Nachdem die Personalratswahlen vor der Tür stehen, gibt es für Personalräte viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, sowie Informationen aus der täglichen Arbeit erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.
Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Dezember: Im Mai nächsten Jahres finden wieder Personalratswahlen statt. Im Rahmen einer Personalversammlung sollten Sie die Arbeit des Personalrats vorstellen, einen Tätigkeitsbericht über die vergangene Wahlperiode vorlegen und überlegen, ob Sie wieder kandidieren bzw. neue Kandidaten suchen.
Mit der Schulleitung wäre zu besprechen, ob zum 01.02.2025 neue Lehramtsanwärter an die Schule kommen. Ebenso, welche Folgen das für die Schule haben kann, z. B. ob dadurch ein Personalüberhang entsteht.
Umgang mit chronischen Erkrankungen (Teil 2): Zunehmend treten chronische Erkrankungen auch bei Kindern und Jugendlichen auf. Es gibt somatische Erkrankungen, wie z. B. Funktionsstörungen eines Organsystems (Herz- und Kreislauforgane), des Stoffwechsels (Diabetes), der Immunabwehr (Allergien), oder Tumorerkrankungen und psychische Erkrankungen (z. B. ADHS, Depressionen, Zwangsstörungen, Psychosen). Chronische Erkrankungen werden daher auch in der Schule zunehmend zu einer Herausforderung nicht nur für die Betroffenen selbst und ihre Eltern – sondern auch für Lehrkräfte aller Schularten.
Was kommt auf den ÖPR zu: Der ÖPR sollte im Sinne des gemeinsamen Wächteramts (LPersVG § 68, Abs. 1, § 69, Abs. 1 Satz 2) mit der Schulleitung darauf achten, dass Lehrkräfte nicht unter moralischen Druck gesetzt werden, ihre Zustimmung zu medizinischen Hilfeleistungen zu geben. Dies sollte als Grundsatzfrage in einem Vierteljahresgespräch mit der Schulleitung bzw. im Rahmen einer Personalversammlung thematisiert werden, auch ohne dass ein konkreter Fall vorliegt. Unabhängig von der persönlichen Einschätzung eines konkreten Falles sollte der ÖPR im Sinne des Wächteramts darauf achten, dass jede Lehrkraft nach Recht und Billigkeit behandelt wird und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Hierzu gehört die echte „Freiwilligkeit“ zu einer solchen Entscheidung.
§ 68 Abs. 1 LPersVG: „Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle (Schule) nach Recht und Billigkeit behandelt werden […].“
§ 69 Abs. 1 Satz 2: Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: „darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden.“.
Erste Hilfe: Tritt ein Notfall ein, sind alle Personen gesetzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten. Personen, die im konkreten Unglücksfall Hilfe leisten, stehen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Beamten greift in solchen Fällen das Dienstunfallrecht.
In der Bekanntmachung des Ministeriums zum Umgang mit chronisch kranken Kindern und Jugendlichen wird im Kapitel 3 (Unfälle und Notfälle) ausgeführt: „Bei Eintreten eines Notfalls ist umgehend der Notarzt zu rufen. Das gesamte Personal der Schule ist bei Un- und Notfällen nach den jeweiligen persönlichen Möglichkeiten zur Hilfe verpflichtet. Erste Hilfe bei einem medizinischen Notfall bedeutet, Hilfe zu leisten, um die akute Gefährdung zu überbrücken, bis professionelle Hilfe eintrifft. Von dem konkreten Einzelfall hängt ab, wie die Hilfeleistung aussieht und was den Ersthelfern zumutbar ist. Lehrkräfte haben grundsätzlich alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um bestehende Gefahren von den Schülern abzuwenden […].“
Organisatorische Handreichungen, Kapitel 11: „Die Aufgabenverteilung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sieht für die Schulleitung vor, […] eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. Diese umfasst nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das zur Leistung der Ersten Hilfe erforderliche Personal zur Verfügung steht.“ Dies geschieht durch das regelmäßige Angebot einer Fortbildung in Erster Hilfe. Es ist zu beachten, dass solche Fortbildungsveranstaltungen nicht im Rahmen von Studientagen geplant werden können.
Die Unfallkasse übernimmt die Kosten für alle Lehrkräfte (auch PES-Kräfte und Pädagogische Fachkräfte), auch für Schulsekretärinnen und Hausmeister, sofern sie in die Erste-Hilfe-Organisation der Schule eingebunden sind und es keine Vereinbarung zwischen Schulträger und Unfallkasse gibt. Nur für Lehramtsanwärter erfolgt die Beantragung ausschließlich über das Studienseminar. Kosten für Integrationskräfte, Praktikanten, Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr, Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte, Betreuungskräfte, Personal im Ganztagsbereich werden nicht übernommen! Diese Kosten übernimmt der jeweilige Träger.
(Fortsetzung folgt)