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Freistellung der Örtlichen Personalvertretungen

Der VBE Rheinland-Pfalz nimmt zum EPoS-Schreiben des Ministeriums für Bildung, Abteilung 2, vom 24.03.2025 wie folgt Stellung:

Der Gesetzgeber hat in § 39 Abs. 2 Satz 1 LPersVG klar geregelt, dass dem ÖPR zur Erfüllung seines Ehrenamts grundsätzlich Arbeitsbefreiung zusteht. Wenn der Personalrat seinen Arbeitsplatz für die Erledigung von Personalratsarbeit verlassen muss, muss er dies der Schulleitung lediglich anzeigen. Weil die Anwendung dieser Möglichkeit gewaltig Unordnung in den Schulbetrieb bringen würde, ist es im Sinne beider Seiten, eine sog. pauschalierte Freistellung zu vereinbaren. Dies wirdin § 40 Absatz 2 LPersVG geregelt.

Die Umsetzung und Anwendung an Schulen wurde durch den Einigungsstellenspruch aus dem Jahre 1993 konkretisiert.

Hierbei kam es kurz zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:

1) Es gibt einen Mindestanspruch auf Freistellung, die dem Personalrat gewährt werden muss.

Dieser errechnet sich durch die sog. Einigungsformel:

 Anzahl der Beschäftigten x Regelstundenmaß
                                      450

Der VBE distanziert sich ausdrücklich von der Aussage im Schreiben des Ministeriums, „dass die Freistellung nach der sog.  Einigungsformel in vielen Fällen zur Entlastung eines örtlichen Personalrats sowohl angemessen als auch ausreichend ist.“

 

2) Es gibt Gründe, die einen Antrag auf eine höhere Freistellung rechtfertigen:

Im EPoS-Schreiben des Ministeriums für Bildung im Jahr 1993, also vor mehr als 30 Jahren (!),  ist bereits Folgendes zu lesen:

„Insoweit vertritt die Einigungsstelle die Auffassung, dass zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Erschwernisse einerseits die Schulleiterin/der Schulleiter und der Personalrat die Befugnis haben sollen, über die … festgesetzte Mindestfreistellung hinaus ergänzende Freistellung zu vereinbaren, wenn und soweit dies erforderlich ist“, ….

„Beispielsweise die „Mitverantwortung des örtlichen Personalrats für mehrere Schulen oder Dependancen mit deutlichen Entfernungen untereinander.“

Der VBE stellt fest, dass bereits vor mehr als 30 Jahren darauf hingewiesen wurde, dass örtliche Besonderheiten bei der Freistellung des Personalrats Berücksichtigung finden können.

Die Schullandschaft hat sich seitdem enorm verändert. Dies wirkt sich selbstverständlich auch auf die Aufgabenfelder des ÖPR aus, so dass eine Anpassung der Freistellung mehr denn je angebracht und erforderlich ist. Personalauswahlgespräche und Vertragsabschlüsse in PES oder im Rahmen der GTS, Errichtung von Schwerpunktschulen sind neben der Zuständigkeit für eine oder mehrere zugeteilte Schulen nur einige Aspekte, die zu einer Erweiterung des Aufgabenfeldes von Örtlichen Personalräten geführt haben.

Dies muss sich auch in einer angemessenen, an den örtlichen Erfordernissen orientierten Freistellung des ÖPR niederschlagen!

3) Wenn eine höhere Freistellung beantragt und gewährt wird, soll hierüber eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Darin soll festgehalten werden, dass der ÖPR im Gegenzug zusichert, ÖPR-Sitzungen in der Regel außerhalb der gebundenen Arbeitszeit abzuhalten.

Durch dieses gegenseitige Entgegenkommen ist gewährleistet, dass der ÖPR seinen Aufgaben nachkommen kann und in aller Regel kein Unterrichtsausfall wegen Erledigung von Personalratsarbeit anfallen wird.

Im EPoS-Schreiben vom 24.3.2025 wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Dienstvereinbarungen gemäß § 76 LPersVG beiderseitig mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden können.

Der VBE ist sehr irritiert über die Vorgehensweise des Ministeriums für Bildung, sich durch das EPoS-Schreiben in ureigenste Aufgabenbereiche von Schulleitungen einzumischen. Die Veröffentlichung kurz vor den landesweiten Personalratswahlen zeigt deutlich die Absicht, Wirkung vor den anstehenden Freistellungsverhandlungen zu erzeugen.

Wir sind davon überzeugt, dass Schulleitungen und Personalräte mit Augenmaß mit Anträgen auf Freistellung bzw. der Gewährung von Freistellung umgehen.

Es ist beschämend, dass das Bildungsministerium, statt Wertschätzung für das Ehrenamts des Personalrats zu zeigen und Personalratsarbeit als wichtiges Element demokratischer Mitwirkung zu unterstützen, suggeriert, dass Freistellungen in einem unangebrachten Maß gewährt werden könnten. dass dies in der Regel nicht zutreffend ist.

Dem VBE ist es ein Anliegen, dass an allen personalratsfähigen Schulen des Landes weiterhin Personalvertretungen gebildet werden. Leider zeigt sich eine Tendenz, dass die gestiegenen Aufgabenfelder und Belastungen an Schulen ohne entsprechende Entlastung an anderer Stelle in Kombination mit dem anhaltenden Personalmangel und der nur spärlichen Unterstützung durch multiprofessionelle Teams, dazu führen, dass es immer schwieriger wird, Bewerberinnen und Bewerber für dieses wichtige Amt zu gewinnen. Der Aufruf zum „Erbsen zählen“ und das Erwecken des Anscheins, als müsse man Schulleitungen und Personalräten erst einmal einen verantwortungsbewussten Umgang mit Steuergeldern von oben beibringen, ist – auch angesichts dieser Entwicklung – völlig unangebracht! Hiervon distanziert sich der VBE ausdrücklich!

Der VBE ermutigt Schulleitungen, Seminarleitungen und gewählte Personalvertretungen daher, sich nicht beirren oder einschüchtern zu lassen. Machen Sie so verantwortungsvoll weiter, wie sie es immer getan haben! Pflegen Sie die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und ÖPR zum Wohle der Beschäftigten als auch einer reibungslosen Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben.

Die Freistellungsverhandlungen finden gemäß gesetzlicher Vorgabe ausschließlich zwischen Schulleitung und ÖPR unter Einbeziehung örtlicher Gegebenheiten statt. Seien Sie sich dessen bewusst und lassen Sie sich nicht beirren oder ins bekannte „Bockshorn“ jagen.

Der VBE unterstützt Sie gerne bei allen Fragen! Rufen Sie unsere Wahlhotline an:

Marlies Kulpe             0178 112 493 9
Sabine Mages            0151 624 095 14
Ella Yilmaz                  0175 206 247 0
Alexander Stepp        0178 246 951 2