Am 18.06. feiere ich mein 25-jähriges Dienstjubiläum. Wie ich gehört habe, gibt es einen Tag unterrichtsfrei. Muss ich ihn am Jubiläumstag nehmen oder kann es auch später sein?
In den „Organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Lehrkräfte und Schulleitungen“ der ADD (VBE-Broschüre Nr. 16, Seite 18) heißt es bei Nr. 4.2.5: „Die Freistellung erfolgt auf Antrag und ohne zeitliche Bindung an das Dienstjubiläum; die hiermit verbundene Arbeitszeitverkürzung beträgt für jeden Tag höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Der Anspruch auf Freistellung besteht bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Dienstjubiläums folgt. Hinweis: Die Befreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Tag des Dienstjubiläums auf einen arbeitsfreien Tag fällt.“
Ich gehöre zu einer Risikogruppe und bin zurzeit nicht im Präsenzunterricht eingesetzt. Wie sieht es aus, wenn ich lieber wieder in der Schule unterrichten will?
Das Bildungsministerium hatte aus Fürsorgegründen festgelegt, dass Personen über 60, Lehrkräfte mit einer risikoerhöhenden Erkrankung und Lehrkräfte, die mit Personen mit ebensolchen Erkrankungen im Haushalt leben, auf freiwilliger Basis am Präsenzunterricht teilnehmen können. Grundsätzlich entscheiden Sie in eigener Verantwortung, ob Sie wieder in die Schule zurückkehren wollen, dann aber auf eigenes Risiko. Sie sollten prüfen, ob Sie dieses Risiko aufgrund der Bedingungen an Ihrer Schule eingehen können oder nicht. Ich empfehle Ihnen, sich zur Beratung mit dem Bezirkspersonalrat Ihrer Schulart in Verbindung zu setzen.
Da unser Personalrat zurückgetreten ist, brauchen wir einen neuen Personalrat. Es gibt noch zwei Nachrückerinnen auf der Liste mit je sechs Stimmen. Was sollen wir tun?
Im § 29 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) heißt es, dass „bei gleicher Stimmenzahl das Los entscheidet“. Praktischerweise hätte man dies gleich bei der letzten Personalratswahl tun sollen.
Wie ist das Verfahren bei einem freiwilligen Zurücktreten?
Nähere Informationen finden Sie im § 27 der Grundschulordnung (GSO): „Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen, kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 2 bis 4 auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung einmal in die nächstniedere Klasse zurücktreten. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Der Antrag der Eltern ist bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen; die Eltern sollen sich zuvor mit den Lehrkräften ihres Kindes und mit der Schulleitung beraten. Das Zurücktreten wird im Zeugnis vermerkt.“