Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 19)

Im Folgenden sollen in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

Formen/Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung, Verfahren bei einer Personalmaßnahme:

Es gibt Personalmaßnahmen, bei denen der Örtliche Personalrat (ÖPR) selbst das Mitbestimmungsrecht ausübt:

Beschäftigung in der Ganztagsschule (GTS)

Im Kompendium des damaligen MBWWK „Personalentwicklung und -verwaltung an Ganztagsschulen“ werden die verschiedenen Dienst- und Arbeitsverhältnisse im TOP 3 aufgezählt sowie die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen erläutert.

Bei folgenden Personengruppen ist der Örtliche Personalrat (ÖPR) allein in der Mitbestimmung:

  • Befristete Einstellung von Pädagogischen Fachkräften (PF), wie z. B. Erzieher/-innen, Sozialarbeiter/-innen, Sozialpädagogen/-pädagoginnen, Jugendleiter/-innen.
  • Befristete Einstellung von sonstigem pädagogischem Personal (PP). Das pädagogische Personal kann laut Personalkompendium in weiteren Angeboten der Ganztagsschule, wie z. B. in Projekten, Arbeitsgemeinschaften, freizeitpädagogischen Maßnahmen, eingesetzt werden. Sie sind nicht selbstständig tätig, sondern unterstützen Lehrkräfte und Pädagogische Fachkräfte. Die Kopplung ist von der Schule stundenplantechnisch auszuweisen. Die Tätigkeit solcher Mitarbeiter/-innen stellt eher die Ausnahme dar und ist vom zeitlichen Umfang her eng zu begrenzen.

Folgende Berufsgruppen zählen zum sonstigen pädagogischen Personal: Musikschullehrer/-innen, Instrumentallehrer/-innen, Übungsleiter/-innen, Trainer/-innen, staatl. geprüfte Sportlehrer/-innen, Diplom-Sportlehrer/-innen und Hauswirtschaftsmeister/-innen.

Bevor ein Vertragsabschluss zustande kommt, ist laut Kompendium dem ÖPR der Arbeitsvertrag zusammen mit einer Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen. Sollte ein Einsatz abweichend von der Arbeitsplatzbeschreibung beabsichtigt sein, so ist der Vorgang erneut dem ÖPR zur Mitbestimmung vorzulegen.
Zudem ist der Nachweis der pädagogischen Qualifikation zu erbringen, mindestens diejenige einer Sozialassistentin / eines Sozialassistenten. Die Qualifikation ist durch entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachzuweisen.

Dieser Nachweis kann auch im Beschäftigungsverhältnis selbst erfolgen. Dies geschieht bei einer befristeten Beschäftigung im Rahmen der Probezeit durch schriftliche Bestätigung der Eignung und Befähigung, vorzunehmen durch die Schulleitung auf der Grundlage der pädagogischen Tätigkeit sowie eines reflektierenden Gesprächs.

Zu beachten ist dabei, dass bei einer Verlängerung der befristeten Beschäftigung über ein Jahr hinaus bzw. vor Abschluss eines unbefristeten Vertrags der Nachweis der pädagogischen Qualifikation erneut getroffen werden muss.

  • Verträge mit außerschulischen Partnern: Diese Verträge beziehen sich auf Rahmenvereinbarungen mit Landesorganisationen. Sie sind zusammen mit den Mustern für die einzelvertragliche Gestaltung im GTS-Portal enthalten. Die Muster können nicht verändert werden, da sie verbindlich vereinbart worden sind.
  • Verträge mit Partnern ohne Rahmenvereinbarungen: Eine Schule kann natürlich auch ein Vertragsmuster des GTS-Portals verwenden, um eine Kooperation mit einem Partner zu vereinbaren, mit dem keine Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden ist. Die Mitbestimmung richtet sich in diesen Fällen nach § 80 (2) Nr. 16 LPersVG, der analog an-gewandt wird.
  • Verträge im Rahmen „Freie Mitarbeit“ (= Honorarvertrag): Hier ist der ÖPR nicht in der Mitbestimmung, weil „freie“ Mitarbeiter/-innen nicht in dienstrechtlichen Beziehungen zum Land stehen. Sie sind selbstständig tätig, in der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Angebotes frei und unterliegen keinen Weisungen (Näheres siehe im Kompendium). Die Schulleitung sollte sich aber mit dem ÖPR über die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit verständigen.

Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im April:

  • Beteiligung am Arbeitsschutz (LPersVG § 86, 2 u. 3)
    Der ÖPR sollte sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung einsetzen.
  • ÖPR-Post in den Osterferien
    Ist geklärt, wer in den Osterferien die Post für den ÖPR in Empfang nimmt bzw. als Ansprechpartner/-in zur Verfügung steht?
  • Personalversammlung (LPersVG § 47 ff.)
    Damit auch das Kollegium über den aktuellen Stand informiert ist, wäre eine Personalversammlung wichtig, um die Kolleginnen und Kollegen z. B. über die Personalsituation zu informieren