Rheinland-Pfälzische Schule

Alles, was Recht ist … Recht in der Schule in Frage & Antwort

Kann ich als Schulleiter auch ein Sabbatjahr beantragen?

In § 6 a der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung heißt es: „Auf Antrag der Lehrkraft und sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt werden, dass die Lehrkraft am Ende eines mindestens zwei Jahre und höchstens sieben Jahre umfassenden Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird …“. Schulleiter/-innen werden hier nicht ausdrücklich genannt. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hingegen urteilte, dass ein genereller Ausschluss von Schulleiter(inne)n von einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell sich indes weder dem Gesetz noch den Verwaltungsvorschriften entnehmen lässt – mit der Folge, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob eine adäquate Vertretung eingerichtet werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.06.2015, 2 A 11033/14.OVG).

Muss ich als schwerbehinderte Kollegin gegen meinen Willen Mehrarbeit leisten?

Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der schwerbehinderten Lehrkraft überschritten werden. Für die geleistete Mehrarbeit ist baldmöglichst – bis spätestens innerhalb von drei Monaten – ein Zeitausgleich zu schaffen (Integrationsvereinbarung Nr. 4).

Ich bin 63 Jahre. Kann ich noch für den Rest meiner Dienstzeit Altersteilzeit beantragen?

Das können Sie gerne tun. Sie sollten Folgendes beachten: Im Blockmodell muss die Restarbeitszeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze noch mindestens zwei Jahre betragen. Im konventionellen Modell genügt sogar ein Jahr Restarbeitszeit.

Ich soll trotz meiner großen Probleme beim Laufen und meines GdB 50 (Grad der Behinderung) an zwei Schulen eingesetzt werden. Kann das sein?

Nein, denn Nr. 3.7 der Integrationsvereinbarung besagt, dass der Einsatz schwerbehinderter Lehrkräfte an mehreren Schulen nur dann erfolgen kann, wenn der/die Betroffene zugestimmt hat. Diese Regelung gilt auch für Schulen mit dislozierten Standorten.

Wir sind zum ersten Mal als örtliche Personalräte an unserer Realschule plus gewählt worden. Wie viele Tage stehen uns für die Teilnahme an Personalratsschulungen zu?

Nach § 41 Landespersonalvertretungsgesetz stehen Ihnen zunächst 20 Tage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu. Da Sie sich in Ihrer ersten Wahlperiode befinden, kommen fünf weitere Tage dazu.