Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 38)

Kleiner Leitfaden für neu gewählte Personalratsmitglieder

 

Nachdem die Personalratswahlen ihren Abschluss gefunden haben, gibt es – vor allem für neugewählte Personalräte – viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie die künftige Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt. Noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

 

Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Juni:

Beginn der neuen Amtsperiode des (neuen) Örtlichen Personalrats (§§16 ff.): Organisation der Arbeit als ÖPR, wie z. B. Vorstandswahlen, Führen der laufenden Geschäfte, Durchführung von Sitzungen Siehe auch die untenstehenden Informationen.

 

Bildung des Vorstands: Die neu- oder wiedergewählten Örtlichen Personalräte (ÖPR) wählen nach § 26 LPersVG einen Vorstand, bestehend aus einem/r Vorsitzenden und einem/r Stellvertreter/-in, falls der ÖPR aus drei Personen besteht. Bei einem Fünfer-Personalrat kann auch ein/e zweite stellv. Vorsitzende/e gewählt werden.

 

Führen der laufenden Geschäfte: Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte (§ 27 LPersVG), wie z. B. Abhaltung von Sprechstunden, Einholen von Informationen, Entgegennahme von Anregung und Beschwerden, vorbereitende Verhandlungen mit der Dienststelle, Beantwortung der eingegangenen Post. Der/die Vorsitzende vertritt den ÖPR im Rahmen der gefassten Beschlüsse.

 

Sitzungen des ÖPR: Sie werden nach § 29 LPersVG von dem/der Vorsitzenden rechtzeitig unter Vorlage der Tagesordnung einberufen und geleitet. „Rechtzeitig“ bedeutet hier keine exakte postalische Frist, sondern die Einladung muss so erfolgen, dass sich die Personalratsmitglieder auf die Sitzung vorbereiten können, wie es im Kommentar von Lautenbach/Ruppert heißt.

 

Die Tagesordnung muss alle Punkte berücksichtigen, die sich aus der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem LPersVG ergeben. Sollten zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, müssen zwei Drittel der Personalratsmitglieder zustimmen.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Stufenvertretungen (BPR, HPR) sowie Beauftragte der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, siehe auch § 29 (5) und (6) LPersVG. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 35 LPersVG). Auf ihren Antrag werden Angelegenheiten, die die Belange der schwerbehinderten Kolleg/-innen betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

 

Falls vom ÖPR eingeladen, nimmt die Schulleitung an den Sitzungen teil. Bei der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats ist die Schulleitung aber nicht anwesend.

 

Die Sitzungen sind nach § 30 LPersVG nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Dienstzeit statt (Problematik: gebundene und ungebundene Arbeitszeit für Lehrkräfte). Auf dienstliche Erfordernisse ist Rücksicht zu nehmen. Die Schulleitung über den Zeitpunkt einer Sitzung zu informieren.

 

Beschlüsse des ÖPR können nur in einer offiziell anberaumten Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden (§ 31 LPersVG). Stimmenthaltung wird als Ablehnung gewertet; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dabei ist zu beachten, dass ein Personalrat nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Dreier-Personalrat zwei Mitglieder, Fünfer-Personalrat drei); eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder – sofern vorhanden – ist möglich. Personalratsmitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, müssen dies unverzüglich bei dem/der Vorsitzenden anzeigen, damit Ersatzmitglieder eingeladen werden können.

 

Ein – in der Regel – Ergebnisprotokoll ist für jede Sitzung anzufertigen (§ 37 LPersVG). Der Wortlaut der Beschlüsse und die jeweilige Stimmenmehrheit sind auf jeden Fall darin enthalten; ebenso ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Der/die Vorsitzende/r und ein weiteres Mitglied unterschreiben das Protokoll, das in der nächsten Sitzung vom Gesamtgremium bestätigt werden muss.

 

Position des Vorsitzenden: Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen gegenüber dem ÖPR, wie z. B. Informationen der Schulleitung, Anträge auf Zustimmung, entgegenzunehmen. Anstelle des ÖPR kann er aber keine Entscheidungen treffen. Er ist „Primus inter Pares“!

 

Ehrenamt Personalrat: Die Personalräte führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§39 (1) LPersVG). Besonders wichtig ist, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Personalrat/Personalrätin nicht an Weisungen der Dienststelle gebunden sind. Sie agieren auf Augenhöhe mit der Schulleitung. Erwähnenswert ist auch, dass sie aufgrund ihrer Personalratstätigkeit keine beruflichen Nachteile erleiden dürfen.

 

Freistellung nach § 39: Falls Personalräte im Rahmen ihrer Tätigkeit an einem Unterrichtstag Zeit brauchen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, werden sie von ihrer beruflichen Tätigkeit (in der Schule in der Regel vom Unterricht) befreit (§ 39 (2) LPersVG). Zu prüfen ist auf jeden Fall durch den/die Personalrat/Personalrätin die Notwendigkeit der sofortigen Freistellung. Eigentlich verständlich, dass man die Schulleitung verständigt, wenn man seinen Arbeitsplatz verlässt.

 

Bei einer Freistellung nach § 40 LPersVG können Personalräte für einen gewissen zeitlichen Rahmen von ihrer dienstlichen Tätigkeit für die gesamte Wahlperiode freigestellt werden, am besten im Rahmen einer Dienstvereinbarung. ÖPR und Schulleitung verhandeln dabei auf Augenhöhe über die Freistellung als gleichberechtigte Partner unter Berücksichtigung der im LPersVG vorgegebenen Aufgaben.