Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 34)

Nachdem die Personalratswahlen vor der Tür stehen, gibt es für Personalräte viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, sowie Informationen aus der täglichen Arbeit erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Oktober: Die Herbstferien nehmen zwar fast die Hälfte des Monats ein, trotzdem gibt es für den ÖPR keine Ruhepause. Zunächst muss er regeln, wer in den Ferien die Personalratspost in Empfang nimmt und bearbeitet. Es gibt z.B. immer wieder Anfragen des Bezirkspersonalrats (BPR) zu Personalmaßnahmen. Der ÖPR muss festlegen, wie damit umgegangen wird.

Mit der Schulleitung wäre zu besprechen, wie es mit der Personalsituation zum 01.02.2025 aussieht, wie
z. B. Versetzungsanträge, Ländertausch, Anträge zu Altersteilzeit (ATZ), Teilzeit, zurückkehrende Kollegen aus Elternzeit etc.

Der ÖPR sollte bei der Schulleitung nachfragen, ob alle Kollegen einen Datensatzausdruck der von ihnen gespeicherten Daten aus der Herbststatistik bekommen haben.

Die Schulleitung im Grundschulbereich sollte den ÖPR über die Anmeldezahlen zum laufenden Schuljahr informieren, die in die Datenbank „Edison“ eingetragen werden. Darunter fallen z. B. Anzahl der zurückgestellten schulpflichtigen Kinder, eingeschulte Kinder im 1. Schuljahr, Kann-Kinder etc.

Umgang mit chronischen Erkrankungen (Teil 1): Zunehmend treten chronische Erkrankungen auch bei Kindern und Jugendlichen auf. Es gibt somatische Erkrankungen, wie z. B. Funktionsstörungen eines Organsystems (Herz- und Kreislauforgane), des Stoffwechsels (Diabetes), der Immunabwehr (Allergien), oder Tumorerkrankungen und psychische Erkrankungen (z. B. ADHS, Depressionen, Zwangsstörungen, Psychosen).

Chronische Erkrankungen werden daher auch in der Schule zunehmend zu einer Herausforderung nicht nur für die Betroffenen selbst und ihre Eltern, sondern auch für Lehrkräfte aller Schularten.

Das schulische Leben der betroffenen Schüler wird durch die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen erheblich beeinflusst. Lehrkräften wird dadurch zunehmend abverlangt, sich umfassend zu informieren und im Unterricht angemessen auf die erschwerte Lebenssituation von chronisch erkrankten Schülern zu reagieren.

Hierzu sind sie verpflichtet, denn Schülern darf aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen (sh. § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Schulgesetz). Dies gilt für Lehrkräfte aller Schularten (siehe auch die Grundschulordnung, die Übergreifende Schulordnung und die Schulordnung für die Berufsbildenden Schulen). Deshalb sind für diese Schüler in besonderem Maße bei der Gestaltung des Unterrichts die Möglichkeiten der differenzierten und individuellen Förderung auszuschöpfen.

Um dies im Schulalltag zu verwirklichen, gibt es gemäß § 3 Abs. 5 Schulgesetz die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs: „Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange von Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.“

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs dienen zur Kompensation der Beeinträchtigung, damit eine den individuellen Fähigkeiten entsprechende Leistung erbracht werden kann. Betroffene Schüler werden damit nicht von der Leistung befreit, vielmehr soll ihnen ermöglicht werden, die geforderten Leistungen zu erbringen. Maßnahmen, die eine Teilnahme am Unterricht ermöglichen, haben Vorrang vor Formen des nicht schulischen Unterrichts, um die Integration der Schüler zu unterstützen. „So viel Normalität wie möglich und so viel Rücksicht wie nötig“ gibt allen Beteiligten eine wichtige Orientierung. In diesem Kontext bewegen sich Lehrkräfte noch auf pädagogischem Terrain.

Rechtliche Grundlagen, Mustervereinbarungen und Broschüren sind wie folgt zu finden:

  • Bekanntmachung des Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 31.01.2014: „Chronische Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter – Handlungsempfehlungen und Rahmenbedingungen im schulischen Alltag“
  • Broschüre „Das chronisch kranke Kind im Schulsport“, Herausgeber Ministerium,
  • Mustervereinbarungen: „Dokumentation der Medikation“ und „Medizinische Hilfeleistungen“,
  • Hinweise auf dem Bildungsserver RLP zum „Umgang mit chronischen Erkrankungen“ (https://gesundheitsfoerderung.bildung-rp.de/chronische-erkrankungen.html),
  • Nachteilsausgleich: Schulgesetz § 3 Abs. 5 und 10 Abs. 1, Grundschulordnung § 33 Abs. 4, Übergreifende Schulordnung § 2 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und Schulordnung für die öfftl. Berufsbildenden Schulen § 31 Abs. 4,
  • Information der Unfallkasse Rheinland-Pfalz: https://www.ukrlp.de/home,
  • Information der Deutschen Unfallversicherung DGUV: https://www.dguv-lug.de/,
  • DGUV Pluspunkt – „Medikamentengabe durch Lehrkräfte“ (Homepage siehe oben).

(Fortsetzung folgt)