Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 17): Kleiner Leitfaden für neu gewählte Personalratsmitglieder

Formen/Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung, Verfahren bei einer Personalmaßnahme

Die meisten Personalmaßnahmen werden an den Schulen wirksam, die Entscheidung dazu fällt aber bei der übergeordneten Dienststelle (hier: ADD); deshalb ist die entsprechende Stufenvertretung, der Bezirkspersonalrat (BPR), in der Mitbestimmung. Vor einer Beschlussfassung muss die Personalvertretung vor Ort gehört werden. Im Folgenden nun weitere Beispiele aus dem Reigen der Mitbestimmungstatbestände:

Versetzung auf Antrag

Alle Lehrkräfte können eine Versetzung aus persönlichen Gründen beantragen. Wird die Versetzung vollzogen, sind zuvor dienstliche und fürsorgliche Überlegungen abzuwägen, der BPR muss sich nach der Stellungnahme des ÖPR äußern.

Versetzung aus dienstlichen Gründen

An einer Schule – in der Regel mit Überhang – kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine Lehrkraft an eine andere Dienststelle zu versetzen. Man geht davon aus, dass es sich um eine dauerhafte und nicht vorübergehende Notwendigkeit handelt. Die vorgesetzte Dienststelle (ADD) weist die Schulleitung an, ebenfalls nach Abwägung aller dienstlichen und sozialen Argumente, eine Person zur Versetzung vorzuschlagen.
Die vorgesehene Maßnahme ist durch die Schulleitung mit dem ÖPR zu erörtern. Keinesfalls sollte der ÖPR selbst Personenvorschläge zur Versetzung unterbreiten. Es ist empfehlenswert, dass die Schule grundsätzlich einen Kriterienkatalog für den Fall einer notwendigen Versetzung oder Abordnung erstellt, bevor ein solcher Fall eintritt. Der Katalog dient als Grundlage der Erörterung zwischen Dienststellenleitung und Personalrat.

Der/die Betroffene selbst besitzt alle Rechte, die sich für ihn aus einem Verwaltungsakt ergeben (Anhörung, Widerspruch, Verwaltungsgericht, Anrufung des ÖPR oder BPR).

Abordnung/Teilabordnung, länger als zwei Monate

Eine Lehrkraft kann (in aller Regel aus dienstlichen Gründen) vorübergehend mit ganzem Deputat oder nur mit einem Teil seiner Arbeitszeit (= Unterrichtseinsatz) an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Auch hierzu ergeht die Weisung der Schulaufsicht an die Schulleitung, welche wiederum abzuwägen hat, wen sie vorschlägt.

Eine Abordnung dauert in der Regel ein Jahr, kann aber auch kürzer sein. Nur mit Zustimmung des oder der Betroffenen kann die Dauer der Abordnung ein Jahr überschreiten und eine Verlängerung der Abordnung verfügt werden. Ansonsten kehrt die Person an ihre Stammschule zurück. Besteht weiterhin Abordnungsbedarf, muss eine andere Person abgeordnet werden.

Abordnungen, die maximal zwei Monate dauern sollen, kann die ADD ohne Mitbestimmungsverfahren verfügen. Da bei Versetzungen und Abordnungen immer mindestens zwei Schulen betroffen sind, werden auch die Personalräte beider Schulen angeschrieben und um Stellungnahme gebeten, die der BPR bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Vertretungsvertrag

An allen Schulen des Landes fällt Vertretungsbedarf an, der sich durch Krankheit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Sanatoriumsaufenthalte oder sonstige temporäre Ausfälle ergibt. Die Personen, die ausfallen, sind „Vertragsgeber“ für Personen, die einen zeitlich befristeten Vertretungsbedarf bekommen. Vertretungsverträge bedürfen der Schriftform vor Arbeitsaufnahme bzw. Dienstantritt.

Tritt eine Person ihren Dienst ohne vorherige Vertragsunterzeichnung beider Seiten an, hat sie Anspruch auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz in Höhe des benannten Stundendeputats. Dieser Fall tritt bereits ein, wenn eine Beschäftigte an einer Konferenz am Ende der Ferien teilnimmt, ohne dass die Vertragsunterzeichnung vorher stattgefunden hat. Auch die „Freiwilligkeit“ der Teilnahme durch die Beschäftigte ändert nichts an diesem Rechtsanspruch.

