Die Personalversammlung (§§ 47-51 LPersVG)
Die Personalversammlung ist ein gesetzlich vorgesehener Bestandteil des Arbeitslebens. Sie kann jedoch nur dann stattfinden, wenn es einen gewählten Personalrat gibt. Nur der Personalrat kann eine Personalversammlung einberufen und leiten. Haben Schulen auf ihr Wahlrecht bei den Personalratswahlen verzichtet, kann dieses Meinungsbildungs-, Aussprache und Informationsforum nicht genutzt werden.
Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Sie findet innerhalb des Beschäftigtenkreises der Schule statt. Ausnahmen regelt § 51 abschließend.
„Die Personalversammlung hat den Zweck, die Beschäftigten der Dienststelle über die Tätigkeit des Personalrats zu unterrichten, ihnen darüber hinaus weitere mit ihrem Beschäftigungsverhältnis oder der Dienststelle zusammenhängende Informationen zu verschaffen und ihnen Gelegenheit zur Aussprache und zum Erfahrungsaustausch zu geben. Sie ist damit das wichtigste Instrument innerhalb der Meinungsbildung in der Dienststelle.“1
Einladung und Zeitpunkt (§ 49 LPersVG)
Personalversammlungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, erstmals in dem auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahr durchzuführen (Mindestregelung). Unterlassung stellt eine grobe Verletzung der dem Personalrat obliegenden Pflichten dar!
Die Personalversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Das bedeutet für Schulen, dass eine PV im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr stattzufinden hat. Der Personalrat legt den Zeitpunkt fest, ist dabei jedoch gehalten, bei der Terminierung auf dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen und die Dienststellenleitung rechtzeitig zu informieren, dass sie entsprechend disponieren kann (Elternbrief wegen vorzeitigem Schulschluss, Busse absagen etc.).
Was heißt das im Klartext?
Das VG Neustadt a.d. Weinstraße hat es für vertretbar erachtet, dass die PV an einer GTS bereits ab 11.30 Uhr angesetzt werden kann. Daran können sich auch andere Schulen orientieren.
Da auf der einen Seite möglichst wenig Unterricht ausfallen, auf der anderen Seite aber eine hohe Akzeptanz der PV bei den Beschäftigten erreicht werden soll, sollten Schulen Kompromisse finden, zum Beispiel Beginn in einer Randstunde und Weiterführung in der überwiegend unterrichtsfreien Zeit.
Was tun, wenn keine Einigung mit der Dienststellenleitung erzielt werden kann?
Die Letztentscheidung liegt beim Personalrat. Im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 LPersVG) sollten einvernehmlich Kompromisse gefunden werden.
Vor der Einberufung einer Personalversammlung muss der ÖPR einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Der/die Vorsitzende oder der Vorstand kann diese Entscheidung nicht alleine treffen. In der Personalratssitzung wird auch die Tagesordnung erstellt.
Nach Verständigung mit der Dienststellenleitung wegen des Termins, erfolgt die Einladung aller Beschäftigten (per Aushang am schwarzen Brett, Rundschreiben…) sowie optional die Einladung weiterer Personen gemäß § 51. Eine gesetzliche Einladungsfrist existiert nicht. Es muss aber gewährleistet sein, dass alle Beschäftigten rechtzeitig Kenntnis nehmen können.
Teilnehmerkreis (§ 47 LPersVG)
Alle Beschäftigten müssen vom Personalrat eingeladen werden. Der Beschäftigtenbegriff des LPersVG (§ 4) umfasst alle Personen an der Schule,
- die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz stehen (Beamte),
- die in einem befristeten oder unbefristeten Vertragsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz stehen (Tarifbeschäftigte).
Bei befristeten Verträgen kommt als weiteres Kriterium hinzu, dass der Vertrag eine Laufzeit länger als 2 Monate haben muss, da die Beschäftigten sonst als organisatorisch nicht in die Dienststelle eingegliedert gelten und somit nicht dem Weisungsrecht der Schulleitung unterliegen.
Lehramtsanwärter/innen und Studienreferendar/innen sind Beamte auf Widerruf und gehören somit auch zu den Einzuladenden.
