Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 2)

Kleiner Leitfaden für neu gewählte Personalratsmitglieder

 

Nachdem die Personalratswahlen ihren Abschluss gefunden haben, gibt es – vor allem für neugewählte Personalräte – viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie die künftige Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

 

Freistellung: In den §§ 39 und 40 wird die Freistellung der Personalräte geregelt. Personalräte, die Personalratsaufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen wollen, werden nach § 39 (2) von ihrer beruflichen Tätigkeit (in der Schule in der Regel vom Unterricht) befreit. Zu prüfen ist auf jeden Fall durch den/die Personalrat/Personalrätin die Notwendigkeit der sofortigen Freistellung. Eigentlich verständlich, dass man die Schulleitung verständigt, wenn man seinen Arbeitsplatz verlässt. Die ausgefallenen Stunden müssen nicht nachgehalten werden.

 

Personalräte können nach § 40 LPersVG für einen gewissen zeitlichen Rahmen von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der Befugnisse des Personalrats erforderlich ist. Gerade für die Abhaltung von Personalratssitzungen oder für eine Sprechstunde ist es wichtig, einen festen Termin benennen zu können, um den Schulbetrieb durch unvorhergesehene Unterrichtsausfälle nicht zu belasten.

 

ÖPR und Schulleitung verhandeln dabei auf Augenhöhe über die Freistellung als gleichberechtigte Partner unter Berücksichtigung der im LPersVG vorgegebenen Aufgaben.

 

Grundlage für die Höhe der Freistellung ist die Entscheidung der Einigungsstelle von 1993. Folgende Berechnungsformel wird zugrunde gelegt: Das Produkt aus der Anzahl der Beschäftigten und dem Quotient aus der schulartspezifischen Regellehrverpflichtung und 450 ergibt die Zahl der Freistellungsstunden (näheres dazu siehe untenstehende Tabelle). Sollte von der errechneten Mindestfreistellung aufgrund der besonderen Situation der Schule abgewichen werden, muss dies begründet werden. Besondere Gründe können u. a. darstellen: eine mehrzügige Schule, Schule im Brennpunkt, Schule mit dislozierten Standorten, Ganztagsschule, Schwerpunktschule, Bau- oder Sanierungsmaßnahmen. Es empfiehlt sich, zur Sicherheit beider Parteien eine Dienstvereinbarung abzuschließen.

 

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens sofort die Einigungsstelle. Zuweilen führen Personalräte Beschwerde darüber, dass ihre mit der Schulleitung abgeschlossene Freistellungsvereinbarung durch Anweisung der Schulaufsicht abgeändert worden ist. Das ist nicht zulässig. Bei der Verteilung der Freistellungsstunden ist nach § 40 (4) zu beachten, dass der Personalrat zunächst die nach § 26 gewählten Vorstandsmitglieder (Vorsitzende/r, stellv. Vorsitzende) in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung berücksichtigt und dann die weiteren Vorstandsmitglieder.

 

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 41): Insgesamt 20 Tage stehen jedem Personalratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen zur Verfügung. Für Neulinge erhöht sich die Zahl um fünf Werktage. Bei der Teilnahme von mehreren Personalratsmitgliedern, z. B. an einer Stufenvertreterschulung, empfiehlt sich eine frühzeitige Terminplanung, damit es an der Schule nicht zu personellen Engpässen kommt. Falls nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Erfordernisse der Teilnahme entgegenstehen, kann sie innerhalb von zwei Wochen sofort die Einigungsstelle anrufen.

 

Freistellung in Lehrerwochenstunden = (Anzahl der Beschäftigten x Regelstundenmaß) : 450

 

Grundlage sind folgende Regelstundenmaße als Berechnungsbasis:

Schulart

Berechnungsbasis

an Grundschulen

28 LWS*

an Realschulen plus

27 LWS

an Förderschulen

27 LWS

an Gymnasien und

Berufsbildenden Schulen

24 LWS

an Integrierten Gesamtschulen

25,5 LWS*

* Anmerkung: Bei der Berechnung der ÖPR-Freistellung an Grundschulen und Integrierten Gesamtschulen werden die in der Tabelle aufgeführten Werte genommen.

 

Mathematische Auf- und Abrundungen:

0,000 – 0,249

ergibt 0,0 LWS

0,250 – 0,749

ergibt 0,5 LWS

0,750 – 0,999

ergibt 1,0 LWS

1,000 – 1,249

ergibt 1,0 LWS

1,250 – 1,749

ergibt 1,5 LWS

1,750 – 1,999

ergibt 2,0 LWS

2,000 – 2,249

ergibt 2,0 LWS

2,250 – 2,749

ergibt 2,5 LWS

2,750 – 2,999

ergibt 3,0 LWS

3,000 – 3,249

ergibt 3,0 LWS

 

Berechnungsbeispiele:

Grundschule mit 30 Beschäftigten

Realschule plus mit

40 Beschäftigten

30 x 28 = 840

40 x 27 = 1080

840 : 450 =

1,8667 LWS

1080 : 450 =

2,4 LWS,

wird aufgerundet auf

2 LWS

wird aufgerundet auf

2,5 LWS