Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 30)

In dieser Reihe werden in loser Folge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

Für Schulleitungen und Lehrkräfte Pflichtlektüre, für Örtliche Personalräte ein Muss. „Organisatorische und personalrechtliche Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte“: In regelmäßigen Abständen, in der Regel einmal jährlich, gibt die ADD ein Rundschreiben heraus, in dem sie wichtige rechtliche Sachverhalte erläutert; es soll versucht werden, „einschlägige Regelungen im Kontext häufig gestellter Fragen in einem Dokument zusammenzufassen und aktuell zu halten“. Das Rundschreiben richtet sich an Schulleitungen und Lehrkräfte, natürlich auch an Örtliche Personalräte, und wird jedes Jahr auf den neuesten Stand gebracht. Man hat allerdings den Eindruck, dass die angesprochenen Informationen bei Weitem nicht allen im Schuldienst befindlichen Personen bekannt sind. Das ist schade, denn viele Alltagsfragen, die an Schulen auftauchen, könnten sofort beantwortet werden. 

In insgesamt 22 Kapiteln inkl. Anhang werden folgende Sachverhalte angesprochen: Regelung zur Festlegung des Dienstwegs und des Postlaufs, Verfahren bei Erkrankungen und Unfällen sowie bei Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalten, Urlaub und Arbeitsbefreiungen, unberechtigtes Fernbleiben vom Dienst, Abwesenheitsblätter, Freistellung von Mitgliedern des Personalrates, Teilzeitbeschäftigung und längerfristige Beurlaubungen, Genehmigung von Nebentätigkeiten, Informationen zu Spendensammlungen, Aufsichtspflicht vor und nach dem Sportunterricht, Hinweise zu Dienstreisen, Personalaktenführung, Belehrung über das Infektionsschutzgesetz, Regelungen zur Integration und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, Kassenführung an Schulen, Ordnungsmaßnahmen an Schulen, Orientierungshilfe für die Videoüberwachung, Unterricht bei außergewöhnlichen wetterbedingten Umständen, Gleichstellungsbeauftragte. 

Ob die Schulleitung Personalratspost öffnen darf, wie der Umgang mit EPoS bzw. das Verfahren bei Krankmeldungen geregelt ist oder wie viele Tage jedem Personalratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zur Verfügung stehen, kann problemlos dem Rundschreiben entnommen werden. Eine wichtige Informationsquelle für jeden Personalrat!

Folgendes ist in den letzten Jahren u. a. aufgenommen worden:

  • Bescheinigungsverfahren, Bescheinigung für Auslandsdienstreisen von Lehrkräften,
  • Mehrarbeit im Schuldienst,
  • Ableistungen eines freiwilligen Praktikums an einer Schule,
  • Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung bei Gesamtkonferenzen.

Vorläufiger Gliederungsplan (VGP), Abgabetermin war vor den Osterferien: Ein für die Gestaltung des kommenden Schuljahres wichtiger Plan ist der sog. „Vorläufige Gliederungsplan“. Im VGP werden die für das Schuljahr 2024/2025 angemeldeten Schüler in ihrer Gesamtsumme bzw. nach Klassen(stufen) aufgelistet und so die Lehrerbedarfsstunden in ihrer Summe errechnet und bei der ADD angefordert.

Der ÖPR ist hier besonders gefordert. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 84 LPersVG, in dem es bei 1. heißt: „Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat zu erörtern die Personalplanung, die Personalanforderung einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung …“ „… gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle (darunter versteht man den ÖPR) zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen.“ Das heißt also, dass die Schulleitung die Personalplanung mit dem ÖPR zu erörtern hat, vor der Weiterleitung an die ADD. Eine evtl. Stellungnahme des ÖPR ist dabei vorzulegen.

Die Schulleitung  muss die gesamte Planung offen legen, d. h., alle relevanten Tatbestände müssen dem ÖPR bekannt gemacht werden. Deshalb soll der ÖPR, der dem Gebot der Verschwiegenheit unterliegt, auch einen Abdruck aller Unterlagen einfordern, damit er sich in aller Ruhe (im Gremium) auf die Erörterung vorbereiten kann. Er kann sich somit selbstkritisch mit der Angelegenheit befassen und entstehende oder entstandene Fragen zur Klärung bringen.

Nach der Erörterung mit der Schulleitung hat der ÖPR die Möglichkeit des Überdenkens, bevor er durch seine Unterschrift zur Kenntnis gibt, ob der ihm vorgelegte „Vorläufige Gliederungsplan“ seines Erachtens korrekt ist oder ob wesentliche Dinge unberücksichtigt geblieben sind.