Auch Personen, die zurzeit beurlaubt (z.B. Elternzeit), erkrankt oder für andere Tätigkeiten freigestellt sind (z.B. Mitglieder von Stufenvertretungen) sind einzuladen.
Wichtig ist, an die Einladung der Schulleitung zu denken, denn auch Schulleiter/in, Konrektor/in, 2. Konrektor/in, Pädagogische Koordinatoren sind Beschäftigte und müssen eingeladen werden.
Das Teilnahmerecht schließt i. d. R. auch das Stimmrecht mit ein.
Ausnahme: Schulleitungsmitglieder haben zwar Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Pädagogische Koordinatoren oder 2. Konrektoren sind nicht zu selbständigen Personalentscheidungen befugt. Daher haben sie Stimmrecht (vgl. § 10, Abs. 4 LPersVG)
Eine Teilnahmepflicht besteht für die Eingeladenen nicht. Sollte Dienstbefreiung erfolgen, weil die PV (zum Teil) während der gebundenen Unterrichtszeit stattfindet, müssen nicht teilnehmende Beschäftigte ihrer Dienst- oder Arbeitspflicht nachgehen.
Weitere Beispiele für einzuladende Teilnehmer:
- Förderschullehrkräfte/Pädagogische Fachkräfte (PF) an Schwerpunktschulen
- Lehrkräfte in der Freistellungsphase des Sabbatjahrs
- Lehrbeauftragte oder hauptamtliche Fachleiter/innen
- Personen in der Anspar- oder Freistellungsphase der Altersteilzeit
- Voll- oder teilabgeordnete Lehrkräfte
- PES-Kräfte (Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen), die einen Vertrag länger als 2 Monate haben
- Befristet oder unbefristet beschäftigtes pädagogisches Personal (PP) an Ganztagsschulen (GTS)
- Befristet oder unbefristet beschäftigte Mitarbeiter im GTS-Bereich (MAGTS)
- Lehrkräfte, die „Herkunftssprachlichen Unterricht“ (HSU) an der Schule erteilen oder deren Stammschule diese Schule ist
- Lehrkräfte, die für Sprachfördermaßnahmen eingestellt sind
Nicht teilnahmeberechtigt sind:
- der Hausmeister
- die Schulsekretärin
- Studenten im Praktikum
- Pfarrer/innen, Katecheten/Katechetinnen, die Religionsunterricht erteilen (Gestellungsvertrag)
- PES-Kräfte mit Vertretungszeiten bis zu zwei Monaten
- Betreuungskräfte an der „Betreuenden Grundschule“
- Personen in Honorarverträgen an Ganztagsschulen (Selbständige)
- Kooperationspartner GTS (z.B. Trainer / Übungsleiter, Musiklehrer; Vereine/Kirchen setzen Personal aufgrund eines Dienstleistungs-/Kooperationsvertrags mit der Schule ein)
- Integrationshelfer/innen
- Schulsozialarbeiter/in (mit wenigen Ausnahmen nicht beim Land beschäftigt, sondern der Arbeitgeber ist die Kommune)
- FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr; Arbeitgeber meist Träger wie DRK, Caritas..)
Die Teilnahme an einer PV hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Ggf. entstehende Fahrtkosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. (§ 49, Abs. 1 und 2).
Teilnahme weiterer Personen (§ 51 LPersVG)
Die Teilnahme weiterer Personen ist in § 51 abschließend geregelt, d.h. weder der Personalrat noch die Personalversammlung darf durch Beschluss weiteren Personen ein Teilnahmerecht gewähren. Somit schließt es sich aus, dass beispielsweise Mitarbeiter von Presse, Film, Funk- und Fernsehen an einer PV teilnehmen können.
Rolle der Dienststellenleitung (§ 51, Abs. 2)
Sie ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Rechtzeitig heißt, dass ausreichend Zeit zur Verfügung ist, den Termin von anderen Verpflichtungen freizuhalten bzw. sich auf die Inhalte der Tagesordnung zur PV vorzubereiten.
Ihr oder ihren Beauftragten ist das Wort zu erteilen. Sie kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen (z.B. Tätigkeitsbericht des ÖPR) oder Ausführungen machen. Stimmberechtigt ist die Dienststellenleitung nicht. Sie ist aber berechtigt, Anträge zu stellen.
