Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 3)

Kleiner Leitfaden für neu gewählte Personalratsmitglieder

 

Nachdem die Personalratswahlen ihren Abschluss gefunden haben, gibt es – vor allem für neu gewählte Personalräte – viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie die künftige Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

 

Verteilung der Freistellungsstunden: In § 40 (4) ist festgelegt, dass der Personalrat zunächst die nach § 26 gewählten Vorstandsmitglieder (Vorsitzende/-r, stellv. Vorsitzende) in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung berücksichtigt und dann die weiteren Vorstandsmitglieder.

 

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
(§ 41):
Insgesamt 20 Tage stehen jedem Personalratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs- maßnahmen zur Verfügung. Für Neulinge erhöht sich die Zahl um fünf Werktage. Bei der Teilnahme von mehreren Personalratsmitgliedern, z. B. an einer Stufenvertreterschulung, empfiehlt sich eine frühzeitige Terminplanung und Absprache mit der Schulleitung. Falls nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Erfordernisse der Teilnahme entgegenstehen, kann sie innerhalb von zwei Wochen sofort die Einigungsstelle anrufen, die verbindlich entscheidet.

 

Auch den Ersatzmitgliedern, die entweder in absehbarer Zeit in den Personalrat nachrücken oder zeitweilig verhinderte Mitglieder vertreten, stehen nach § 41 (2) fünf Fortbildungstage zur Verfügung.

 

Einrichtung von Sprechstunden (§ 42): Falls der Personalrat es für erforderlich hält, kann er an seiner Schule eine Sprechstunde einrichten. Dabei sollte besonders die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit geprüft werden. Im Einvernehmen mit der Schulleitung bestimmt er Zeitpunkt und Ort. Falls es hierbei zu keiner Einigung kommen sollte, entscheidet die Einigungsstelle. Sollte die Sprechstunde außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, entfällt das Einvernehmen. Für beide Parteien gilt besonders das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Kollegen können während der Arbeitszeit die Sprechstunde besuchen. Falls wichtige dienstliche Gründe dagegen sprechen, können die Personalräte die Kollegen an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen.

 

Kosten und Sachaufwand (§ 43): Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Sachkosten trägt im Bereich der Schulen der jeweilige Schulträger, nicht das Land. Dazu gehört, dass dem Personalrat in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung stehen, ebenso eine geeignete An- schlagfläche für den Aushang von Informationen.

 

Grundsätzlich sollte dem Personalrat ein Raum zur Verfügung stehen, in dem er ohne Störungen Gespräche führen kann, weiterhin Büromaterial, PC, Stempel, Telefon und ganz besonders ein abschließbarer Schrank, zu dem nur der Personalrat einen Schlüssel besitzt. Die Kosten für Porto, Telefon und Kopien werden ebenfalls von der Dienststelle getragen. Der Personalrat sollte immer prüfen, ob die Ausgaben zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Personalratsarbeit notwendig und nicht unverhältnismäßig sind. Die Dienststelle (Schule/Schulträger) wird ebenfalls prüfen, ob dies zutrifft. Im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle.

 

Ein Personalrat muss ungestört telefonieren können, ohne dass andere mithören können. Es erfolgt weder ein Aufzeichnen der angewählten Nummern noch der Gespräche selbst.

 

Reisekosten, z. B. bei Teilnahme an einer Personalratsschulung, werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom Land erstattet. Problematisch ist die Erstattung von Reisekosten bei gemeinsamen Treffen von Örtlichen Personalräte und mehreren Schulen zu einem Erfahrungsaustausch, da das Gesetz dies nicht vorsieht.

 

Beitragsverbot (§ 45): Besonders beachten sollten Personalräte, dass sie für ihre Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen dürfen.