Eine verbeamtete Lehrkraft fragt, ab wann sie regulär in den Ruhestand gehen kann.
Gemäß § 37 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG RLP) tritt eine Beamtin oder ein Beamter grundsätzlich mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Für Lehrkräfte gilt jedoch eine andere Regelung. In § 37 Abs. 1 S. 4 LBG heißt es, dass Lehrkräfte mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie 65 Jahre alt werden, in den Ruhestand gehen können.
Die Lehrkraft fragt, wann sie in den Ruhestand gehen könnte. Sie ist am 01.05.1961 geboren.
Eine Lehrkraft, die am 01.05.1961 geboren wurde, erreicht ihr 65. Lebensjahr am 1. Mai 2026. Da Lehrkräfte gemäß § 37 Abs. 1 S. 4 LBG mit dem Ende des Schuljahres in den Ruhestand gehen, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, ist das entscheidende Schuljahr das Schuljahr 2025/2026. Schuljahre enden in Rheinland-Pfalz regulär am 31. Juli, so dass die Lehrkraft am 31. Juli 2026 in den Ruhestand tritt.
Eine Lehrkraft macht sich Gedanken darüber, ob es bei der Ankunft der Schüler eine Busaufsicht geben muss?
Laut der Verwaltungsvorschrift (VV) „Aufsicht in Schulen“ ist die Sicherheit der Schüler auf dem Schulgelände und in dessen unmittelbarem Umfeld zu gewährleisten. Dies schließt in der Regel auch eine Aufsicht beim Ein- und Aussteigen in die Schulbusse ein. Die Organisation der Aufsicht obliegt der Schulleitung. Ob eine Busaufsicht zwingend erforderlich ist, hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab. Es wird generell empfohlen, eine Aufsicht für die Ankunft und Abfahrt sicherzustellen, um die Sicherheit der Schüler zu gewährleisten.
Wie sieht es hinsichtlich der Aufsicht vor Unterrichtsbeginn aus?. Reicht es, wenn ich 5 Minuten vorher in der Klasse anwesend bin?
In der Regel reicht es aus, wenn die Lehrkraft pünktlich zum Unterrichtsbeginn erscheint, solange eine lückenlose Aufsicht gewährleistet ist. Die in der VV “Aufsicht in Schulen” erwähnten 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn (s. VV Aufsicht in Schulen 2.2, Satz 1) beziehen sich auf die sogenannte “Frühaufsicht” vor der ersten Stunde. Diese sorgt dafür, dass, ähnlich wie in der normalen Pausenaufsicht, die Schüler auf dem Schulhof oder in anderen dafür geeigneten Aufsichtsbereichen der jeweiligen Schulen in der Großgruppe beaufsichtigt werden.
Wenn die Schüler nach dem ersten Läuten zum Unterrichtsbeginn (vor der ersten Stunde) eine kurze Zeit (wenige Minuten) ohne eine unmittelbare Aufsicht bleiben, ist dies in der Regel kein Problem, da davon auszugehen ist, dass ihnen die Hausordnung sowie sonstige Regeln der Schulgemeinschaft zur Genüge bekannt sind und sie sich auch während dieser Zeit beaufsichtigt fühlen. Ein verspäteter Unterrichtsbeginn nach dem offiziellen Beginn der ersten Stunde ist jedoch tunlichst zu vermeiden.
Eine 57-jährige vollzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrerin fragt, ob sie die Möglichkeit hat, Altersteilzeit zu beantragen. Wie sind die aktuellen Regelungen zur Altersteilzeit?
Gemäß § 75 a Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) kann Lehrkräften mit Dienstbezügen im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§37 LBG) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (ATZ) mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit gewährt werden. Diese darf höchstens die Hälfte der in den letzten 2 Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit betragen. Die ATZ wird bewilligt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die aktuelle ATZ-Regelung besagt, dass die ATZ vor dem 01.01.2027 beginnen muss. Für Lehrkräfte bedeutet das, dass aktuell letztmalig zum Schuljahr 2026/2027 (also zum 01.08.2026) mit der ATZ begonnen werden muss. In der aktuellen Regelung heißt es, dass Lehrkräfte, die bis zum 01.08.2026 das 56. Lebensjahr vollendet haben (vor 01.08.1970 geboren), noch ATZ in Anspruch nehmen können. Allerdings gilt auch hier die Einschränkung, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Beamte in den letzten 5 Jahren vor Beginn der ATZ 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war. Da die Beamtin alle genannten Voraussetzungen erfüllt, kann sie die ATZ für das Schuljahr 2026/2027 beantragen. Ob die Altersteilzeit-Regelung nochmals verlängert wird, ist aktuell unklar.
Wie wird Altersteilzeit beantragt?
Der Antrag auf Altersteilzeit muss über die Schulleitung auf dem Dienstweg an die Aufsichts- und Direktionsleitung (ADD) eingereicht werden. Dabei muss der Antrag vor dem 01.02. eines Jahres zum Starttermin 01.08. eingereicht werden (s. Antrag auf der Homepage der ADD). Der derzeit hinterlegte Antrag ist nicht mehr aktuell, da er das Schuljahr 2025/2026 betrifft. Über die Homepage der ADD kann der aktuelle Antrag abgerufen werden, sobald dieser für das Schuljahr 2026/2027 entsprechend angepasst wird.
Die Schulleitung einer Grundschule ist zeitweillig ausgefallen. Einen Konrektor gibt es an der Schule nicht. Nun fragt sich die dienstälteste Lehrkraft, ob sie die Aufgaben übernehmen muss, obwohl sie gesundheitlich nicht in der Lage dazu ist.
§ 26 Abs. 7 Schulgesetz (SchulG) sieht eine Reihenfolge vor: Wenn der Schulleiter abwesend ist, übernimmt die Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist oder die Lehrkraft, die mit der weiteren Vertretung beauftragt ist. An 3. Stelle ist die dienstälteste Lehrkraft genannt. Wenn die dienstälteste Lehrkraft aus gesundheitlichen Gründen die Aufgaben nicht übernehmen kann oder möchte, hat sie die Möglichkeit, dies der Schulleitung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall muss die Schulleitung eine andere geeignete Lehrkraft aus dem Kollegium finden, die einverstanden ist, und das Benehmen mit der Schulaufsicht herstellen. Dabei muss es sich nicht mehr um eine Lehrkraft mit dem nächsthöheren Dienstalter handeln.
Wichtig: Die Schulaufsicht muss mit dem BPR die Mitbestimmung zur Ersatzgestellung der Dienstältesten durchführen. Der ÖPR wird vom BPR zur Maßnahme angehört.