Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 21)

In dieser Reihe werden in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung nach § 69 (2) des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) rechtzeitig, „fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Schulleitung zu unterrichten“. Man versteht darunter das Informationsrecht des Örtlichen Personalrats (ÖPR). Er ist zu unterrichten – „über sämtliche Auswirkungen der von der Schulleitung erwogenen Maßnahmen auf die Beschäftigten, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen“. Hier steht die Schulleitung in der Pflicht, für die notwendige Information und Beteiligung zu sorgen.

Daneben kann sich der ÖPR z.B. auch selbstständig über den Inhalt von Gesetzestexten, die Kommentierung und Auslegung von Gesetzestexten oder über die Rechtsprechung zu verschiedenen Sachverhalten in Personalratsangelegenheiten informieren. Im Folgenden werden Literaturhinweise zu Gesetzessammlungen, Kommentierungen und Zeitschriften gegeben, die interessierte Personalräte sich anschaffen können.

Gesetzessammlungen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Grundschule, Realschule plus, Förderschule (Wingen-Text 34), Ausgabe Rheinland-Pfalz, bearbeitet von Müller/Stenner, Wingen Verlag Essen, Preis: ca. 24,00 €, ISBN: 978-3-8028-0328-4.
Loseblatt-Textausgabe (kostenpflichtige Aktualisierung ca. dreimal pro Jahr). Auflistung und Darstellung aller relevanten Vorschriften und Gesetzestexte, die für Lehrkräfte notwendig sind. Alle Vorschriften werden durch die Redaktion aufbereitet und sind durch das Inhaltsverzeichnis, die Kurzübersicht und das umfassende Stichwortverzeichnis erschlossen.

VBE-Fundstellen: Zugang über das Online-Portal, siehe Homepage des VBE Rheinland-Pfalz, VBE-Bildungsservice GmbH, Adam-Karrillon-Straße 62, 55118 Mainz, Preis auf Anfrage bei der Geschäftsstelle.
Alle wichtigen Gesetze und Verordnungen (u. a. Grundgesetz, Schulgesetz, Landesbeamtengesetz, Schulordnungen), Literatur, Informationen und Adressen, Jah-resausgaben der VBE-Zeitschriften, Vorlagen zum Ausfüllen, Schuladressen der rheinland-pfälzischen Schulen, der aktuelle VBE-Terminer.

Kommentare zum LPersVG

Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Kommentar mit Wahlordnung, bearbeitet v. Dr. Volker Lautenbach, Walhalla-Fachverlag, Preis: ca. 86,00 €, ISBN: 978-3-8029-1622-9.

Die Loseblattausgabe (kostenpflichtige Aktualisierung ca. viermal pro Jahr) enthält eine ausführliche Kommentierung aller §§ des rheinland-pfälzischen Landespersonalratsgesetzes (LPersVG) inkl. Wahlordnung.

Personalvertretungsrecht für Rheinland-Pfalz, Kommentar mit Wahlordnung, bearbeitet v. Jacobi/Küssner/Meerkamp, Deutscher Gemeindeverlag, Preis: ca. 189,00 €, ISBN: 978-3-555-45127-5.
Das Loseblattwerk (kostenpflichtige Aktualisierung in der Regel zweimal pro Jahr) enthält eine ausführliche Kommentierung aller §§ des rheinland-pfälzischen Landespersonalratsgesetzes (LPersVG) inkl. Wahlordnung.

Schulrecht in der Praxis (Wingen-Text 37), problemorientierte Erläuterungen für den Praktiker, Ausgabe Rheinland-Pfalz, Wingen Verlag Essen, Preis ca.
29,00 €, ISBN: 978-3-8028-0354-3.
Loseblatt-Textausgabe (kostenpflichtige Aktualisierung ca. zweimal pro Jahr). Es werden wichtige und zentrale Fragen vorschriftenübergreifend beantwortet. Die Lösungen müssen nicht aus verschiedenen Quellen zusammengesucht werden. Deshalb werden auch viele unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und so das gesamte Schul- und Dienstrecht für den Praktiker abgedeckt.

Zeitschriften

Der Personalrat, Bund-Verlag, Heddernheimer Landstraße 144, 60438 Frankfurt am Main, Preis: ca.
111,00 € jährlich, mit Online-Zugang.
Seit über 30 Jahren eine Fachzeitschrift für Personalräte, erscheint elfmal jährlich, fundiert, mit vielen abwechslungsreichen Beiträgen, mit Hintergrundinformationen, aktueller Rechtsprechung.

Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR), dbb-Verlag Bonn, Preis: ca. 48,90 € jährlich, Zugriff auf das ZfPR-Portal und den Online-Rechtsprechungsdienst der ZfPR.
Die Zeitschrift berichtet aktuell und ausführlich vierteljährlich u. a. über die Entwicklung der Rechtsprechung, erläutert wichtige Gerichtsentscheidungen und begleitet aktuelle Entwicklungen der Personalratsarbeit.

Die durch die Tätigkeit des ÖPR entstehenden Sachkosten trägt im Bereich der Schulen nach § 43 LPersVG der jeweilige Schulträger. Dazu gehört auch die Anschaffung von Literatur, die dem ÖPR hilft, sich rechtskundig zu machen. Er hat aber „bei seiner Kosten verursachenden Entscheidung stets die Vertretbarkeit einer beabsichtigten Maßnahme zu prüfen; die Personalvertretungen unterliegen wie die Dienststelle dem materiellen Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung“ (zitiert nach der Kommentierung des „Personalvertretungsrechts Rheinland-Pfalz“ von Dr. Volker Lautenbach, § 43, S. 20). Es empfiehlt sich im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, vor der Anschaffung mit der Schulleitung eine Absprache herbeizuführen. § 43 (5) sagt aber aus, dass bei Ablehnung durch die Dienststelle die Einigungsstelle anzurufen ist.

Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Juni:

  • Beteiligung beim Arbeitsschutz (LPersVG § 86, 2 u. 3)
    Der ÖPR sollte sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung einsetzen. Gibt es noch Auswirkungen von Covid-19 auf den Ablauf des Unterrichts? Gibt es evtl. Unfallschwerpunkte an der Schule?
  • ÖPR-Post während der Pfingstferien
    Ist schon geklärt, wer in den (kurzen) Pfingstferien die ÖPR-Post in Empfang nimmt? Vielleicht kommen Anfragen des BPR, die baldmöglichst beantwortet werden sollten.
  • Planung für das nächste Schuljahr
    In einem Gespräch mit der Schulleitung sollte der ÖPR sich über aktuellen Stand informieren – sofern noch nicht geschehen