Nachdem die Personalratswahlen ihren Abschluss gefunden haben, gibt es – vor allem für neu gewählte Personalräte – viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie die künftige Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.
Formen/Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung, Verfahren bei einer Personalmaßnahme: Es gibt Personalmaßnahmen, bei denen der Örtliche Personalrat (ÖPR) selbst das Mitbestimmungsrecht ausübt. Im Folgenden dazu einige Beispiele:
Genehmigung einer Nebentätigkeit
Neben seiner Lehrtätigkeit kann der/die Beamte/Beamtin oder der/die Angestellte eine weitere Tätigkeit in einem gewissen zeitlichen Umfang (maximal 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit) und begrenzt auf einen maximalen Verdienst ausüben, wenn sie bei der Schulleitung beantragt und von ihr genehmigt worden ist. Hier muss geprüft werden, dass die Arbeitskraft für den „eigentlichen“ Beruf erhalten wird und die Nebentätigkeit keinen zu großen Raum einnimmt. Alle Modalitäten sind in der Nebentätigkeitsverordnung festgelegt und geregelt. Der ÖPR erhält alle erforderlichen Unterlagen zur Information durch die Schulleitung, um sich für sein Votum einen Überblick verschaffen zu können.
Versagung sowie Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit unterliegen ebenfalls der Mitbestimmungspflicht des ÖPR:
Vertragsabschlüsse bei PES
(Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen)
PES ist zur Reduzierung bzw. zur Vermeidung von temporärem Unterrichtsausfall entwickelt worden (bis zu 8 Wochen).
Bei Vertretungsunterricht durch PES handelt es sich nicht um regulären Vertretungsunterricht, sondern um „Vertretung von Unterricht“. Fällt z. B. eine Mathematikstunde aus, so kann sie durch jeden anderen Unterricht ersetzt werden.
PES-Schulen haben Zugriff auf eine Datenbank (PES-Portal), die mögliche Vertretungslehrkräfte vorhält. Sie verfügen über ein PES-Budget, welches sie zur Vertretung von Unterricht einsetzen können.
Von einer PES-Schule erwartet man den Aufbau einer Vertretungsbereitschaft in der Schule und im schulischen Umfeld, damit bei Unterrichtsausfall schnell eine Vertretung besorgt werden kann.
PES war ursprünglich keinesfalls zur Abdeckung von längerfristigem Unterrichtsausfall gedacht. Inzwischen ist es gängige Praxis, nicht nur kurzfristigen, sondern auch langfristigen Unterrichtsausfall durch Mutterschutz und Elternzeit (Jahresverträge) über PES abzuschließen, vorausgesetzt, der Ausfall findet an der Schule statt.
In solchen Fällen schließt nicht die Schule direkt mit den Vertragsnehmerinnen und -nehmern den Vertrag über das PES-Portal ab, sondern dies geschieht auf ADD-Ebene. Diese Verträge werden auch nicht über das Budget der Schule bewirtschaftet, sondern über die entsprechende Haushaltsstelle des Fachreferats.
Obwohl die ADD diese Vertragsabschlüsse regelt, obliegt die Mitbestimmung dennoch dem ÖPR an der Schule. Der BPR bekommt diese Personalmaßnahmen nicht vorgelegt. Das bedeutet für den ÖPR, dass er für die Einstellung sowie die Beurteilung der Eingruppierung und Einstufung allein zuständig ist.
Dazu wird ihm von der ADD ein Eingruppierungs-/Einstufungsvorschlag unterbreitet, dem er zustimmen oder den er unter Unterbreitung eines anderen eigenen Vorschlags ablehnen kann, falls er dafür stichhaltige Argumente besitzt.
Als Örtliche Personalräte können Sie sich bezgl. der Eingruppierung und Einstufung nach TV-L bei Unsicherheiten gerne an Ihre Stufenvertretung (BPR) oder Ihre Mitgliedsgewerkschaft wenden.
Es gibt noch eine andere Möglichkeit, falls man sich nicht sicher ist, eine sog. gesplittete Zustimmung; man vermerkt, dass man zwar die Arbeitsaufnahme, nicht aber der vorgeschlagenen Einstufung zustimmt. Damit ist automatisch die Stufenvertretung (BPR) im Boot und kann die geplante Einstufung überprüfen.
Zusammenfassung: Wie wird der ÖPR bei PES beteiligt?
- Mitsprache/Erörterungsrecht beim Aufbau einer Vertretungsbereitschaft, z. B. in Bezug auf die Mindestqualifikation der Bewerber/-innen.
- Teilnahme an der Auswahl der Bewerber/-innen aus der PES-Datenbank. Dem ÖPR sind alle Datensätze zur Kenntnis zu bringen (siehe auch PES-Glossar).
- Teilnahme an den Auswahl- und Vorstellungsgesprächen (siehe PES-Glossar).
- Zustimmung des ÖPR zur getroffenen Auswahl.
- Zustimmung zum Vertretungsabschluss: Dabei ist zu beachten, dass der Vertrag hinsichtlich Dauer, Umfang, Eingruppierung und Einstufung den Regelungen des TV-L entspricht.
Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im März:
Beteiligung beim Arbeitsschutz (LPersVG § 86, 2 u. 3)
- Der ÖPR sollte sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung einsetzen. Weiterhin sollte der ÖPR Sorgen und Ängste des Kollegiums hinsichtlich Corona ernst nehmen und versuchen durch Vermittlung zu lösen.
Schulfinanzen (LPersVG § 84)
- Im Hinblick auf das nächste Schuljahr werden an den Schulen die Haushaltspläne aufgestellt, Neuanschaffungen bzw. Projekte geplant, die dann in den Gesamtkonferenzen besprochen und beschlossen werden. Der ÖPR sollte sich bei der Schulleitung im Rahmen eines Vierteljahresgesprächs über den aktuellen Stand informieren lassen.
Vorläufiger Gliederungsplan (LPersVG § 84)
- Der sog. „Vorläufige Gliederungsplan“ stellt eine Prognose für die Personalplanung des kommenden Schuljahres dar. Der ÖPR erhält eine Kopie des Plans und erörtert ihn mit der Schulleitung. Der ÖPR sollte nicht vergessen, dass er im Rückmeldeblatt ggf. Bemerkungen zum VGLP aufschreiben kann