Im Juni 2024 werde ich die Urkunde zu meinem 40-jährigen Dienstjubiläum in Empfang nehmen. Aufgrund dessen steht mir wohl eine Freistellung zu. Wie viele Tage stehen mir denn zu? Erhalte ich während der Freistellung eigentlich Bezüge? Ist die Freistellung zeitlich begrenzt?
Gemäß § 1 Abs. 2 Jubiläumszuwendungsordnung (JubV RP) ist aus Anlass des Dienstjubiläums die Beamtin oder der Beamte an zwei Arbeitstagen unter Weitergewährung der Besoldung von ihrem oder seinem Dienst freizustellen. Die Freistellung erfolgt auf Antrag und ohne zeitliche Bindung an das Dienstjubiläum, die hiermit verbundene Arbeitszeitverkürzung beträgt für jeden Tag höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Der Anspruch auf Freistellung besteht bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Dienstjubiläums folgt.
Die Schulleitung traf mich heute auf dem Schulflur an und rief mir zu: „Kommen Sie morgen um 15.00 Uhr in mein Büro.“ Handelt es sich hierbei um ein Dienstgespräch oder werden wir nur organisatorische Dinge rund um die Schule besprechen?
Es ist nicht ungewöhnlich, wenn Schulleitungen zum Gespräch bitten, um über alltägliche Themen wie die Planungen von Veranstaltungen, Terminabsprachen oder Ähnliches zu sprechen. Laut Dienstordnung sollen Schulleitungen mit den Lehrkräften sogar in regelmäßigen Abständen Gespräche führen. In der Praxis bleibt aber meist gar keine Zeit, um sich über dienstliche Belange auszutauschen.
Wir raten daher dazu, bei einer Einladung zu einem Dienstgespräch sofort den Personalrat zu informieren und diesen um Unterstützung zu bitten. Der Einladung muss zwar Folge geleistet werden, aber niemand kann Auskünfte oder Entscheidungen von Lehrerinnen und Lehrern erzwingen. Auch hier kann man sich anhören, was der Grund für die Einladung ist, und ggfls. später schriftlich Stellung nehmen. Es gilt, dass keine Stellungnahmen ohne detaillierte Kenntnis des eigentlichen Vorwurfes getätigt werden sollten. Es sollte unbedingt vom Verlauf der Sitzung ein Gedächtnisprotokoll angefertigt werden, falls während der Sitzung kein Protokoll geführt wird. Nur so ist zu gewährleisten, dass Vereinbarungen, abgesprochene Verfahren u. Ä. präsent bleiben.
Eine Klassenlehrerin der 4. Klasse fragt, ab wann sie spätestens im Klassenraum anwesend sein muss, da es gelegentlich dazu kommt, dass sie aufgrund des Staus auf der Autobahn wegen einer Baustelle ein wenig verspätet im Klassenraum eintrifft. Schulbeginn ist 8.00 Uhr. Außerdem fragt sie, ob sie auch eine Aufsicht nach Schulschluss führen muss.
In der Verwaltungsvorschrift „Aufsicht in Schulen“ des Ministeriums für Bildung vom 04.06.1999 heißt es in Punkt 2.2, dass eine Aufsichtsführung ca. 15 Minuten vor Beginn der ersten Unterrichtsstunde im Allgemeinen ausreichend ist. Daran kann man sich immer orientieren, zumal die Zeit ohnehin benötigt wird, um anzukommen und alles vorbereiten zu können, damit der Unterricht pünktlich beginnen kann. Wenn der Lehrkraft bekannt ist, dass es auf der Strecke zu erwartbaren Verzögerungen kommen kann, ist es zumutbar, zu verlangen, dass die Lehrkraft die Anfahrt entsprechend früher antrete. Bei nicht voraussehbaren Verzögerungen liegt selbstverständlich kein schuldhaftes Verhalten vor. Die Aufsichtsführung endet mit dem Unterrichtsschluss, wenn die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen. Wird der tägliche Schulbetrieb beendet, findet eine schulische Aufsicht auf dem Schulgrundstück nicht mehr statt.
Muss in Schulen ein Schulelternbeirat gebildet werden oder ist es der Schule frei überlassen?
Gemäß § 41 Abs. 1 Schulgesetz werden an allen Schulen Schulelternbeiräte gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden. Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.