Nachdem die Personalratswahlen ihren Abschluss gefunden haben, gibt es – vor allem für neu gewählte Personalräte – viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie die künftige Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.
§ 47 – 51 (LPersVG) Personalversammlung (PV): Sie soll ein Forum bieten, wo ÖPR, Kollegium, und Schulleitung miteinander diskutieren und besprechen können. Beschlüsse können zwar gefasst werden, rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung bestehen aber nicht. Für die Meinungsbildung des ÖPR sind solche Versammlungen zur Eigenjustierung sehr wichtig, um nicht die Bodenhaftung zu verlieren. Erwähnt werden sollte, dass der ÖPR nicht an ein evtl. gefasstes Votum einer PV gebunden ist.
Teilnehmer/-innen: Die PV besteht aus den Beschäftigten einer Schule sowie ihrer u.U. zugeordneten Schulen. Die Beschäftigten können teilnehmen, es gibt aber keine Teilnahmepflicht. Die Teilnahme hat übrigens keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
Auch Beauftragte der in der Schule vertretenen Gewerkschaften haben ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme, ebenso Beauftragte der Schwerbehindertenvertretung sowie Beauftragte von HPR und BPR. Deshalb hat der ÖPR den oben Genannten nach § 51 (2) Satz 3 die Einberufung einer Personalversammlung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe von Versammlungsort und -zeit mitzuteilen. Die Gewerkschaften bestimmen selbst, wer an der PV teilnimmt.
Die Schulleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Sie ist nicht zur Teilnahme verpflichtet; sie muss zumindest anwesend sein, um den Lagebericht nach § 48 (2) zu erstatten. Dieser Lagebericht muss vorher mit dem ÖPR erörtert werden. Die Schulleitung besitzt Rederecht, aber kein Abstimmungsrecht.
Einladung/Zeitpunkt: Zu beachten ist, dass nur der ÖPR nach entsprechender Beschlussfassung eine PV einberufen kann. Auf Wunsch der Schulleitung oder eines Viertels der Beschäftigten ist aber der Personalrat nach § 48 (3) verpflichtet, innerhalb von 20 Werktagen eine Personalversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Auch die in der Schule vertretenen Gewerkschaften können nach § 48 (4) einen Antrag auf Einberufung einer Personalversammlung innerhalb von 20 Werktagen stellen. Dies geht aber nur, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung stattgefunden hat bzw. keine für das kommende Vierteljahr geplant ist.
Personalversammlungen finden in der Arbeitszeit statt. Für Schulen bedeutet dies nicht zwingend einen Zeitpunkt während der Unterrichtszeit. Grundsätzlich sollte aber die Personalversammlung in einer Zeit stattfinden, der einen möglichst geringen Unterrichtsausfall hervorruft. Der ÖPR entscheidet letztlich, sollte aber nicht vergessen, die Schulleitung rechtzeitig zu informieren. Diese braucht die Personalversammlung weder zu genehmigen, noch kann sie diese verbieten. Der ÖPR sollte aber bedenken, keine Fakten zu schaffen, die die Schulleitung nicht mehr in die Lage versetzen, ihrerseits Vorkehrungen zu treffen. § 49 (1) spricht von zwingenden dienstlichen Verhältnissen, die u.U. eine andere Regelung erfordern.
Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr findet nach § 48 (2) eine PV statt. Weitere können einberufen werden, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt. Sie gelten dann als außerordentliche PV.
Ablauf: Die PV wird von dem/der Vorsitzenden nach § 47 (1) geleitet. Durch ihn/sie wird eine Tagesordnung erstellt, die aber von den Teilnehmer/-innen ergänzt werden kann. Da es sich um keine öffentliche Veranstaltung handelt, haben andere Personen als die oben Genannten keinen Zutritt, zudem besitzt der ÖPR während der PV das Hausrecht. Politische Äußerungen sind nicht statthaft, ebenso nicht die Mitteilung von Angelegenheiten, die im Rahmen der Personalratsarbeit der Verschwiegenheit unterliegen.Der Personalrat erstattet nach § 48 (1) einen Bericht über seine Tätigkeit. Dies gilt auch für die Schulleitung, die über die Aufgabenentwicklung der Schule, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen, über die Situation der schwerbehinderten Beschäftigten sowie über die Arbeitsweise der Schule unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten hat“, wie es im § 48 (2) heißt. Themen für eine PV können alle Angelegenheiten sein, die eine Schule betreffen, wie z. B. Tarif-, Besoldungs- oder Sozialangelegenheiten, sowie Fragen der Gleichstellung. Die PV kann nach § 50 (1) dem ÖPR Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Wichtig nach § 50 (2) und (3) ist, dass niemand für gemachte Äußerungen in der PV benachteiligt oder disziplinarischen Maßnahmen unterworfen werden darf, es sei denn, dass gröblich gegen dienstliche Pflichten verstoßen worden ist. Das Verbot parteipolitischer Betätigung ist zu beachten.