Mitarbeiter- oder Personalführungsgespräche / Dienstgespräche: Was ist was?
Im Rahmen der allgemeinen Leitungsaufgaben sollen Schulleitungen gemäß Dienstordnung (DO) die Lehrkräfte im Rahmen der Fürsorgepflicht in ihrer beruflichen Entwicklung fördern (2.1.6 DO). Sie sollen sich durch geeignete Maßnahmen (wie Unterrichtsbesuche, Einsicht in Klassen- und Kursarbeiten) einen eigenen Eindruck über die Lehrkräfte verschaffen und diese anhand der gewonnenen Erkenntnisse beraten. Sie fördern im Rahmen der Qualitätsentwicklung eine Hospitations- und Feedbackkultur (2.1.5 DO).
Solche (Mitarbeiter-) Gespräche haben keinerlei problembehafteten Anlass, sondern dienen nur dazu, dass sich die Schulleitung mit ihren Lehrkräften befasst, falls nötig Unterstützung anbietet oder Stärken feststellt, die ggf. sinnvoll in die Arbeit in der Schule einfließen können. Somit besteht bei solchen Personalführungsgesprächen i.d.R. kein Anlass, einen ÖPR um Begleitung zu bitten.
Ein ganz anderer Ansatz liegt bei der Einladung zu einem Dienstgespräch vor. Hier geht es nicht um einen netten Plausch mit der Schulleitung, sondern um die Klärung von (vermeintlichem?) Fehlverhalten mit eventuell folgenden Konsequenzen.
2.4.2 DO: Ist das dienstliche Verhalten zu beanstanden, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Pflicht, die Lehrkraft zur Änderung ihres Verhaltens aufzufordern; soweit erforderlich, wird dieser Vorgang dokumentiert und diese Dokumentation der Lehrkraft eröffnet. Tritt eine Änderung des dienstlichen Verhaltens nicht ein, ergreift die Schulleiterin oder der Schulleiter weitere Schritte. Dazu gehören unter anderem die Einblicknahme in die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung bzw. konkrete Vereinbarungen. Gegebenenfalls bindet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schulbehörde beziehungsweise bei Personal des Schulträgers den Schulträger ein.
Zu solchen Dienstgesprächen gehört eine rechtzeitige schriftliche Einladung (Zeit, Ort, Teilnehmer) unter Angabe der Gesprächsinhalte. Falls es Unterlagen gibt (E-Mail, Beschwerdebrief…), müssen diese vorab ausgehändigt werden, damit die Lehrkraft sich auf die Vorwürfe einstellen und eine Stellungnahme im Gespräch abgeben kann. Die Schulleitung ist zudem verpflichtet, einen Hinweis in die Einladung aufzunehmen, dass die Lehrkraft einen Personalrat (ÖPR/BPR/HPR) zu dem Gespräch hinzuziehen kann. Die Einladung eines Personalrats durch die Schulleitung ist nicht zulässig und muss sowohl vom ÖPR als auch der Lehrkraft zurückgewiesen werden.
Der ÖPR achtet im Rahmen seines Wächteramts gemäß § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 Satz 2 LPersVG auf einen angemessenen Umgang und auf Einhaltung der oben genannten Regularien (rechtzeitige Einladung, Hinweis auf Möglichkeit der ÖPR-Begleitung, Angabe des Gesprächsanlasses…). Vorwürfe über lang zurückliegende Ereignisse unterliegen einem Verwertungsverbot und sind zurückzuweisen.
Die Gesprächsleitung liegt beim Einladenden. Der Personalrat kann sich konstruktiv und höflich „einbringen“. Falls ein Protokoll gefertigt wird, hat die Lehrkraft ein Recht auf Aushändigung. Sie unterzeichnet die „Kenntnisnahme“ des Protokolls und lässt dem Personalrat eine Kopie zukommen. Sollte das Protokoll aus Sicht der Lehrkraft zu beanstanden sein, kann sie eine Protokollergänzung beifügen lassen.
Der Personalrat fungiert grundsätzlich nicht als Protokollant.