Personalratswahlen

Vierteljahresgespräche

Vierteljahresgespräche 

  • 67 LPersVG

(1)„Dienststellenleitung und Personalrat haben einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammenzutreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, beabsichtigte Maßnahmen und Initiativen, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Dienststellenleitung hat zu Vorschlägen der Personalvertretung nach Beratung mit dieser unverzüglich Stellung zu nehmen. Dienststellenleitung und Personalrat haben über strittige Frage mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.“ 

  • Dienststellenleitung und Personalrat haben einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammenzutreten, bedeutet, sie müssen diese Gespräche führen.  
  • Einmal im Vierteljahr bedeutet nicht, dass außerhalb des vierteljährlichen Turnus gemeinsame Besprechungen zwischen Personalrat und Schulleiter/-in nicht stattfinden können. Das gesetzliche Gebot soll lediglich dem Zweck dienen, dass ein gewisses Mindestmaß an regelmäßigen Besprechungen gewährleistet bleibt und für beide Seiten eine Verbindlichkeit entsteht.  

Tipp: Zu Beginn des Schuljahres vier Termine bereits festlegen! 

  • Vierteljahresgespräche haben den Zweck der wechselseitigen Information 
  • Teilnehmer sind der Schulleiter/die Schulleiterin und der gesamte Personalrat. Der Schulleiter/die Schulleiterin kann seine/ihre Anwesenheit in zwingenden Ausnahmefällen auf den ständigen Vertreter delegieren, wenn dieser mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet ist. Der Personalrat kann die Teilnahmepflicht nicht auf den Vorstand oder auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren. 
  • In beiderseitigem Einverständnis kann entschieden werden, ob eine Teilnahme der Konrektorin oder des Konrektors als sinnvoll erachtet wird. Sollte der Personalrat nicht einverstanden sein, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht die Teilnahme einseitig bestimmen bzw. die alleinige Teilnahme am Vierteljahresgespräch verweigern. 
  • Das Gesetz lässt die Form, das Verfahren und den Ort der Besprechung völlig offen.   
  • Damit das Gespräch für beide Seiten in vertrauensvoller Atmosphäre ablaufen kann, versteht es sich von selbst, dass genaue Gesprächsinhalte und wörtliche Äußerungen der Teilnehmer von keiner Seite nach außen getragen werden. Es unterliegt also einer besonderen Verschwiegenheitspflicht. 
  • Sinnvoll kann die Vereinbarung einer Tagesordnung sein, um die Besprechung in ihrem Ablauf systematisch zu strukturieren und um sich auf Themen vorbereiten zu können. Wer zur Besprechung einlädt oder wer die Gesprächsleitung hat, ist entweder von Fall zu Fall oder ein für alle Mal abzusprechen. 
  • Da es sich um keine Personalratssitzung handelt, werden auch keine Protokolle gefertigt. Empfehlenswert sind jedoch Notizen über die Gesprächsinhalte und Absprachen als Gedächtnisstütze.  
  • Der Personalrat hat im Rahmen seiner Aufgaben die Befugnis, die Beschäftigten darüber zu informieren, welche Inhalte im Vierteljahresgespräch behandelt und welche Entscheidungen dabei angedacht worden sind. Dies muss jedoch mit Fingerspitzengefühl im Hinblick auf die besondere Verschwiegenheitspflicht geschehen.