An unserer Schule sollen wir Facebook und WhatsApp im Kontakt mit Eltern verwenden. Kann ich hier Probleme bekommen?
Sie sollten aufgrund des Datenschutzes das überdenken. Soziale Netzwerke, zu denen auch Facebook und Whats-
App gehören, dürfen grundsätzlich nicht für unterrichtliche Zwecke und in anderen schulischen Zusammenhängen eingesetzt werden. Hinweise dazu finden Sie im Handbuch Schule.Medien.Recht (http://s.rlp.de/smr), ebenso bei Schuldatenschutz in RLP auf youngdata.de (http://s.rlp.de/schulds.
Da unser Personalrat zurückgetreten ist, müssen wir neu wählen. Wer zählt zu den Beschäftigten an unserer Schule?
Beschäftigte im Sinne des LPersVG sind alle verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte einschließlich der Lehramtsanwärter/-innen, wie auch Schulleiter/-innen und ihre direkten Stellvertreter/-innen. Nicht zu den Beschäftigten zählen u. a. die Pfarrer/-innen im Gestellungsvertrag, Schulsekretäre/-sekretärinnen, Hausmeister/-innen, Betreuungskräfte an der betreuenden Grundschule, Integrationshelfer/-innen; in der Regel die Personen, die nicht vom Land besoldet werden.
Sind Kolleginnen mit einem PES-Vertrag wahlberechtigt und wählbar?
Vertretungskräfte, über PES beschäftigt, zählen als Beschäftigte und haben Wahlrecht, wenn am Stichtag und am Wahltag ein Vertrag besteht und die Vertragslaufzeit länger als zwei Monate beträgt; sie sind wählbar, wenn am Wahltag seit sechs Monaten eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst besteht.
Kann ich Schülerdaten, wie Noten, Abwesenheit, Anschriften der Eltern, nicht angefertigte Hausaufgaben, auf meinem privaten PC bearbeiten und speichern?
Die Nutzung privater Geräte, wie Computer, Smartphones oder Tablets, zur Speicherung schülerbezogener Daten bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die Schulleitung. Weiterhin muss das Einverständnis der Lehrkraft vorliegen, dass Privatgeräte wie auch dienstliche kontrolliert werden können (§ 89 ÜSchO, § 49 GSO).
Leider bekommen wir von unserer Schulleitung keinerlei Informationen zu aktuellen Vorgängen in der Schule, wie z. B. der Umsetzung der Coronamaßnahmen. Ist dies rechtens?
Laut § 69 Abs. 2 „ist der ÖPR zur Durchführung ihrer Aufgaben von der Schulleitung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Schulleitung erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Schulleitung die erwogene Maßnahme mit dem ÖPR zu beraten.“ Sie sollten im nächsten Vierteljahresgespräch die Schulleitung darauf hinweisen. Falls sich nichts ändern sollte, sollten Sie sich an den zuständigen Bezirkspersonalrat zur Vermittlung wenden.