Teilnahmerecht von Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (§ 51, Abs. 3)
Eine Gewerkschaft ist dann in der Dienststelle vertreten, wenn sie wenigstens ein Mitglied an der Schule hat. Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften haben ein vorbehaltloses Teilnahmerecht.
Der Personalrat muss den Geschäftsstellen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig, unter Übersendung der Tagesordnung, Versammlungsort und Zeitpunkt mitteilen.
Die Gewerkschaft kann entscheiden, ob sie einen Beauftragten entsenden möchte. Dieser darf mit beratender Stimme teilnehmen. Stimmrecht haben Beauftragte von Gewerkschaften nicht. Wer entsandt wird, bestimmt die Gewerkschaft. Ggf. könnten es sogar mehrere Personen sein, wenn deren Anwesenheit im Hinblick auf unterschiedliche Beratungspunkte als erforderlich erachtet wird.
Das Wort darf nur ergriffen werden zu Themen, die in die Zuständigkeit der Personalversammlung gehören, also keine tarifpolitischen Angelegenheiten. Beauftragte von Gewerkschaften dürfen auch nicht unmittelbar im Anschluss an die PV zum Streik aufrufen, weil dies ein unzulässiger Gebrauch des Zutrittsrechts in der Dienststelle darstellen würde.
Weiterhin sind Beauftragte von Gewerkschaften auch befugt, Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen (Antragsrecht).
Teilnahmerecht der Beauftragten der Schwerbehindertenvertretung/ der Stufenvertretungen (§ 51, Abs. 4)
Die Schwerbehindertenvertretung und die Stufenvertretungen haben ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme und müssen daher ebenfalls rechtzeitig, unter Übersendung der TO und Angabe von Versammlungsort und Zeitpunkt eingeladen werden.
Ob sie teilnehmen möchten, obliegt ihren Entscheidungen. Adressaten sind die zuständige örtliche Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie die Stufenvertretungen BPR bei ADD Trier und HPR beim Bildungsministerium Mainz.
Die Stufenvertretung kann durch Beschlussfassung im Gremium ein Mitglied entsenden.
Schwerbehindertenvertretung und Beauftragte von Stufenvertretungen sind nicht befugt, Anträge zu stellen oder Ergänzungen zur Tagesordnung zu beantragen.
Einladung von Sachverständigen oder kundigen Auskunftspersonen (§ 51, Abs. 5)
Der Personalrat oder die Personalversammlung können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige hinzuziehen. Hierbei muss es sich um Personen handeln, die spezielle Tatsachenkenntnisse besitzen oder über ein besonderes Fachwissen verfügen, das den Kenntnis- und Wissensstand der Anwesenden zu Beratungsgegenständen verbessern kann. Der Hinzuziehung sachkundiger Personen sind somit sachliche Grenzen gesetzt. So ist die Hinzuziehung mit dem Ziel, vertiefte Informationen über Sachzusammenhänge zu erfahren, die nicht Gegenstand der Beratung der PV sein dürfen, nicht zulässig.
Es schließt sich aus, allgemein politische oder verbandspolitische Inhalte zu behandeln.
Der Personalrat ist überdies nur befugt, dienststellenfremde Auskunftspersonen die Teilnahme an der PV zu gestatten, wenn weder der Vorsitzende des Personalrats noch andere Teilnehmer imstande sind, zur sachgerechten Erörterung des Beratungsgegenstandes die erforderlichen Informationen zu geben. Der interne Charakter der PV hat Vorrang!
Zu beachten ist weiterhin die Kostenfrage. Grundsätzlich trägt die Dienststelle die Kosten für die Durchführung der PV. Der Personalrat hat das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten.
Beispiele:
- Mitglied einer Stufenvertretung informiert über Regelungen zur Mehrarbeit
- Umweltmediziner informiert über die Auswirkungen von Schimmelbelastung am Bau
- Mitarbeiter des Bauamts gibt Auskunft wegen anstehender Feuerschutzaufrüstungsmaßnahmen
Sollten Sachverständige hinzugezogen werden, hat die Schulleitung ein Recht auf vorherige Information durch den ÖPR.
