Ich bin Lehrkraft an einer Realschule plus und Mutter eines Kindes im Kita-Alter. Mein Wohnort, in dem die Kita meines Kindes liegt, ist ca. 25 km von meiner Einsatzschule entfernt. Da die Verkehrslage insbesondere zu den Stoßzeiten sehr angespannt ist, bin ich bei einem Unterrichtsbeginn um 08.00 Uhr darauf angewiesen, spätestens um 07.15 Uhr zu Hause loszufahren, um meinen Unterricht pünktlich beginnen zu können, wenn dieser in der ersten Stunde liegt. Während mein Lebensgefährte unser gemeinsames Kind wegen eines späteren Arbeitsbeginns an drei Tagen in die Kita fahren kann, ist das montags und mittwochs leider nicht möglich. Daher habe ich für das kommende Schuljahr darum gebeten, dies zu berücksichtigen und mir die jeweils ersten Stunden an diesen Tagen frei zu halten. Ich erhielt eine vage Zusage meines Konrektors, er werde das priorisieren. Als wir am letzten Schultag dann unsere neuen Stundenpläne für das Schuljahr 2025/2026 erhielten, hatte ich weder am Montag noch am Mittwoch eine Freistunde in der ersten Stunde. Stattdessen habe ich am Montag zwei Springstunden und am Freitag die letzte Stunde frei. Meine Bitte, den Stundenplan noch einmal entsprechend anzupassen, wurde abgewiesen, es sei eben nicht möglich, alle Wünsche zu berücksichtigen. Dann wurde das Gespräch sehr abrupt beendet. Habe ich ein Recht auf die gewünschten Freistunden? Wie kann ich ggf. zu meinem Recht kommen?
Leider haben Sie nicht per se ein Recht darauf, dass spezifische Wünsche zu Ihrem Einsatz genau so umgesetzt werden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Schulleitung, in diesem Fall tatsächlich der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Lehrereinsatzplanung (s. Dienstordnung 2.3.1 und 2.3.2) vorzunehmen. Der Geschäftsverteilungsplan der Schulleitung bestimmt, welches Schulleitungsmitglied (i. d. R. der Erste Konrektor) den Stundenplan entwirft und damit für die praktische Umsetzung des Lehrereinsatzplans sorgt (s. DO 2.1.4, zweiter Spiegelstrich). Hierbei sollten Schulleiter und Stundenplaner hinreichend kommunizieren. Beide haben darauf zu achten, dass die eingesetzten Lehrkräfte jeweils gemäß ihren Deputaten und eventuell vorhandenen persönlichen oder familiären Härten gleich belastet werden, d. h., dass keine unbillige Überbelastung oder Vorzugsbehandlung einer Lehrkraft aus der Planung resultiert (s. DO 2.3.2, Satz 2). Sollte unter Berücksichtigung der Belastungssituation an der Schule keine bessere stundenplanerische Lösung möglich gewesen sein als das von Ihnen geschilderte Ergebnis, so wäre es zumindest befremdlich, dass Ihr Konrektor Ihnen nicht sachlich dargelegt hat, aus welchen Gründen er den Stundenplan für Sie nicht günstiger gestalten konnte. Insofern erscheint es hier empfehlenswert, das Gespräch erneut zu suchen, zumal auch für Ihre Problematik eine Lösung gefunden werden muss, da es sich bei Ihrem Kind um ein zu betreuendes Kleinkind handelt. Hier sollte die Schulleitung bemüht sein, Ihnen im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegenzukommen. Sollte Ihnen ein weiteres Gespräch verwehrt werden, hätten Sie die Möglichkeit, den Bezirkspersonalrat zu Vermittlungszwecken hinzuzuziehen. Die Ankündigung der Konsultation des BPR zeitigt zuweilen bei Schulleitungen bereits ein Einigungsinteresse. Allerdings muss eine Einigung nicht zwingend das volle Erfüllen Ihres Begehrens zeitigen. Auch Kompromisse wären denkbar. Beispielsweise könnte man an den fraglichen Tagen in den ersten 15 Minuten der betroffenen ersten Stunden eine Mitbetreuung Ihrer Lerngruppe(n) arrangieren, die Sie durch eine entsprechende materielle Vorbereitung vorentlasten könnten. So wären die Schüler beaufsichtigt und beschäftigt und Sie könnten Ihrer elterlichen Verpflichtung nachkommen. Vielleicht könnte der Konrektor auch eine Neuberechnung des Stundenplans vornehmen, um Ihnen wenigstens einen Tag zu entlasten. Versuchen Sie zunächst, vertrauensvoll in ein nächstes Gespräch zu gehen, und signalisieren Sie eine gewisse Kompromissoffenheit. Sollte dies nichts bewirken, bleibt Ihnen immer noch der Gang zum BPR.
