In den letzten Tagen haben uns Rückmeldungen erreicht, dass es aufgrund verschiedener Informationsschreiben unterschiedlicher Stellen zu Verunsicherungen im Hinblick auf einzelne Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) und der dazugehörigen Wahlordnung (WOLPersVG) gekommen ist – insbesondere im Zusammenhang mit den zum Jahresende 2024 in Kraft getretenen Änderungen.
Eine dieser Änderungen betrifft direkt die Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Beschäftigten bei Abordnungen (§ 11 Abs. 2 S. 2 LPersVG): Die bisher geltende 6-Monatsfrist wurde auf 9 Monate verlängert. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Frage, ob ein Beschäftigter bei der aufnehmenden oder der abgebenden Dienstelle wählbar ist.
Wählbarkeit bei voller Abordnung
Nach § 11 Abs. 2 LPersVG wird ein Beschäftigter, der länger als 3 Monate zu einer Dienststelle abgeordnet ist, dort wählbar und verliert die Wählbarkeit bei der abgebenden Dienststelle (Stammschule). Eine Ausnahme besteht nach § 11 Abs. 2 S. 2 LPersVG, wenn bereits feststeht, dass die Rückkehr innerhalb von 9 Monaten erfolgt. In diesem Fall, so die neue Gesetzgebung, bleibt die Wählbarkeit bei der Stammschule erhalten. Aus juristischer Sicht steht eine Rückkehr immer dann fest, wenn sich ein Beendigungszeitpunkt der Abordnung aus der Abordnungsverfügung ergibt. Bei einer terminlich befristeten Abordnung steht der Beendigungszeitpunkt fest. Damit verbleibt In allen Fällen, in denen die Abordnung für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) verfügt wurde, die Wählbarkeit an der Stammschule. Da Wahlrecht (§ 10 LPersVG) und Wählbarkeit untrennbar zusammenhängen (man kann nur in einen gültigen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn man im Wählerverzeichnis des Örtlichen Personalrats an dieser Schule steht) verbleibt auch das Wahlrecht an der Stammschule.
Wir möchten an dieser Stelle klarstellen: Die Inhalte unserer Schulungen für Wahlvorstände und Örtliche Personalräte, die im Januar und Februar 2025 stattfanden, entsprechen vollständig der geltenden Rechtslage. Bereits vor Beginn der Schulungen wurden sämtliche Inhalte an die aktualisierten Bestimmungen des LPersVG und der WOLPersVG angepasst. Sowohl die Juristen des dbb als auch das Bildungsministerium haben die inhaltliche Richtigkeit bestätigt.
Auch die auf unserer Webseite bereitgestellten Dateien wurden ausschließlich nach sorgfältiger Einarbeitung aller neuer Vorschriften veröffentlicht und sind auf den neusten Stand. Sie können sich daher uneingeschränkt auf unsere Unterlagen verlassen.
Bitte lassen Sie sich durch abweichende Informationen nicht verunsichern. Bei Rückfragen Ihnen unser VBE-Personalrats-Service 2025 gerne unterstützend zur Seite:
Marlies Kulpe 0178 112 493 9
Sabine Mages 0151 624 095 14
Ella Yilmaz 0175 206 247 0
Alexander Stepp 0178 246 951 2