Grundsätzliches zum Ablauf einer Personalversammlung
- Die Personalversammlung wird vom Personalratsvorsitzenden geleitet. Sie ist nicht öffentlich (§ 47, Abs. 1 LPersVG).
- Während der Personalversammlung übt der Personalrat das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Dienststellenleitung ruht.
- Die mit der Einladung veröffentlichte Tagesordnung kann die Personalversammlung in ihrer Themenwahl nicht beschränken. Sie hat die Möglichkeit, die Tagesordnung unabhängig von den Vorgaben des Personalrats selbst festzulegen. Es empfiehlt sich daher, dass der/die Personalratsvorsitzende zu Beginn der PV die vorgeschlagene TO zur Diskussion stellt und danach ggf. mit den Änderungs- oder Ergänzungsaufträgen zur Abstimmung stellt.
- Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen zur Gleichstellung von Frau und Mann. (§ 50, Abs. 1 LPersVG)
- Die Personalversammlung kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren
(§ 50, Abs. 1 LPersVG).
- In der Personalversammlung sind politische Äußerungen nicht statthaft. Ebenso nicht die Mitteilung über Dinge, die im Rahmen der Personalratsarbeit der Verschwiegenheit unterliegen (§ 50, Abs. 2 LPersVG).
- Niemand darf für Äußerungen in der Personalversammlung benachteiligt oder disziplinarischen Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, dass durch sie gröblich gegen dienstliche Pflichten verstoßen wird (§ 50, Abs. 3 LPersVG). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist hoch anzusiedeln.
- Die Dienststellenleitung ist nicht berechtigt, Protokolle von Personalversammlungen ohne Einverständnis des Personalrats anzufertigen oder fertigen zu lassen. Auch das Fertigen von Notizen zu wörtlichen Äußerungen ist nicht statthaft (aus Komment. Walhalla, § 47 LPersVG).
- Tonbandaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung aller stattfinden und müssen vorher angekündigt sein. Eine Absprache unter den Mitgliedern des ÖPR oder mit der Schulleitung wäre wirkungslos.
Tätigkeitsbericht des ÖPR (§ 48, Abs. 1 LPersVG)
Bei der jährlichen Personalversammlung (gem. gesetzlicher Mindestregelung) hat der ÖPR seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Dies muss grundsätzlich in mündlicher Form erfolgen; eine schriftliche Vorlage reicht nicht aus. Damit gibt der ÖPR Auskunft über seine Aktivitäten im zurückliegenden Berichtszeitraum. Inhalte können dabei sein:
- Zahl der ÖPR-Sitzungen,
- Themen, die dabei behandelt wurden
- Zusammenarbeit mit BPR und/oder HPR
- Ergebnisse aus den Vierteljahresgesprächen
- ggf. Kontakte zu „außenstehenden“ Stellen: Schulamt; Baubehörde; Gesundheitsamt, …
- Initiativen und Anträge an/gegenüber der Schulleitung
- Bearbeitungsstand evtl. gestellter Anträge aus der letzten PV
Er darf auch über dienststelleninterne Vorgänge berichten, die Außenstehenden gegenüber der Verschwiegenheit unterliegen. Nicht informieren darf er über persönliche Angelegenheiten einzelner Beschäftigten, z.B. aus Einblicknahme in Personalakte etc.
Im Anschluss wird der Bericht zur Aussprache gestellt. Dabei können die Beschäftigten auch wertende Äußerungen abgeben. Allerdings bedarf es keiner „Entlastung“ des ÖPR. Eine solche Vorgehensweise ist im LPersVG nicht vorgesehen.
Lagebericht der Schulleitung (§ 48, Abs. 2 LPersVG)
Auch die Schulleitung muss gegenüber den Beschäftigten im Rahmen einer ordentlichen Personalversammlung mündlich einen Bericht erstatten.
