Rheinland-Pfälzische Schule

Recht in der Schule in Frage & Antwort

Muss jede Schule über ein Vertretungskonzept verfügen?

Ja, in Rheinland-Pfalz muss jede Schule über ein Vertretungskonzept verfügen. Das Vertretungskonzept ist ein wesentlicher Bestandteil der schulischen Organisation und dient dazu, den Unterrichtsausfall möglichst gering zu halten und die Kontinuität des Unterrichts zu gewährleisten.

Ein Vertretungskonzept bietet mehrere wesentliche Vorteile. Es reduziert Unterrichtsausfälle und gewährleistet, dass der Unterricht auch bei Abwesenheit der regulären Lehrkräfte fortgesetzt wird. Dies sorgt für mehr Planungssicherheit für Schüler und Eltern, da der Unterricht planmäßig stattfindet. Zudem entlastet ein gut organisiertes Vertretungskonzept die Lehrer, in dem es klare Strukturen und Abläufe für Vertretungen bereitstellt.

 

Ich bin Grundschullehrerin in Teilzeit und möchte wissen, ob ich an allen Sitzungen teilnehmen muss oder es spezielle Regelungen für Teilzeitlehrkräfte gibt.

Grundsätzlich ist es so, dass auch Teilzeitlehrkräfte an schulischen Sitzungen teilnehmen müssen, da sie Teil des Kollegiums und der schulischen Gemeinschaft sind. Die Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Fortbildungen gehört laut Dienstordnung zu den dienstlichen Pflichten von Lehrkräften, unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

Allerdings können Teilzeitlehrkräfte beispielsweise von der Verpflichtung, an jeder Sitzung teilzunehmen, teilweise befreit werden, wenn dies im Verhältnis zu ihrer reduzierten Arbeitszeit steht. Es kommt in der Regel immer mal vor, dass Teilzeitlehrkräfte nicht an jeder Sitzung teilnehmen müssen, sondern nur an besonders wichtigen oder relevanten Terminen.

 

Ich habe seit dem Schuljahr 2021/2022 eine Planstelle und bin Beamtin auf Probe. Im Sommer 2022 wurde ich schwanger und bin seit dem im Beschäftigungsverbot. Da ich noch Beamtin auf Probe bin, frage ich mich nun, wie sich das Beschäftigungsverbot und die geplante Elternzeit nach der Geburt auf die Probezeit auswirken? Wird mir diese Zeit angerechnet?

Gemäß Landesbeamtengesetz RLP ruht das Beamtenverhältnis während der Elternzeit. Das bedeutet, dass die Probezeit während dieser Zeit nicht fortläuft. Die Dauer der Elternzeit wird also nicht auf die Probezeit angerechnet. Konkret bedeutet dies, dass die Beamtenprobezeit während der Elternzeit nicht weiterläuft und sich entsprechend um die Dauer der Elternzeit verlängert. Nach Rückkehr aus der Elternzeit wird die Probezeit fortgesetzt, wo sie unterbrochen wurde.

Das Beschäftigungsverbot verlängert die Probezeit nicht automatisch, da Sie aufgrund des Verbotes Ihrer Arbeit nicht nachgehen konnten. Allerdings könnte unter Umständen trotzdemn eine Verlängerung erfolgen, da aufgrund Ihres Beschäftigungsverbotes und der dadurch entstandenen längeren Abwesenheit eine dienstliche Beurteilung seitens der Schule nicht erfolgen kann. Anders sieht es aus, wenn das Beschäftigungsverbot kurz vor der Entbindung ausgesprochen wurde und bis zum Ende der Probezeit nur noch wenige Wochen ausstanden.

 

Wie lange darf die Probezeit für Beamte dauern?

Die Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer in Rheinland-Pfalz dauert in der Regel 3 Jahre (§20 Abs. 2 LBG). Diese Zeit kann jedoch durch bestimmte Ereignisse verlängert werden, wie etwa durch Zeiten einer Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbotes.

Als Einschränkung für die Verbeamtung auf Lebenszeit gilt, dass die Probezeit (ggf. durch Verlängerung) nicht länger als 5 Jahre dauern darf (§ 20 Abs. 4 LBG RP).

 

Ich bin Beamter und hatte während meiner Dienstzeit einen Unfall. Was muss ich tun?

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG).

Die Dienstunfallfürsorge ist in den §§ 41 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) geregelt.

Wenn Sie als Beamter während Ihrer Dienstzeit einen Unfall hatten, sollten Sie sofort den Vorfall Ihrem Dienstvorgesetzten melden und eine Dienstunfallanzeige ausfüllen. Der Antrag ist auszufüllen und über den Dienstvorgesetzten, der die erforderliche Stellungnahme abgibt, innerhalb der 2-jährigen Ausschlussfrist an die Schadensregulierungsstelle weiterzuleiten.

 

Es steht bald eine Klassenfahrt an und die Lehrerin fragt, ob die Schüler (insgesamt 10 Schülerinnen und Schüler) mit ihrem Pkw und dem Pkw ihres Kollegen (Begleitperson) transportiert werden dürfen. Sie fragt sich, wie das versicherungstechnisch geregelt ist und worauf sie achten muss, falls auch unterwegs etwas passieren würde. Eine Beförderung durch ein Busunternehmen wäre unverhältnismäßig teuer.

Grundsätzlich ist laut Punkt 10.1 der VV „Richtlinien für Schulfahrten“ die Beförderung von Schülern mit Personen- und Lastkraftwagen, Kleinbussen und Bussen, die von Lehrkräften oder Eltern gesteuert werden, nicht zugelassen. In Ausnahmefällen (Punkt 10.2) kann die Schulleitung das Benutzen von Pkw und Kleinbussen, die von Lehrkräften gesteuert werden, gestatten, wenn die Zustimmung der Fahrerin und der betroffenen Eltern zum Transport ihrer Kinder eingeholt wurde, geeignete öffentliche Verkehrsmittel nicht vorliegen und der Einsatz gewerblicher Verkehrsmittel wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwendig ist.

Des Weiteren müssen weitere Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Fahrer hat sich vor Antritt der Reise von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überzeugen und trägt während der Reise hierfür die Verantwortung.
  • Vor und während der Fahrt ist der Konsum aller Mittel untersagt, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen würden.
  • Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss eine Haftpflichtversicherung bis zur Haftungshöchstgrenze abgeschlossen sein.

Für Schüler besteht bezüglich der Körperschäden während der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Bei Unfällen während der Fahrt, die von dem Fahrer des Fahrzeugs verursacht wurden, in dem die verletzte Schülerin bzw. der verletzte Schüler saß, ist grundsätzlich die Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeuges eintrittspflichtig.

 

VBE-Hotline – RECHTSBERATUNG

06131 9712707