Rheinland-Pfälzische Schule

Recht in der Schule in Frage & Antwort

Ein Mitglied unseres ÖPR ist schwanger und hat Beschäftigungsverbot. Müssen wir ein Ersatzmitglied einladen oder können wir künftig zu viert tagen?

Es ist ratsam, das erste Ersatzmitglied zu Ihren Sitzungen einzuladen. Gemäß § 25 Abs. 1 LPersVG übernimmt ein Ersatzmitglied bei einer vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds des ÖPR für die Dauer der Verhinderung die Rechte und Pflichten eines regulären Personalratsmitglieds.

 

Was passiert, wenn ein Mitglied des ÖPR dauerhaft ausfällt, weil es in den Ruhestand geht?

Wenn ein Mitglied des ÖPR dauerhaft ausfällt, weil es in den Ruhestand geht, kommt folgende Vorgehensweise in Betracht: Ersatzmitglied wird aktiv: Das Ersatzmitglied, das in der Wahl der Personalratsmitglieder an zweiter Stelle steht, wird automatisch als Neumitglied nachrücken. Das ergibt sich aus § 25 LPersVG.

 

Sollte kein Ersatzmitglied vorhanden sein oder wenn das bestehende Ersatzmitglied auch ausfällt, muss eine Nachwahl organisiert werden, um den Posten neu zu besetzen. Diese Nachwahl erfolgt in der Regel durch den Personalrat (§21 Abs. 4 LPersVG). Der Personalrat führt in der Zeit solange die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

 

Eine Lehrkraft möchte einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Worauf muss sie achten?

Laut § 83 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) darf eine Nebentätigkeit dann nicht genehmigt werden, wenn sie den Dienst beeinträchtigen könnte Das ist in der Regel der Fall, wenn die Nebentätigkeit mehr als 8 Stunden pro Woche umfasst.

 

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erklärt in ihren „Organisatorischen Handreichungen“, dass Nebentätigkeiten mit mehr als einem Fünftel der regulären Arbeitszeit nur mit Zustimmung der ADD erlaubt sind. Maximal sind 8 Stunden pro Woche möglich.Deshalb wird vor Aufnahme einer Nebentätigkeit empfohlen, vorab einen Antrag zu stellen – zunächst bei der Schulleitung. Alles was über 8 Stunden hinausgeht, muss zusätzlich von der ADD genehmigt werden.

 

Wie viel darf die Lehrkraft maximal dazu verdienen?

Ein Beamter darf bei einer genehmigten Nebentätigkeit grundsätzlich bis zu 8 Stunden pro Woche arbeiten, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (§83 Abs. 2 LBG). Entscheidend ist dabei nicht nur die zeitliche, sondern auch die finanzielle Grenze.

 

Beamte dürfen mit einer Nebentätigkeit nicht mehr verdienen als ihr Hauptamt einbringt. Das bedeutet, dass die Vergütung aus einer genehmigten Nebentätigkeit nicht höher sein darf als das jährliche Grundgehalt. Der Gesamtbetrag, den eine Beamtin oder ein Beamter durch Nebentätigkeiten im Jahr verdient, darf maximal 40 % des jährlichen Grundgehalts betragen. Wenn dieser Betrag überschritten wird, kann die Genehmigung für die Nebentätigkeit verweigert werden (s. § 83 Abs. 2 Satz 3 LBG).

 

Ich heirate Anfang des nächsten Jahres. Kann ich aus diesem Anlass für einen Tag beurlaubt werden?

Laut § 1 Abs. 3 der Urlaubsverordnung (UrlVO) kann Urlaub mit Fortzahlung der Bezüge aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt werden, wie etwa der Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, einer schweren Erkrankung oder dem Tod eines nahen Angehörigen – vorausgesetzt, es stehen keine dienstlichen Gründe entgegen. Im Gegensatz zu früher wird die Eheschließung nicht mehr ausdrücklich als Grund genannt. Die Schulleitung muss in solchen Fällen die dienstlichen Erfordernisse und die persönlichen Urlaubsgründe gründlich gegeneinander abwägen.

 

Für beamtete Lehrkräfte soll eine Beurlaubung gemäß § 31 sich in Bezug auf Anlass und Dauer an den Regelungen des § 29 TV-L orientieren. Der TV-L stellt dabei jedoch nur eine Orientierungshilfe dar und keine verbindliche Vorschrift für Beamte. In besonders begründeten Einzelfällen kann Urlaub auch ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn der Anlass nicht im § 29 TV-L aufgelistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn es aus Fürsorgegründen notwendig erscheint (s. „Organisatorische Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte“, Nr. 4.2.1).

 

Daher wird empfohlen, dass Sie sich mit Ihrer Schulleitung absprechen und ggfls. einen formlosen Antrag stellen.

 

Eine Lehrkraft in Rheinland-Pfalz plant, mit ihrer Klasse eine fünftägige Schulfahrt zu unternehmen. Der Reisepreis beträgt € 400,– pro Person bei zwei Freiplätzen für die begleitenden Lehrkräfte. Der Preis würde sich bei 20 mitfahrenden Schülern um je € 30,– auf € 370,– reduzieren, wenn die Lehrkräfte keine Freiplätze in Anspruch nehmen und ebenfalls pro Kopf € 370,– zahlen. Dürfen die Lehrkräfte die Freiplätze auch dann in Anspruch nehmen, wenn dies den Reisepreis für die Schüler erhöht?

Gemäß dem Merkblatt des Landesamtes für Finanzen (Reisekostenstelle) vom 01.01.2020 bezüglich der Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten, insbesondere der Ziffer 3.2, dürfen Lehrkräfte die Freiplätze formaljuristisch betrachtet nicht in Anspruch nehmen, wenn dies den Reisepreis für die Schüler erhöht.

 

Ziffer 3.2 des genannten Merkblattes („Fahrtkosten“) ist hier eindeutig. Dort heißt es:

„Wenn die Freiplätze von jeder Person, also auch von Schülerinnen/Schülern (Sozialschwache, Schwerbehinderte) genutzt werden können und/oder der Preis sich bei Nichtinanspruchnahme der Freiplätze reduziert, dürfen die Begleitpersonen die Freiplätze nicht in Anspruch nehmen.“

 

In dem geschilderten Fall ist die zweite Bedingung erfüllt: Der Reisepreis für die mitfahrenden Schüler würde sich um je € 30,– reduzieren, wenn die Lehrkräfte die Freiplätze nicht in Anspruch nehmen und stattdessen den regulären Preis zahlen.

 

Folglich sind die Lehrkräfte in dieser Situation formaljuristisch verpflichtet, auf die Freiplätze zu verzichten, um den finanziellen Nachteil für die Schüler zu vermeiden. Die Inanspruchnahme der Freiplätze wäre in diesem Fall nicht mit den Bestimmungen des Reisekostenrechts vereinbar, da dadurch unnötige Mehrkosten für die Schüler entstehen würden.