In dieser Serie werden in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.
Zur Durchführung seiner Aufgaben muss der ÖPR umfassend informiert sein. Im Folgenden deshalb weitere Informationen zu aktuellen Themen:
EDISON-Abfragen (Elektronisches Daten- und Informationssystem Schule Online): für den Örtlichen Personalrat (ÖPR) ist es wichtig zu wissen, dass alle Daten, welche die Schulleitung in der Datenbank EDISON erfasst, zuvor mit dem ÖPR zu erörtern sind. Es kann nicht schaden, wenn sich der ÖPR über die Inhalte dieser Datenbank von der Schulleitung informieren lässt, da er keine eigenen Zugangsdaten besitzt. Im eigenen Interesse sollte der ÖPR darauf achten, dass die Angaben zum Örtlichen Personalrat richtig eingetragen sind, damit evtl. Anfragen von HPR oder BPR nicht ins Leere gehen.
Sinn und Zweck von EDISON ist es, dass das Bildungsministerium wichtige Informationen von allen Schulen des Landes einholt bzw. speichert (u. a. Statistikdaten, Förderbedarf, Zugang zu Schul-Homepages). Der ÖPR muss wissen, welche Daten abgefragt werden. Da er auf Augenhöhe mit der Schulleitung zusammenarbeitet, ist ein gleicher Kenntnisstand unerlässlich. Die Schulleitung ist dazu nach § 69,2 LPersVG verpflichtet.
Im Grundschulbereich werden z. B. die Anzahl der zurückgestellten, schulpflichtigen Kinder, die Anzahl der Kinder im 1. Schuljahr, für das Schuljahr 2015/2016 angemeldeten Kann-Kinder abgefragt.
Klassenfahrten: Zu beachten ist, dass tarifbeschäftigte Teilzeitkräfte bei ganztägigen Klassenfahrten für die gesamte Dauer wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten sind (Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. 22.08.01, AZ 5AZR 108/00).
Wenn eine Teilnahme von tarifbeschäftigten Teilzeitkräften notwendig sein sollte, dann soll zunächst ein Zeitausgleich angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, wird auf Antrag der betroffenen Lehrkraft eine anteilige Vergütung bezahlt.
Für verbeamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt diese Regelung nicht. Die Möglichkeit eines Ausgleichs ist aber zu prüfen, wie z. B. eine Befreiung von anderen schulischen Aufgaben für eine gewisse Dauer (siehe auch EPoS-Schreiben der ADD v. 15.02.06).
Dokumentation von Unterricht: Immer wieder einmal zieht der Landesrechnungshof seine Schlüsse aus den Überprüfungen der Schulen. Dabei geht es um die sog. Dokumentation der Arbeitszeit der Lehrkräfte, die teilweise nur unzureichend vorgenommen würde.
Dabei hat das MBWWK abschließend erläutert, dass „den gestellten Anforderungen jede Dokumentation genügt, die in dem Schreiben genannten Kriterien (Dauerhaftigkeit, Personenbezogenheit, Bezug an der tatsächlichen Unterrichtspflicht) erfüllt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass für jede Lehrkraft einer Schule ein schriftliches Unterrichtsstundenkonto geführt wird, wenn sich aus den an der Schule vorhandenen Unterlagen – gegebenenfalls durch Kombination mehrerer ohnehin geführter Unterlagen – die Erbringung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft bzw. Zeiten und Gründe der Nichterbringung auch rückwirkend dokumentiert werden kann …“
Grundsätzlich wäre festzustellen, dass Klassenbuch und Abwesenheitsblatt die personenbezogene Dokumentation von erbrachtem und nicht erbrachtem Unterricht sowie den Gründen hierfür (Krankheit, Urlaub, Fortbildung etc.) erfüllen.
Sollte eine neue zusätzliche Dokumentation in der Schule erstellt werden, so ist der ÖPR (so auch das Schreiben der Ministerin vom 25.03.04) in der Mitbestimmung gemäß § 80,1, Satz 7 LPersVG. Auch die Gesamtkonferenz ist in die Ausgestaltung und Anwendung einer solchen Liste einzubeziehen.
Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im September:
- Beteiligung am Arbeitsschutz (LPersVG § 86, 2 u. 3)
Der ÖPR sollte sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung einsetzen. Gibt es noch Auswirkungen von Covid-19 auf den Ablauf des Unterrichts? Gibt es Unfallschwerpunkte an der Schule? - Herbststatistik (LPersVG § 84 Abs. 1)
Erörterung des EGLP mit der Schulleitung (Kopie des Plans für den ÖPR), ÖPR-Rückmeldeblatt nach Prüfung (mit allen Mitgliedern des ÖPR) unterschreiben. - Vierteljahresgespräch mit der Schulleitung (LPersVG § 67 Abs. 1)
U.a. Erörterung der aktuellen Versorgungssituation der Schule, Abschluss von Vertretungsverträge, Stundenplan.