Im Arbeitsvertrag müssen schriftlich geregelt sein: die sachliche Befristung, der sachliche Grund (z. B. für Krankheitsfall der Lehrerin N. N.), die Vergütung, der Arbeitsumfang.

Es bedarf eines neuen bzw. weiteren Vertrages, wenn dieser verlängert wird (Befristung ändert sich), einen anderen Vertragsgeber erhält (sachlicher Grund ändert sich), die Bezahlung (Eingruppierung und Einstufung nach TV-L) oder der Stundenumfang sich ändern.

Alle Arbeitsverträge sind Verträge auf Gegenseitigkeit, d. h., sie bedürfen der Unterschrift des Arbeitgebers (Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Schulleitung) und des Arbeitnehmers (Lehrkraft). Beide schulden einander die vereinbarten Leistungen (Arbeit im vereinbarten Umfang, Vergütung wie vereinbart). Daher ist es sinnvoll, den Arbeitsvertrag vor der Unterschrift in allen Teilen genau zu prüfen.
Auch die Personalvertretung hat zu prüfen, ob sie dem Vertretungseinsatz überhaupt bzw. in der angedachten Ausgestaltung zustimmt (z. B. Stundenzahl, Befristung, Eingruppierung und Einstufung).

Gestellungsvertrag

Im Rahmen des Konkordats bzw. im Rahmen von Verabredungen mit den beiden großen Kirchen ist vorgesehen, den im Stundenplan festgesetzten Religionsunterricht durch kirchliche Mitarbeiter/-innen erteilen zu lassen, wenn der Staat mit eigenen Kräften dies nicht gewährleisten kann. Diese Personen, u. a. Pfarrer/
-innen, Katechet(inn)en oder Pastoralassistent(inn)en, werden von der Kirche „gestellt“ und erhalten einen Gestellungsvertrag. Die Bezahlung erfolgt durch die Kirchen, für ihre Arbeitsleistung in den Schulen erhalten die Kirchen eine Erstattung.

Herkunftssprachenunterricht (HSU)

Herkunftssprachlicher Unterricht wird auf freiwilliger Basis ab einer Gruppengröße von acht Kindern angeboten, um Kindern mit anderer Muttersprache zu ermöglichen, die Kultur und Sprache ihres Herkunftslandes nicht zu verlieren. Meist wird der Bedarf mehrerer Schulen zusammengelegt, die Lehrkraft einer Stammschule zugewiesen und ihr entweder ein unbefristetes oder zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis angeboten. Zur Auswahl der Lehrpersonen finden Gespräche durch die Schulaufsicht unter Beteiligung des BPR statt. Gute Deutschkenntnisse und pädagogische Vorerfahrung sind Grundvoraussetzungen für die Einstellung als Herkunftssprachenlehrkraft.

Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Februar:

Umsetzung der Coronaverordnung (LPersVG § 86, 2 u. 3)

  • Der ÖPR sollte die Sorgen und Ängste des Kollegiums ernst nehmen und versuchen durch Vermittlung zu lösen.

Organisation des Unterrichtsbetriebes und personelle Veränderungen zum 01.02.2023  (LPersVG § 84, 1)

  • In einem Gespräch mit der Schulleitung sollten Sie sich rechtzeitig informieren lassen, damit Sie ggfs. Ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen können.

Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (LPersVG § 78, 2 Nr. 16 u. § 79, 2 Nr. 16)

  • Mindestens einmal im Schuljahr sollte der ÖPR mit der Schulleitung darüber sprechen, wie die Regelungen für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen aussehen. Laut LPersVG gibt es hier ein Mitbestimmungsrecht: „Der ÖPR bestimmt mit (bei der) Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung […], wenn mehr Bewerber/-innen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen.“

Unterlagen des ÖPR an der Schule (LPersVG § 72)

  • Am Ende einer Wahlperiode hat sich in der Regel einiges an Schriftverkehr, Unterlagen, Rundbriefen etc. angesammelt. Laut LPersVG sind personenbezogene Unterlagen des Personalrates für die Dauer der Amtsperiode aufzubewahren. Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zu vernichten, soweit sie nicht von dem Archiv einer Gebietskörperschaft übernommen werden.