Sind Schulfahrten (insbesondere Klassenfahrten) Dienstreisen und müssen sie als solche vollumfänglich vergütet werden? Ist es statthaft, dass Lehrkräfte, wenn sie an einer Klassenfahrt teilnehmen, nur einen Teil der von ihnen vorausbezahlten Kosten erstattet bekommen? Ich bin Lehrkraft in der Sekundarstufe I. Nach einer fünftägigen Klassenfahrt wurden mir lediglich ca. 67 % der Kosten erstattet. Den Rest soll ich als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen.
Um festzustellen, ob Schulfahrten Dienstreisen sind und folglich ein Recht auf Vergütung vorausgeleisteter notwendiger Kosten einer Lehrkraft gemäß dem Landesreisekostengesetz (LRKG) besteht, müssen wir zunächst hinterfragen, ob …
- Schulfahrten im Interesse des Dienstherren stehen,
- zu dienstlichen Zwecken durchgeführt werden,
- von angemessener Dauer sind,
- mit angemessenem Aufwand (Fahrtkosten, Kost und Logis, Nebenkosten) bestritten werden.
Gemäß der VV „Richtlinien für Schulfahrten“ (GAmtsbl. 2006, S. 12) fördern Schulfahrten als wichtiger Bestandteil des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags […] jenseits von Geschlechterrollenstereotypen das Zusammenleben und gegenseitige Verständnis aller am Schulleben Beteiligten, insbesondere Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Toleranz. Sie tragen dazu bei, dass die Fähigkeit zur Lösung der im sozialen Miteinander entstandenen Konflikte entwickelt wird. An Lernorten außerhalb der Schulen ermöglichen sie eine unmittelbare Anschauung und Auseinandersetzung mit unterrichtsrelevanten Themen (VV Schulfahrten RLP, 1.).
Allein diese Formulierung lässt keinen Zweifel daran, dass der Dienstherr die Planung und Durchführung von Schulfahrten aller Art von seinen Lehrkräften erwartet und dass diese folglich im dienstlichen Interesse und mit festen pädagogischen Zielen durchgeführt werden. Zudem definiert die Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (DO-Schulen) die Planung und Durchführung von Schulfahrten aller Art als dienstliche Aufgabe von Lehrkräften (DO 1.6.1, Spiegelstrich 3 und DO 1.10.3). Die zweite Fundstelle ist dabei die explizitere. Hier heißt es:
Zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft gehört auch die Teilnahme an Studienfahrten, Klassen- und Kursfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgängen (Schulfahrten) oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie deren Vorbereitung und Nachbereitung.
Die Tatsache, dass die DO-Schulen diese Aufgabe so deutlich dem ureigenen Tätigkeitsfeld von Lehrkräften beimisst, bekräftigt offenkundig, dass solche Fahrten im dienstlichen Interesse stehen und vom Dienstherrn ausdrücklich als fester Bestandteil schulischer Bildung und Erziehung gewollt sind und ergo auch dienstliche Zwecke verfolgen. Somit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf eine Vergütung nach dem LRKG.
Die jeweils angemessene Dauer von Schulfahrten verrät uns die VV Schulfahrten RLP unter 2.2. Sie gibt höchstens drei Tage für die Primar- und höchstens fünf Tage für die Sekundarstufen an. Jedoch können aus wichtigen Gründen auch längere Fahrten genehmigt werden. Ihre fünftägige Klassenfahrt in der Sekundarstufe I kann somit nicht aufgrund ihrer Dauer beanstandet werden.
In der Regel wählen Lehrkräfte gemäß VVSchulfahrten RLP 3.2 angemessene Transportmittel, Unterkünfte und eine hinreichende, jedoch nicht luxuriöse Verpflegung aus, um vor allem die Kosten einer Klassenfahrt in einem (zumindest) für den Durchschnitt der Elternschaft bezahlbaren Rahmen zu halten. Daher ist davon auszugehen, dass Ihnen auch aus dieser Hinsicht kein Ungemach erwachsen kann.
Unter der Voraussetzung, dass die Klassenfahrt zudem auch ordnungs- und fristgemäß bei Ihrem Dienststellenleiter (Schulleiter) beantragt wurde und im nächsten Akt von diesem genehmigt (und somit auch angeordnet) worden ist, handelt es sich bei dieser Reise um eine Dienstreise, deren Kosten gem. LRKG abgerechnet werden können. Aus den o. a. Gründen befindet auch die VV „Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten“ (SchulFahrtR, Tgb.-Nr. 3171/18, GAmtsbl. 2019, S. 82) des Ministeriums für Bildung, dass „Studienfahrten, Klassen- und Kursfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge […] für die beteiligten Lehrkräfte Dienstreisen im Sinne des Landesreisekostengesetzes (LRKG) [sind]“ (ebd., Ziffer 1). Allerdings mindert die letztgenannte Verwaltungsvorschrift auch den Anspruch einer Lehrkraft auf Vergütung angefallener Reisekosten in erheblichem Maße:
- Lehrkräfte erhalten pro Tag bei mehrtägigen Veranstaltungen eine Aufwandsvergütung i. H. v. € 20,–.
