Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 36)

Nachdem die Personalratswahlen vor der Tür stehen, gibt es für Personalräte viele Fragen, was so alles auf diese zukommt und wie Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet sowie Informationen aus der täglichen Arbeit erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

 

Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Januar: Einmal im Jahr sollte der ÖPR einen Tätigkeitsbericht (§ 48 Landespersonalvertretungsgesetz) seinen Kolleg/-innen abgeben. Dabei kann – wenn nicht schon geschehen – über Vereinbarungen mit der Schulleitung gesprochen werden, wie die momentane Personalsituation aussieht und welche Veränderungen – soweit bekannt – zum 01.02.2025 stattfinden.

 

Der ÖPR könnte auch ein weiteres Vierteljahrgespräch mit der Schulleitung durchführen, Themen u. a. wären möglich, wie aktuelle Situation der Schule, sicherheitsrelevante Fragen, Organisation Zeugnisausgabe).

 

Vom 05.05. bis 09.05.2025 finden wieder Personalratswahlen statt. Falls Ihnen bei der letzten Wahl eine oder mehrere Nachbarschaftsschulen zugeteilt worden waren, sollten Sie klären, ob dies so bleibt/bleiben kann. Am besten sprechen Sie mit der/den Schulen. Zugeteilte Schulen (weniger als fünf Wahlberechtigte für den ÖPR) sollten am besten eine Person nennen (falls kein Mitglied des ÖPR an dieser Schule ist), die mit der größeren Schule sprechen kann. Die zuständige Schulaufsicht teilt den betroffenen Schulen mit, welcher größeren Schule sie zugeordnet werden. Sollte es mit der Zuordnung Probleme geben, wenden Sie sich an den zuständigen Bezirkspersonalrat oder an die Schulaufsicht.

 

Umgang mit chronischen Erkrankungen (Teil 4): Zunehmend treten chronische Erkrankungen auch bei Kindern und Jugendlichen auf. Chronische Erkrankungen werden daher auch in der Schule zunehmend zu einer Herausforderung nicht nur für die Betroffenen selbst und ihre Eltern – sondern auch für Lehrkräfte aller Schularten. Der ÖPR sollte im Sinne des gemeinsamen Wächteramts (LPersVG § 68, Abs. 1, § 69, Abs. 1 Satz 2) mit der Schulleitung darauf achten, dass Lehrkräfte nicht unter moralischen Druck gesetzt werden, ihre Zustimmung zu medizinischen Hilfeleistungen zu geben.

 

Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs in der Schule: Die Schulleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt ist und dass entsprechend geschultes Personal zur Verfügung steht. Daher muss sie sich ein Bild über die Situation an der Schule machen sowie Fortbildungsangebote organisieren und anbieten. Da Erste-Hilfe-Fortbildungen nicht im Rahmen von Studientagen angeboten werden dürfen, bleibt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltungsveranstaltung Erste Hilfe letztendlich „freiwillig“. Jede Lehrkraft kann sich auch Wissen aneignen, indem sie anderweitig Kurse besucht. Im Fall einer notwendigen Erste-Hilfe-Leistung kann man sich jedenfalls nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, was man hätte tun müssen. Eine Ausnahme gibt es: Sportlehrer/-innen sind verpflichtet, eine Erste-Hilfe-Ausbildung nachzuweisen.

 

Injektion von Glucose bei Diabetikern im Verdachtsfall einer Unterzuckerung als Notfallhilfe: Injektionen sind nicht Teil der Ersten Hilfe, zu der jeder verpflichtet ist. Im Verdachtsfall ist der Notarzt zu verständigen. Falls das Kind bei Bewusstsein ist, ggfs. als Erste-Hilfe-Maßnahme Traubenzucker oral verabreichen. Sollte es sich um einen zu hohen Zuckerwert handeln (Hyperglycämie), ist diese Dosis nicht mehr entscheidend. Bei einer drohenden Unterzuckerung könnte die Verabreichung von Glucose den Zustand verbessern.

 

Hilfeleistung bei der Verabreichung seines Asthmasprays bei einem Schüler/einer Schülerin bei einem Asthmaanfall: Dies gehört in der Notfallsituation zu den zumutbaren Hilfeleistungen im Rahmen der Ersten Hilfe. Siehe auch Urteil des SG Dresden vom 03.07.2019, AZ S 47 KR 1602/19 ER), das sich auf eine Erste-Hilfe-Maßnahme an einer Förderschule bezieht.

 

Einwilligung zur Hilfeleistung zeitlich begrenzbar: Z. B. bei der Teilnahme an einer Klassenfahrt ist es möglich, Hilfeleistungen in diesem Zeitraum zu übernehmen, um der Schülerin/dem Schüler die Teilnahme zu ermöglichen.

 

Widerruf einer Einwilligung: Das ist für beide Seiten – Eltern und Lehrkraft – unter Einhaltung einer annehmbaren Frist möglich, damit andere Vorkehrungen getroffen werden können, jederzeit möglich.

 

Aufbewahrung des Glucose-Pen im Lehrerzimmerkühlschrank: Er muss gesondert von Lebensmitteln, zumindest in einem extra Fach, aufbewahrt werden. Eltern tragen die Verantwortung für die Überprüfung des Haltbarkeitsdatums. Es empfiehlt sich ggfs. die Anschaffung eines Medikamentenkühlschranks.

 

Ablehnung der Teilnahme eines beeinträchtigten Kindes an einer Schulfahrt: Die Teilhabe aller Kinder soll ermöglicht werden. Allerdings sind – je nach Fall – Vorkehrungen zu treffen, indem z. B. ein Elternteil des Kindes als Begleitperson mitfährt. Ggfs. wird bereits bei der Planung von Aktivitäten auf der Klassenfahrt Rücksicht auf Beeinträchtigungen genommen.