Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 33)

In dieser Reihe werden in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

Grundsätzlich müssen die Örtlichen Personalräte (ÖPR) ihr Augenmerk auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes legen. Im Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) ist dazu Folgendes aufgeführt:

§ 86 LPersVG, Beteiligung (des ÖPR) am Arbeitsschutz: Der Personalrat hat bei der Vorbeugung und der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskünfte zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Unfallschutz und die Unfallverhütung einzusetzen. Das bedeutet, dass auch der ÖPR an der Erstellung und Umsetzung des schuleigenen Hygieneplans zu beteiligen ist. Im Absatz Nr. 2 wird angeführt, dass die Schulleitung und die im obigen Abschnitt genannten Stellen verpflichtet sind, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den ÖPR oder die von ihm genannten Personalratsmitglieder derjenigen Schule hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Schulleitung hat dem ÖPR unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der übrigen in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen. An den Besprechungen der Schulleitung mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22, VII. Buch, SGB nehmen die vom ÖPR beauftragten Personalratsmitglieder teil (Absatz Nr. 3). Wichtig ist, dass der ÖPR einen Abdruck der Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen erhält, an denen er teilgenommen hat in denen er hinzuzuziehen ist (Absatz Nr. 4).

Im § 80 LPersVG steht unter Absatz 2, Nr. 7: Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit; […] Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Einzelregelungen, die, sei es auch mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen. Endgültiger Gliederungsplan (Schulstatistik): „Für die Zwecke der Organisation des Schulwesens einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitorings und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) geführt“ (§ 67 Schulgesetz). 

Während der sog. „Vorläufige Gliederungsplan“ eine Prognose für die Personalplanung des kommenden Schuljahres darstellt, bildet die Herbststatistik den tatsächlichen Stand in Sachen Schülerzahlen, Klassenbildung, Zuweisung von Pool- und Förderstunden ab. Die Schulleitung hat den Gliederungsplan (§ 69 und 84 LPersVG) mit dem Personalrat zu erörtern, d. h., die Erhebungsunterlagen sind offenzulegen, alle relevanten Tatbestände müssen bekannt gemacht werden. Deshalb steht dem ÖPR ein Ausdruck des gesamten bearbeiteten Gliederungsplans zu, damit er sich (im Gremium) damit befassen und ggf. Fragen formulieren kann. Da der ÖPR dem Gebot der Verschwiegenheit
(§ 71 LPersVG) unterliegt, kann die Schulleitung auch keine Datenschutzgründe anführen, um dem ÖPR diesbezügliche Angaben zu verweigern. Dem ÖPR steht auch ein Ausdruck von ergänzenden Schreiben zum Gliederungsplan zu (z. B. Schreiben der ADD, ggf. Begleitschreiben der Schulleitung an die ADD). Die Erörterung muss vor der Weiterleitung des Gliederungsplans an die ADD erfolgen. Dem ÖPR muss noch Zeit zum Überdenken des Gehörten bleiben. Bei der Erörterung wird eine sog. „Mitschau“ am PC empfohlen. Eine mögliche Stellungnahme des ÖPR wird von diesem auf dem Postweg an die zuständige Schulaufsicht übersandt. Der ÖPR kann sie auch dem zuständigen Bezirkspersonalrat zukommen lassen. Dokumentiert wird die gesetzlich korrekte Vorgehensweise durch das Unterschreiben des sog. ÖPR-Rückmeldeblatts.

Grundlegende und ausführliche Informationen zu den Wahlen sowie weitere aktuelle Informationen erhalten Sie im Rahmen der nächsten Personalratsschulungen des VBE Rheinland-Pfalz, voraussichtlich September/Oktober 2024 (Termine siehe VBE-Homepage).