- Lehrkräfte erhalten für vorausgeleistete Nebenkosten lediglich eine Vergütung i. H. v. € 20,–, was eine erhebliche Einschränkung der Vergütungsmöglichkeiten nach § 9 LRKG darstellt.
- Pro Übernachtung erhalten Lehrkräfte lediglich eine Vergütung i. H. v. € 25,–.
Zwar werden bei den Verpflegungskosten die Kosten für das Frühstück i. d. R. übernommen und die Aufwandsvergütung dämpft zumindest die sonstigen Verpflegungskosten signifikant ab, jedoch deckt der gewährte Nebenkostensatz von € 20,– für die gesamte Reise i. d. R. nur einen Bruchteil der tatsächlich bei einer Klassenfahrt anfallenden Nebenkosten. Des Weiteren ist der gewährte Übernachtungssatz von € 25,– vollkommen realitätsfern, da auch dieser nur einen kleinen Teil der tatsächlich heutzutage anfallenden Übernachtungskosten abdecken kann.
In der Konsequenz bleiben Lehrkräfte also auf einem Großteil der für sie anfallenden Kosten sitzen.
Fazit:
Obschon man hier dem Dienstherrn in der Rechtsanwendung keine Fehler nachweisen kann (d. h. der Dienstherr wendet geltendes Recht formaljuristisch korrekt an), bleibt insbesondere aus gewerkschaftlicher Sicht durchaus mehr als nur ein fahler Beigeschmack, denn für den Zweck der pflichtgemäßen Erledigung ihres verordnungsgemäß angewiesenen Dienstgeschäfts tragen Lehrkräfte somit ihre persönlichen Finanzmittel, die sie vorher durch die treuliche Ausübung ihres Dienstes zum Zwecke des Bestreitens ihres Lebensunterhalts durchaus sauer verdient haben, ironischerweise zurück zum Dienstherrn, den sie dann kostentragend entlasten. Gewissermaßen zahlen Lehrkräfte somit für das „Privileg“ der Ausübung ihres Dienstes, der dann auch noch auf einen 24/7-Bereitschaftsdienst für die Dauer der Klassenfahrt ausgedehnt wird. Etwas bildlicher dargestellt ist das der unverhohlene Griff des Dienstherrn in die Taschen seiner Bediensteten. Das mag geltendes Recht sein. Das macht diese Praxis aber noch lange nicht richtig. Zudem mag man sich fragen, aus welchem Grund und mit welcher Legitimation denn gerade Lehrkräfte im Vergleich zu anderen Landesbeamten qua Verordnung für eine reisekostenrechtliche Schlechterbehandlung ausgesondert werden. Schließlich sind Klassenfahrten keine Urlaubsfahrten und je nach Lerngruppe sind sie wenig bis überhaupt nicht vergnügungssteuerpflichtig. In der Regel investieren Lehrerinnen und Lehrer weit mehr als einen angemessenen Teil ihrer ungebundenen Arbeitszeit in Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Klassenfahrten und schenken dem Dienstherrn auf diese Weise durch das Opfern ihrer Freizeit weiteres Geld in Form von unbezahlter Arbeit. Politisch und moralisch wäre es daher nicht mehr als anständig und folgerichtig, diese Praxis der unbilligen Benachteiligung von Lehrkräften bei der Vergütung der Reisekosten ein für alle Mal zu beenden.
Mit der juristischen Brille betrachtet, gibt es auch die Möglichkeit, zu hinterfragen, ob und inwiefern die oben erwähnte VV SchulFahrtR mit höherrangigem Recht vereinbar ist, denn aus der gewerkschaftlichen Perspektive (wie sicherlich auch aus der der betroffenen Lehrkräfte) wird man das Gefühl nicht los, dass der Dienstherr (das Ministerium für Bildung) hier bewusst geltendes Recht nach Gutsherrenmanier durch VVen ergänzt, um sich selbst finanzielle Vorteile zu verschaffen, für die entweder die benachteiligten Bediensteten oder aber die Finanzbehörden aufkommen sollen. Ein letzter Gedanke: Man sollte nicht vergessen, dass bei der Steuererklärung geltend gemachte Werbungskosten lediglich die Steuerlast des einreichenden Beamten mindern, was jedoch nicht gleichbedeutend mit einem Ausgleich der zuvor durch den Beamten aufgewendeten Kosten ist. Wie man es dreht und wendet, die betroffenen Beamten sind zurzeit die Gekniffenen. Das ist im höchsten Maße unbefriedigend.
VBE-Hotline – RECHTSBERATUNG
0175 2062470