Rheinland-Pfälzische Schule

Alles, was Recht ist … Recht in der Schule in Frage & Antwort

Darf ich als beamtete Lehrerin eine Nebentätigkeit annehmen und wenn ja, in welchem Umfang?

Grundsätzlich dürfen beamtete Personen Nebentätigkeiten annehmen. Jedoch ist hier zu beachten, dass der Beamte bzw. die Beamtin seine bzw. ihre Arbeitskraft i.d.R. im vollen Umfang dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen hat. Das bedeutet, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig sind und vor Annahme einer solchen Tätigkeit zunächst bei der Dienststellenleitung beantragt werden müssen. In Ihrem Fall ist das die Schulleitung. Diese entscheidet nun nach Art und Umfang der Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit muss mit der Stellung und Würde des Amtes im Einklang stehen und darf im Umfang Ihre Arbeitsleistung, die Sie für den Dienstherrn erbringen, nicht mindern. Im Landesbeamtengesetz heißt es im § 83 Abs. 2: „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden; […]“ Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. Die ADD führt in den „Organisatorischen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte“ aus, dass die Ablehnung eines Antrags sowie die Erteilung einer Genehmigung mit einer zeitlichen Beanspruchung über 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus der Zustimmung der ADD bedürfen (VBE-Broschüre Nr. 16, Seite 30). Sie können also bis zu acht Stunden für eine Nebentätigkeit aufwenden, ohne dass die ADD gefragt werden muss. Diese Anträge bearbeitet und genehmigt Ihre Schulleitung. Bei mehr als acht Stunden benötigen Sie auf jeden Fall die Zustimmung der ADD.

Hat eine Lehrkraft in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, sich bei Krankheit eines Kindes vom Dienst befreien zu lassen?

Ich, 30 Jahre alt, beamtete Lehrkraft und Mutter eines dreijährigen Sohnes, musste neulich morgens spontan um Dienstbefreiung bitten, um meinen Sohn zu betreuen, weil er über Nacht erbrochen und dann ein besorgniserregend hohes Fieber entwickelt hatte. Meine Schulleitung signalisierte mir, das Vertretungsaufkommen sei ohnehin schon zu hoch und ermunterte mich, das Kind anderweitig betreuen zu lassen. Ich sei doch verheiratet, das könne auch mein Mann tun. Als ich angab, mein Ehemann sei auf Dienstreise, schien man mir erst keinen Glauben zu schenken und dann wurde noch abgefragt, ob nicht eventuelle Großeltern, Verwandte oder Nachbarn auf das Kind aufpassen könnten. Das wurde mir dann zu viel und ich geriet in ein heftiges Wortgefecht mit meinem Konrektor, der mir aber schließlich zugestand, den Tag freizunehmen.

Muss ich mir ein solches Gebaren der Schulleitung gefallen lassen? Gibt es Rechtsgrundlagen, auf die ich mich in einem solchen Fall berufen kann?

Grundsätzlich ist natürlich immer das Interesse des betroffenen Beamten gegen das entgegenstehende dienstliche Interesse abzuwägen. Insofern ist eine Gegenfrage, ob es eine alternative Lösung zur Freistellung gibt, nicht per se verwerflich. An dem Punkt, an dem dies verneint wird, der Vorgesetzte aber hartnäckig persistiert, handelt er jedoch übergriffig.

Eine beamtete Lehrkraft hat nach Ziffer 4.2.6.4 der Organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte (OrgaHand) „gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 7 der Urlaubsverordnung (UrlVO) zur kurzzeitigen Pflegeorganisation oder zur vorübergehenden Wahrnehmung einer pflegerischen Versorgung naher Angehöriger ein[en] Freistellungs- bzw. Sonderurlaubsanspruch […].“ Für Beamte gilt hierbei, dass die Dienstbezüge in voller Höhe weitergezahlt werden.

Zudem kann eine Lehrkraft „bei Vorliegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation […] dem Dienst ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers/Dienstherrn fernbleiben.“ Natürlich sind betroffene Lehrkräfte dabei „verpflichtet, ihre Verhinderung […] sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen, die Akutsituation und die Erforderlichkeit der Organisation/Sicherstellung der Pflege gerade durch [die betroffene Lehrkraft] einzureichen.“
„Unverzüglich“ bedeutet aber nicht, dass man in der Akutsituation sofort die Dienststelle verständigen muss, sondern eben ohne schuldhafte Verzögerung, d.h. sobald die Situation es zulässt. Wenn es sich im Sonderfall Schule einrichten lässt, wäre es zuträglich, zumindest per kurzem Anruf im Sekretariat oder bei der Schulleitung die Verhinderung anzuzeigen, um dem Stundenplaner die Möglichkeit zu geben, die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Eine solche Freistellung kann in Ihrem Fall an 7 Tagen (pro Kind und Jahr) gewährt werden. Bei mehreren im Haushalt lebenden Kindern ist die Höchstzahl der Tage allerdings auf 18 begrenzt. Für Alleinerziehende Beamte gelten 14 Tage pro Kind und Jahr bei einer Höchstzahl von 36 Tagen im Jahr bei mehreren im Haushalt lebenden Kindern.

Für beschäftigte Lehrkräfte gelten andere Bestimmungen als für Beamte. Diese können ebenfalls in 4.2.6.4 OrgaHand recherchiert werden und ergeben sich aus §44 a III SGBXI sowie § 45 II SGB V.

Muss eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, welche den Vorbereitungsdienst bereits beendet und eine Planstelle in einer Grundschule erhalten hat und eine 1. Klasse leiten soll, während der Sommerferien dienstliche Pflichten für die Schule wahrnehmen, obwohl der offizielle Beginn des Dienstverhältnisses der 1. Schultag ist? Ist dies versicherungstechnisch überhaupt möglich?

Grundsätzlich endet der Vorbereitungsdienst gegen Ende eines Schuljahres. Lehrer, die ihre Planstelle nach den Sommerferien antreten, gelten für die Zeit der Sommerferien demnach als arbeitslos.

Viele Lehrer stellen sich somit die Frage, ob sie dazu verpflichtet sind, an vorbereitenden Maßnahmen für die Einschulung wie Elternabende, Gespräche mit Kindergärten usw. teilzunehmen. Hier ergeben sich nämlich versicherungstechnische Bedenken. Der finanzielle Engpass, der hier entsteht, führt viele Lehrer zu dem Entschluss, erst zu Schulbeginn vollen Einsatz zu zeigen.

Allgemein ist die Teilnahme an Dienstbesprechungen von künftigen Beamten vor dem ersten Schultag nicht bedenklich, da mit der Planstelle das Beamtenverhältnis begründet ist. Der Beamte ist für die Planstelle und somit für eine unbefristete Beschäftigung fest vorgesehen. In der Zeit als Lehramtsanwärter (LAA) besteht noch weiterhin Versicherungsschutz für Tätigkeiten, die von der Schulleitung angewiesen werden. Dieser erlischt allerdings wie bereits erwähnt, während der Zeit der Sommerferien vor dem Antritt in das Beamtenverhältnis. In der Praxis ist es gängig, dass künftige Beamte, die in den Sommerferien arbeitslos werden, für die wiederum nach den Sommerferien eine Planstelle vorgesehen ist, in der letzten Schulwoche an den Dienstbesprechungen vor Unterrichtsbeginn teilnehmen bzw. den Schulkassenraum vor Schuljahresbeginn einrichten und vorbereiten.

Wenn große Bedenken seitens des Lehrers bestehen, kann man ihn letztendlich nicht zwingen, schon während der Sommerferien dienstlichen Pflichten nachzugehen.