
Freistellung der Örtlichen Personalvertretungen
Der VBE Rheinland-Pfalz nimmt zum EPoS-Schreiben des Ministeriums für Bildung, Abteilung 2, vom 24.03.2025 wie folgt Stellung: Der Gesetzgeber hat in § 39 Abs. 2 Satz 1 LPersVG klar geregelt, dass dem ÖPR zur Erfüllung seines Ehrenamts grundsätzlich Arbeitsbefreiung zusteht. Wenn der Personalrat seinen Arbeitsplatz für die Erledigung von Personalratsarbeit





