Eine 44-jährige Lehrkraft fragt, ab welchem Alter Lehrkräfte keine Pausenaufsicht mehr führen müssen. In welchen Vorschriften ist die Aufsicht geregelt?
In Rheinland-Pfalz sind die Aufsichten in Schulen durch die Dienstordnung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Rheinland-Pfalz geregelt (DO-L). Die DO-L enthält spezifische Bestimmungen zur Aufsichtspflicht der Lehrkräfte, darunter auch, wie Pausenaufsichten und andere Aufsichtspflichten organisiert und durchgeführt werden sollen. Weitere relevante rechtliche Rahmen ergeben sich aus dem Schulgesetz sowie der Verwaltungsvorschrift „Aufsicht in Schulen“. Während das Schulgesetz allgemeine Vorgaben zu den Pflichten der Lehrkräfte und zur Organisation des Schulbetriebs bietet, konkretisiert die Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Bestimmungen der DO-L und des Schulgesetzes und dient als praktische Anleitung für die Lehrkräfte und die Schulleitungen.
In rheinland-pfälzischen Schulen gibt es keine allgemeine Regelung, die Lehrkräfte ab einem bestimmten Alter grundsätzlich von der Pausenaufsicht befreit. Allerdings können individuelle Regelungen in den Schulen oder spezifische Absprachen im Rahmen des Gesundheitsmanagements getroffen werden. Diese können z. B. im Rahmen von Dienstvereinbarungen, durch Beschlüsse der Schulkonferenz oder auf Antrag beim zuständigen Schulleiter erfolgen, insbesondere wenn gesundheitliche Gründe vorliegen.
Lehrkräfte, die aus gesundheitlichen Gründen keine Pausenaufsicht mehr führen können, sollten sich an die Schulleitung wenden und ggf. ein ärztliches Attest vorlegen. In solchen Fällen kann die Schulleitung individuelle Lösungen finden, um die Lehrkraft zu entlasten.
Eine weitere Lehrkraft (Vollzeit, GdB 50) fragt nach einem möglichen Anspruch auf Ermäßigungsstunden und ggf. deren Anzahl.
Zum Erhalt der Arbeitskraft wird schwerbehinderten Beschäftigten im Schuldienst eine Stundenermäßigung gemäß § 10 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung gewährt. Bei der Bemessung der Ermäßigungsstunden spielt es eine Rolle, ob die schwerbehinderte Lehrkraft in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet.
Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung
ab 50 um 2 Wochenstunden,
ab 70 um 3 Wochenstunden,
ab 90 um 4 Wochenstunden ermäßigt.
Vollbeschäftigte schwerbehinderte Schulleiterinnen oder Schulleiter und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter erhalten diese Ermäßigung ebenfalls, wenn ihr Unterrichtseinsatz dauerhaft allein wegen ihrer funktionsbezogenen Tätigkeit weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes beträgt.
Für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung
ab 50 um 1 Wochenstunde,
ab 90 um 2 Wochenstunden ermäßigt.
Eine pensionierte Lehrkraft hat Rechnungen für die Jahre 2020 und 2021 erst am Jahresende 2023 bei der Beihilfestelle eingereicht, da es sich aus gesundheitlichen Gründen nicht anders hatte einrichten lassen. Per Bescheid wurde die Erstattung wegen Fristversäumnis abgelehnt. Die Lehrkraft legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und begründete diesen. Er fragt sich nun, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.
Die Beihilfefähigkeit erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Beihilfestelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der 1. Ausstellung einer Rechnung (§ 64 BVO). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Die Frist des § 64 BVO gehört nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht an. Der Ablauf der Frist bewirkt nicht etwa, dass der Beihilfeberechtigte einen nach materiellem Beihilferecht weiterbestehenden Anspruch nun nicht mehr geltend machen kann, sondern er vernichtet den Anspruch als solchen.
Die Berufung auf die Ausschlussfrist könnte allenfalls wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Beihilfeberechtigte aus einem von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Grund zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Frist in der Lage gewesen wäre, den Beihilfeanspruch zu verwirklichen (vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.10.1991 – 2A10579/91. OVG).
Selbst wenn es einem innerhalb der zweijährigen Frist nicht möglich gewesen wäre, die beihilfeberechtigten Aufwendungen geltend zu machen, muss dem Landesamt für Finanzen plausibel vorgetragen werden, in welcher Art und Weise man in welchem konkreten Zeitraum aufgrund welcher konkreten Krankheitssymptome nicht in der Lage gewesen wäre, den Beihilfeantrag rechtzeitig zu stellen oder stellen zu lassen. Da die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen diese hohen Anforderungen nicht erfüllen, sind die Erfolgsaussichten sehr gering.
Wie lange beträgt die Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe?
Die Probezeit beträgt bei der Verbeamtung auf Probe für Lehrer in der Regel 3 Jahre (§ 20 LBG). Diese Zeit dient der Überprüfung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Lehrers. Während der Probezeit werden u. a. Kriterien wie pädagogische Fähigkeiten, fachliche und soziale Kompetenzen, aber auch die verwaltungstechnische und organisatorische Eignung bewertet.
Am Ende der Probezeit erfolgt eine Beurteilung durch die Schulleitung und ggf. die Schulaufsichtsbehörde. Bei erfolgreichem Abschluss der Probezeit wird der Lehrer auf Lebenszeit verbeamtet.
Die Probezeit kann unter Umständen verlängert oder verkürzt werden, etwa bei außergewöhnlichen Leistungen oder bei dienstlichen oder persönlichen Gründen, die eine Verlängerung rechtfertigen.
Bis wann kann ein Lehrer verbeamtet werden?
In Rheinland-Pfalz ist eine Verbeamtung in der Regel nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich
(§ 19 LBG, Abs. 1). Diese Regelung ist insbesondere für noch nicht beamtete ausgebildete Lehrkräfte, die diesen Status anstreben, interessant. Eine Verbeamtung auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Lehramtsanwärterin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.