Nachdem die Personalratswahlen vor der Tür stehen, gibt es für Personalräte viele Fragen, was so alles auf sie zukommt und wie Personalratsarbeit funktioniert. Im Folgenden sollen nun in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, sowie Informationen aus der täglichen Arbeit erläutert werden. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden nach Möglichkeit gerne beantwortet.
Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im April/Mai: Einmal im Jahr sollte der OPR seinen Kollegen einen Tätigkeitsbericht (§ 48 Landespersonalvertretungsgesetz) abgeben. Dabei kann – wenn nicht schon geschehen – über Vereinbarungen mit den Veränderungen – soweit bekannt – zum 01.08.2025 gesprochen werden.
Mit der Schulleitung sollte besprochen werden, wie die momentane Personalsituation aussieht. Der ÖPR könnte auch ein weiteres Vierteljahresgespräch mit der Schulleitung durchführen. Mögliche Themen wären
u. a. die aktuelle Situation der Schule, sicherheitsrelevante Fragen, Organisation Zeugnisausgabe.
Umgang mit chronischen Erkrankungen: Zunehmend treten chronische Erkrankungen auch bei Kindern und Jugendlichen auf. Chronische Erkrankungen werden daher auch in der Schule zunehmend zu einer Herausforderung, nicht nur für die Betroffenen selbst und ihre Eltern, sondern auch für Lehrkräfte aller Schularten. Der ÖPR sollte im Sinne des gemeinsamen Wächteramts (LPersVG § 63, Abs, 1, § 69, Abs. 1 Satz 2) mit der Schulleitung darauf achten, dass Lehrkräfte nicht unter moralischen Druck gesetzt werden, ihre Zustimmung zu medizinischen Hilfeleistungen zu geben.
Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs in der Schule: Die Schulleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt ist und dass entsprechend geschultes Personal zur Verfügung steht. Daher muss sie sich ein Bild über die Situation an der Schule machen sowie Fortbildungsangebote organisieren und anbieten. Da Erste-Hilfe-Fortbildungen nicht im Rahmen von Studientagen angeboten werden dürfen, bleibt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung Erste Hilfe letztendlich „freiwillig“. Jede Lehrkraft kann sich auch Wissen aneignen, indem sie anderweitig Kurse besucht. Im Fall einer notwendigen Erste-Hilfe-Leistung kann man sich jedenfalls nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, was man hätte tun müssen. Eine Ausnahme gibt es: Sportlehrer/-innen sind verpflichtet, eine Erste-Hilfe-Ausbildung nachzuweisen.
Injektion von Glucose bei Diabetikern im Verdachtsfall einer Unterzuckerung als Notfallhilfe: Injektionen sind nicht Teil der Ersten Hilfe, zu der jeder verpflichtet ist. Im Verdachtsfall ist der Notarzt zu verständigen. Falls das Kind bei Bewusstsein ist, ggfs. als Erste-Hilfe-Maßnahme Traubenzucker oral verabreichen. Sollte es sich um einen zu hohen Zuckerwert handeln (Hyperglykämie), ist diese Dosis nicht mehr entscheidend. Bei einer drohenden Unterzuckerung könnte die Verabreichung von Glucose den Zustand verbessen.
Hilfeleistung bei der Verabreichung eines Asthmasprays bei einem Schüler/einer Schülerin bei einem Asthmaanfall: Dies gehört in der Notfallsituation zu den zumutbaren Hilfeleistungen im Rahmen der Ersten Hilfe (siehe auch Urteil des SG Dresden vom 03.07.2019, AZ S 47 KR 1602/19 ER, das sich auf eine Erste-Hilfe-Maßnahme an einer Förderschule bezieht).
Einwilligung zur Hilfeleistung zeitlich begrenzbar: Zum Beispiel bei der Teilnahme an einer Klassenfahrt ist es möglich, Hilfeleistungen in diesem Zeitraum zu übernehmen, um der Schülerin/dem Schüler die Teilnahme zu ermöglichen.
Widerruf einer Einwilligung: Das ist für beide Seiten – Eltern und Lehrkraft – unter Einhaltung einer annehmbaren Frist jederzeit möglich, damit andere Vorkehrungen getroffen werden können.
Aufbewahrung des Glucose-Pen im Lehrerzimmer-Kühlschrank: Er muss gesondert von Lebensmitteln, zumindest in einem Extrafach, aufbewahrt werden. Eltern tragen die Verantwortung für die Überprüfung des Haltbarkeitsdatums. Es empfiehlt sich ggfs. die Anschaffung eines Medikamentenkühlschranks.
Ablehnung der Teilnahme eines beeinträchtigten Kindes an einer Schulfahrt: Die Teilhabe aller Kinder soll ermöglicht werden. Allerdings sind – je nach Fall – Vorkehrungen zu treffen, indem z. B. ein Elternteil des Kindes als Begleitperson mitfährt. Ggfs. wird bereits bei der Planung von Aktivitäten auf der Klassenfahrt Rücksicht auf Beeinträchtigungen genommen.