Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 31)

In dieser Reihe werden in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

Vor den Sommerferien gibt es für den Örtlichen Personalrat (ÖPR) immer eine Menge zu tun. So sollte er auf jeden Fall ein Gespräch mit der Schulleitung verein-baren, in dem es vor allem um die Situation der Schule zurzeit und im neuen Schuljahr geht.

Vor allem steht der Personalbedarf insgesamt zur Diskussion. Gibt es Überhänge an der Schule, haben wir zu wenige Lehrkräfte? Kommen Lehrkräfte aus der El-ternzeit zurück? Wie sieht es mit den Vertretungslehrkräften aus? Werden diese nahtlos verlängert oder müssen sie sich arbeitslos melden? Kommen Lehramtsanwärter? Gibt es dadurch Personalüberhänge? Wie entwickeln sich die Schülerzahlen? Wie geht es mit der Ganztagsschule weiter?

Sie sollten als ÖPR klären, wer von Ihnen in den Sommerferien an den einzelnen Tagen zur Verfügung steht, um die ÖPR-Post in Empfang zu nehmen und zu sich-ten. Da es in den Schreiben der ADD bzw. BPR in der Regel um Terminsachen (z. B. bei Versetzungen, Abordnungen) geht, kann die eingegangene Post nicht ir-gendwo gelagert werden. Es wäre schade, wenn durch Fristversäumnisse wegen nicht rechtzeitig eingesehener Post Mitbestimmungsrechte verloren gehen könnten.

Falls Sie an einer PES- oder GTS-Schule als ÖPR tätig sind, dann sind Sie an Ihrer Schule für diesen Personenkreis (Ausnahme sog. Honorarverträge) unmittelbar zuständig und entsprechend zu beteiligen.

Um diese Aufgaben pflichtgemäß durchführen zu können, ist der Personalrat „rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Schulleitung zu unterrichten.“ Diese „Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle (sprich Schule) erwogenen Maßnahmen auf die Beschäftigten zu erstrecken“, wie z. B. „auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. So heißt es im § 69 des Landespersonalvertretungsrechts (LPersVG). Auf Verlangen hat die Schulleitung die erwogene Maßnahme mit dem Personalrat zu beraten.“ Festzustellen ist also, dass die Schulleitung den Personalrat bereits im Vorfeld über sämtliche Maßnahmen, die eine Auswirkung auf die Beschäftigten hat (z. B. Stundenplan, Vertretungsplan, Klassenverteilung, Baumaßnahmen, Arbeits- und Gesundheitsschutz) zu informieren und zu besprechen hat.

Festzustellen ist, dass die Schulleitung eine Informationspflicht gegenüber dem ÖPR besitzt. Es besteht eine Bringschuld, die Schulleitung muss von sich aus tätig werden. Je umfassender die Information läuft, desto problemloser die Zusammenarbeit.

Bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Kollegen,
z. B. bei Versetzungen, haben, ist der ÖPR frühzeitig einzubinden, nicht erst, wenn die Entscheidung unmittelbar bevorsteht.

Vollzieht sich ein Entscheidungsprozess in mehreren Etappen, z. B. bei baulichen Maßnahmen, so muss der ÖPR über jeden einzelnen Schritt informiert werden.