Rheinland-Pfälzische Schule

Recht in der Schule Frage & Antwort

Müssen wir an unserer Schule ein Vertretungskonzept erarbeiten?

Die neue Dienstordnung führt bei Nr. 1.10.5 aus, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, Vertretungsunterricht zu erteilen, der angemessen vorzubereiten und durchzuführen ist. Näheres regelt das schulische Vertretungskonzept. Es handelt sich um eine neue Aufgabe für die Schulen, im Rahmen einer Gesamtkonferenz ein Vertretungskonzept zu entwickeln.

Wann kann ich regulär in Ruhestand gehen? Meine Kollegin erzählte etwas von 65 Jahren und 10 Monaten.

Es gilt hier der § 37 des Landesbeamtengesetzes. Im Absatz 1 heißt es u. a.: Für Lehrkräfte gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Beamtinnen/Beamte in anderen Behörden (z. B. Finanzamt, Struktur- und Genehmigungsdirektion, Landesamt für Mess- und Eichwesen) gelten andere Vorschriften. Für Sie selbst bedeutet es, dass Sie am Ende des Schuljahres 2023/2024 (31.07.2024) in Ruhestand gehen können.

Es gibt immer wieder in unserer Schule Probleme, wo das eingesammelte Geld für durchzuführende Klassenfahrten aufgehoben werden soll.

In den „Organisatorischen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte“, herausgegeben von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (VBE-Broschüre Nr. 16, S. 44), werden drei Möglichkeiten genannt und erläutert: Zahlungsverkehr über den Schulträger, Zahlungsverkehr über den Förderverein der Schule und Einrichtung eines Treuhandkontos bei der Bank. Es wäre zu wünschen, dass das Bildungsministerium endlich den Schulen eine möglichst einfache Lösung anbieten kann.

Meine Kollegin unterrichtet Teilzeit in Elternzeit, insgesamt drei Stunden Förderunterricht. Ist sie nun verpflichtet, an allen Teamsitzungen teilzunehmen?

In der neuen Dienstordnung steht bei Nr. 1.6.1, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, besondere Aufgaben zu übernehmen. Dazu gehören „insbesondere Mitwirkung an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Teamsitzungen“. Bei Nr. 2.3.2 heißt es, dass „für eine ausgewogene Belastung aller an der Schule tätigen Lehrkräfte zu sorgen ist. Die besonderen Belange der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte ….. sind zu berücksichtigen.“ Ich glaube nicht, dass man Kolleginnen/Kollegen, die nur wenige Stunden an einem Tag unterrichten, zumuten kann, dass sie noch an mehreren Tagen zu Teamsitzungen kommen müssen. Hier sollte der Örtliche Personalrat helfen, eine tragbare Lösung zu finden.

Die ADD hat mich aufgefordert, eine beglaubigte Kopie meiner „Missio canonica“-Urkunde“ nach Trier zu schicken.

Das sollten Sie auch tun. Ansonsten können Sie ohne diesen Nachweis keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Bei evangelischen Kolleginnen/Kollegen heißt der Nachweis „Vocatio“.