Nachdem die Personalratswahlen ihren Abschluss gefunden haben, gibt es – vor allem für neu gewählte Personalräte – viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie die künftige Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.
Formen/Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung, Verfahren bei einer Personalmaßnahme:
- Beteiligung des örtlichen Personalrats (ÖPR) an dem „schulscharfen Einstellungsverfahren“
Das „schulscharfe Einstellungsverfahren“ soll zur Deckung des Personalbedarfs einer Schule dienen, wenn eine Stelle im üblichen Verfahren nicht besetzt werden kann.
Das Bildungsministerium (BM) legt fest, wie viele schulscharfe Stellen in jeder Schulart besetzt werden dürfen. Es gibt keinen Automatismus, dass dabei alle Schularten zum Zug kommen müssen; im RS-plus-Bereich werden z. B. zurzeit keine „schulscharfen Stellen“ besetzt.
Interessierte Schulen, die an dem Verfahren teilnehmen wollen, melden sich bei der Schulaufsicht. Die ADD legt im Rahmen der Vorgabe des BM fest, welche Schulen an der Ausschreibung teilnehmen können.
Jede Schule entwirft im Benehmen mit dem Örtlichen Personalrat einen Vorschlag für einen Ausschreibungstext, der von der Schulaufsicht genehmigt werden muss, bevor er im Online-Portal veröffentlicht wird.
Nach der Öffnung des schulscharfen Online-Portals können sich interessierte Personen bewerben. Die ADD entscheidet nach Überprüfung der Unterlagen, ob Bewerber/-innen zum Verfahren zugelassen werden. Voraussetzung sind das Erfüllen harter Kriterien (ge-wünschte Fächerkombination) und das vollständige Vorliegen aller Unterlagen. Der Bezirkspersonalrat (BPR) wird fortlaufend informiert und kontrolliert, ob Zulassungen oder Nichtzulassungen von Bewerberinnen und Bewerbern berechtigt sind.
Die einzelne Schule lädt zugelassene Bewerber/-innen zu Auswahlgesprächen ein. Dazu wird eine Auswahlkommission gebildet.
Dieser gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: der/die Schulleiter/-in, ein/eine von der Gesamtkonferenz bestimmte/-r Vertreter/-in der Lehrkräfte und ein volljähriges Mitglied des Schulausschusses.
Als beratende Mitglieder kommen dazu: ein/eine Vertreter/-in des Örtlichen Personalrates (ÖPR), die örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte, falls sich schwerbehinderte Lehrkräfte beworben haben, und gegebenenfalls die örtliche Gleichstellungsbeauftragte.
Zusammenfassung:
- Der ÖPR ist von Anfang an am Verfahren zu beteiligen; er befindet sich aber nicht in der Mitbestimmung.
- Anhand des vorläufigen Gliederungsplans kann er überprüfen, ob tatsächlich Bedarf an der Schule besteht. Bei der Erstellung des Ausschreibungstextes ist das Benehmen mit dem ÖPR herzustellen. Er besitzt ein Informationsrecht bzgl. der Unterlagen der Bewerber/-innen.
- Der ÖPR nimmt mit beratender Stimme an den Auswahlgesprächen teil. Der BPR beteiligt den ÖPR an der Einstellung der ausgewählten Lehrkraft gemäß § 53 (7) LPersVG (Stellungnahme).
Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Mai:
Umsetzung der Coronaverordnung (LPersVG § 86, 2 u. 3):
- Falls Corona noch Auswirkungen auf den täglichen Ablauf des Unterrichts an den Schulen hat, sollte der ÖPR sich über den aktuellen Stand informieren.
Krieg in der Ukraine, Unterbringung der Flüchtlingskinder
- Viele Schulen erhalten zusätzliche Schüler/-innen, was zu Klassenmehrbildungen und zusätzlichem Sachbedarf führen kann. Der ÖPR sollte sich über den aktuellen Sachstand informieren.
Vierteljahresgespräch mit der Schulleitung: Aktuelle schulische Situation der Schule
- Der ÖPR sollte sich im Rahmen eines Gesprächs mit der Schulleitung über die aktuelle schulische Situation unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorläufigen Gliederungsplans informieren, bei PES- und GTS-Schulen besonders über den entstehenden Personalbedarf zum neuen Schuljahr.