Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 16)

Nachdem die Personalratswahlen ihren Abschluss gefunden haben, gibt es – vor allem für neu gewählte Personalräte – viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie die künftige Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

Formen/Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung, Verfahren bei einer Personalmaßnahme: Die meisten Personalmaßnahmen werden an den Schulen wirksam, die Entscheidung dazu fällt aber bei der übergeordneten Dienststelle (hier: ADD); deshalb ist die entspr. Stufenvertretung, der Bezirkspersonalrat (BPR), in der Mitbestimmung. Vor einer Beschlussfassung muss die Personalvertretung vor Ort gehört werden.

Im Folgenden nun einige Beispiele aus dem Reigen der Mitbestimmungstatbestände in dieser und der nächsten Ausgabe der RpS:

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder im unbefristeten Arbeitsverhältnis nach TV-L (Tarifvertrag der Länder).
Die Vergabe von Planstellen läuft gemäß Landesbeamtengesetz (LBG) und Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nach den Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und Leistung (hier: Auswahlnote in der Planstellenbewerberdatenbank). Weitere wichtige Aspekte sind die Fä-cherkombination und der Bereich, für den sich ein/-e Kandidat/-in bewirbt.

Der Bezirkspersonalrat (BPR) überwacht die Planstellenvergabe, indem er anhand der von der Dienststelle vorgelegten Unterlagen prüft, ob die Auswahl korrekt getroffen und niemand benachteiligt worden ist.

Der ÖPR erhält die getroffene Maßnahme (Einstellung einer Lehrkraft an seiner Schule) zur Stellungnahme vorgelegt. Er kann mit der Maßnahme einverstanden sein oder aber auch Einwände gegen die Einstellung vorbringen.

Ein berechtigter Einwand wäre z. B., dass aufgrund der Planstellenvergabe die Rückkehr einer Lehrerin aus der Elternzeit innerhalb des nächsten Schuljahres erschwert oder unmöglich gemacht würde. Aufgrund dieser Stellungnahme des ÖPR würde der BPR Kontakt mit der Schulaufsicht aufnehmen und versuchen, den Fall zu klären. Dann entscheidet er über Zustimmung oder Nichtzustimmung der Maßnahme, u. U. wird die Maßnahme von der Schulaufsicht verändert. Der ÖPR wird über den Ausgang informiert.

Ein oft genannter, aber unberechtigter Einwand wäre z. B., dass seitens der Schule darauf hingewiesen wird, dass es Kolleginnen/Kollegen an der Schule gibt, die schon lange auf eine Planstelle warten. Dieser Einwand ist zwar verständlich, entspricht aber nicht den Vergabekriterien bei Planstellen. Der BPR stimmt deshalb der Maßnahme zu, wenn der Konkurrenzcheck geprüft und für korrekt befunden ist. Vermutlich wird der BPR aber in einem Gespräch mit dem ÖPR die Modalitäten der Planstellenvergabe besprechen.

Wartekorridore: Für diejenigen Bewerber/-innen, die über die Auswahlnote keine direkte Chance auf den Erhalt einer Planstelle hätten, sind Wartekorridore eingerichtet worden. Bei jeder Planstellenvergabe zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres werden ca. 20 % der Anwärter aus den Korridoren gezogen. Nach drei Jahren in Vertretungstätigkeit, die mindestens die Hälfte des Lehrerstundendeputats einer Schulart umfassen muss, erreicht man den 3-bis-5-Jahreskoridor; nach fünf Jahren Vertretungstätigkeit erreicht man den Über-5-Jahreskorridor.

Bei der Vergabe von Planstellen aus dem Korridor können Auswahlgespräche angesetzt werden, falls zwei oder mehr Bewerber/-innen nur eine geringe Abweichung in der Auswahlnote aufweisen. Die Schulaufsicht lädt diesen Personenkreis zu Einzelgesprächen ein – mit dem Ziel, die Planstelle an die Person zu vergeben, die sich bei gleichen Fragestellungen am bes-ten im Gespräch präsentiert. Der BPR hat ein Teilnahmerecht, um sein Wächteramt wahrnehmen zu können.

Bonusvergabe: Für jedes Jahr Vertretungstätigkeit (bei einem Vertragsumfang von mindestens zehn Lehrerwochenstunden) erhalten die Bewerber/-innen einen Bonus von 0,20, sodass sich ihre Auswahlnote weiter verbessert. Dies gilt aber nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.

 

Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Dezember/Januar:

Umsetzung der Coronaverordnung (LPersVG § 86, 2 u. 3)

Noch hat Corona Auswirkungen auf den täglichen Ablauf des Unterrichts an den Schu- len. Der ÖPR sollte die Sorgen und Ängste des Kollegiums ernst nehmen und versu- chen durch Vermittlung zu lösen.

Erreichbarkeit des ÖPR in den Weihnachtsferien

In allen Ferienabschnitten sollte es geregelt sein, dass die ÖPR-Post, wie z. B. Anfra- gen des Bezirkspersonalrates, den Empfänger auch erreicht.

Personalversammlung (u. a. Tätigkeitsbericht, aktuelle Situation an der Schule)

Es wäre Zeit, die Kolleginnen/Kollegen im Rahmen einer Personalversammlung zu informieren, was im Laufe eines Jahres als ÖPR zu erledigen war. Ebenso, was es zum 01.02.2023 an Veränderungen gibt.