Dabei soll der Schulleiter/die Schulleiterin u.a. berichten:
- über die Aufgabenentwicklung (z.B. Umwandlung in eine Ganztagsschule),
- die Personalentwicklung (z.B. Personalbedarf/Überhang, zusätzlich benötigte Fachkräfte, Versetzungen, Abordnungen, Rückkehr aus Mutterschutz/Elternzeit, Verlängerung von befristeten Verträgen…),
- Arbeitsweise und technische Entwicklung in der Dienststelle (evtl. notwendige zeitliche Veränderungen im Stundenplan wg. Schülertransport, technische Einrichtungen; verbindl. Schulverwaltungsprogramm SVP).
Der bloße Verweis auf bereits erfolgte Äußerungen im Verlauf einer Gesamtkonferenz (GKO) oder einer Dienstbesprechung (DB) ersetzt diese gesetzliche Aufgabe nicht. Den Bericht hat der Schulleiter/die Schulleiterin zuvor dem ÖPR zur Kenntnis zu geben. In der Regel erfolgt dies in Schriftform. Die Schriftform ist jedoch nicht vorgeschrieben. Auf Wunsch des Personalrats ist der Bericht mit diesem zu erörtern.
Rechtsstellung der Personalversammlung
„Die Personalversammlung ist ein unselbständiges personalvertretungsrechtliches Organ. Sie hat weder Entscheidungsbefugnisse, noch binden Anträge und Beschlüsse der Personalversammlung den Personalrat. Dementsprechend kann auf der Personalversammlung auch kein ‚Misstrauensvotum‘ gegen den Personalrat gestellt werden.“2
Dies ändert aber nichts an ihrer Wichtigkeit als dienststelleninternes Ausspracheforum.
Auch dem Schulleiter kann dieses Gremium keine Missbilligung aussprechen, was nicht bedeutet, dass im Rahmen einer PV keine kritischen Äußerungen erfolgen dürfen.
Beschlüsse der PV sind eine Orientierungshilfe für den ÖPR (und die Schulleitung). Rechtsverbindliche Beschlüsse wie in einer Gesamtkonferenz können in der PV nicht gefasst werden!
Außerordentliche Personalversammlungen (§ 48, Abs. 3 und 4)
Weitere Personalversammlungen als die jährlich vorgesehene Mindestregelung müssen dann einberufen werden, wenn der ÖPR eine sachliche Notwendigkeit sieht oder wenn durch die Antragsberechtigten gem. § 48, Abs. 3 und 4 LPersVG entsprechende Anträge an den ÖPR auf Durchführung einer weiteren – außerordentlichen – Personalversammlung gestellt wurden. Diese beantragten PV sind binnen 20 Werktagen einzuberufen.
Anträge für eine außerordentliche PV können auf Wunsch
- der Dienststellenleitung
- eines Viertels der Beschäftigten
- einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft
erfolgen. Der beantragte Beratungsgegenstand muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die TO kann vom Personalrat oder der Personalversammlung selbst erweitert und ergänzt werden.
Teilversammlungen (§ 47, Abs. 1 und 2 LPersVG)
Grundsätzlich sind Personalversammlungen für alle Beschäftigten einer Dienststelle einheitlich durchzuführen. Das heißt: die Regel ist die „Vollversammlung“. Insbesondere die Versammlung, in der der Tätigkeitsbericht erstattet wird, darf nur als Vollversammlung abgehalten werden.
Nur in Ausnahmefällen können auch zusätzlich sogen. Teilversammlungen durchgeführt werden. Für den Bereich des Schulwesens ist ein Grund für Teilversammlungen z.B. „weite Entfernung von Dienststellen“.
Für kleine Schulen, die einer personalratsfähigen Schule zugeteilt sind, gilt: Sie bilden zusammen mit der großen Schule personalvertretungsrechtlich eine Dienststelle. Im Schulbereich wäre es grundsätzlich denkbar, zusätzlich Teilversammlungen an den zugeteilten Dienststellen durchzuführen.
Hierbei gilt folgende Regelung: Teilversammlungen dürfen nur von den Beschäftigten dieser Dienststelle besucht werden. Der oder die Personalratsvorsitzende leitet die Versammlung. Bei mehrköpfigen Personalräten haben die anderen Mitglieder kein Teilnahmerecht an den Teilversammlungen, es sei denn, sie gehören zum Beschäftigtenkreis dieser Schule.