Dienstliche Beurteilung (DB)
Allgemeine Rahmenbedingungen
Rechtsgrundlage für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist die Verwaltungsvorschrift (VV) „Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren“, erlassen im Jahre 2002. Auf 8 Seiten wird der rechtliche Rahmen rund um die Erstellung einer DB abgesteckt. Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht nur für Beamte, sondern wird auch auf Beschäftigte (bei der Bewerbung auf Funktionsstellen) angewandt.
Die DB ist für den Berufsweg der Lehrkräfte von ausschlaggebender Bedeutung und eine unerlässliche Voraussetzung für die sachgerechte Entscheidung über die dienstliche Verwendung und das berufliche Fortkommen der Lehrkräfte.
Sie soll einen Gesamteindruck über Arbeitsleistung, soziales Verhalten, Belastbarkeit, etc. vermitteln. Punktuelle Einblicke in die Arbeit der Lehrkraft seitens der Schulleitung reichen nicht aus.
Beurteilt werden Eignung, Leistung und fachliche Befähigung. Die Merkmale, in denen diese Bereiche ihre Ausprägung finden, werden in den Anlagen der DB aufgeführt.
Anlage 1: Tätigkeitsbereiche, Anlage 2: Einzelmerkmale.
Die DB wird in Form einer Verbalbeurteilung vom unmittelbaren Vorgesetzten (Schulleiterin oder Schulleiter) verfasst (s. DO 2.4.4 i.V. mit VV DB 2.6.1). Neben dem Text erfolgt eine Bewertung der Leistung in Form von Leistungspunkten, die einer Benotung auf einer Skala von 0-15 zugeordnet werden.
Eine DB erfolgt immer anlassbezogen, daher nicht auf Vorrat. Zu den gängigen Anlässen gehören: Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Bewerbung auf eine Funktionsstelle, Beförderung.
Eine DB endet immer mit einem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung, z.B. geeignet für Beamtenstatus auf Lebenszeit, Einsatz in Klassenleitung, Übernahme einer Funktionsstelle etc.
Nebentätigkeiten (genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige) werden nur erwähnt, wenn es von der Lehrkraft gewünscht ist. Dies sollte daher zuvor mit der Lehrkraft abgesprochen werden.
Zu beurteilende Tätigkeitsfelder und Bewertungsskala
Es gibt insgesamt 8 zu beurteilende Tätigkeitsbereiche, die sich so auch auf dem Formular zur DB wiederfinden.
Der Bereich Unterricht wird in drei Unterpunkte aufgeteilt die unterschiedlich gewichtet sind (Planung 2-fach/ Gestaltung 8-fach/ Ertrag 2-fach).
Bewährung und Entwicklung sowie Fort- und Weiterbildung fließen mit einfacher Wertung in die DB ein. Außerunterrichtliche Tätigkeiten, Besondere Aufgaben und Weitere Eignungsmerkmale schlagen mit zweifacher Wertung zu Buche.
250-300 | 13,14,15 | A | übertreffen Anforderungen erheblich |
190-249 | 10,11,12 | B | übertreffen Anforderungen |
130-189 | 7,8,9 | C | entsprechen den Anforderungen |
70-129 | 4,5,6 | D | entsprechen teilweise den Anforderungen |
0-69 | 0,1,2,3 | E | entsprechen nicht den Anforderungen |
Anforderungen an den Beurteiler
Die VV sieht vor, dass der Beurteilende über Objektivität, Unparteilichkeit, Einfühlungsvermögen und Verantwortungsbewusstsein verfügen muss. Die Beurteilung soll sachlich, frei von Vorurteilen oder Rücksichtnahmen gefertigt werden. Neben positiven Merkmalen ist der Beurteiler auch angehalten, festgestellte Mängel zu berücksichtigen, soweit sie Einfluss auf die dienstliche Tätigkeit haben.
Außergewöhnliche Vorkommnisse sind erst zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf den Gesamteindruck haben. Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.
Besorgnis der Befangenheit? (VV Dienstliche Beurteilung, 2.6.3)
Wenn eine Lehrkraft Sorge hat, dass die oder der Beurteilende nicht über die genügende Objektivität bzw. Unparteilichkeit verfügt oder wenn der Beurteilende sich selbst befangen fühlt (z.B. DB für Verwandte) ist eine Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde darüber herbeizuführen, ob Befangenheit gegeben ist und wer in diesem Fall die Beurteilung vorzunehmen hat.
Unterrichtsbesuche im Rahmen der Dienstlichen Beurteilung
Die VV sieht unter 1.3.2 vor, dass die oder der Beurteilende für die Erstellung der Dienstlichen Beurteilung in der Regel „mehrere“ Unterrichtsbesuche durchführt. Anzahl und Zeitpunkt sind auf dem Beurteilungsbogen zu vermerken. Üblicherweise werden 2 Unterrichtsstunden besucht. Da keine konkrete Vorgabe besteht, könnte die Anzahl auch unter- bzw. überschritten werden. Unterrichtsbesuche müssen mindestens 2 Tage vorher angekündigt werden. Frühere Absprachen sind absolut wünschenswert!
Wird ein Unterrichtsbesuch im Einzelfall vorher nicht angekündigt, so ist der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Örtlichen Personalrats zu informieren und die Ausnahmesituation ist ihm zu erläutern!
Der zu Beurteilende kann ein Mitglied des Personalrats im Rahmen des Wächteramts um Teilnahme an den Unterrichtsbesuchen bitten. Auf Verlangen der Lehrkraft sind Dienstliche Beurteilungen dem begleitenden Mitglied des Personalrats zur Kenntnis zu geben.
Gelingensbedingungen für die Erstellung einer DB
- Die SL sollte ein vorbereitendes Gespräch mit der Lehrkraft führen. Vorabinformationen können dadurch frühzeitig eingeholt werden.
- Zeitliche Abläufe sollten rechtzeitig geklärt werden (Vorgespräch, Unterrichtsbesuche, Eröffnungsgespräch)
- Konkrete Absprachen zu den Unterrichtsbesuchen sollten getroffen werden (z.B. zu Fächern, Art der Unterrichtsplanung, Abgabe vor Stundenbeginn/ -vor Unterrichtsbeginn oder am Vortag, Terminierung etc.)
Äußerst wichtig ist, dass die Unterrichtsbesuche so verteilt liegen, dass jeweils ein Feedback möglich ist. Es ist nicht Sinn der Sache, sich – womöglich noch an einem Tag oder an aufeinanderfolgenden Tagen – mehrere Unterrichtsstunden anzuschauen, ohne Rückmeldung zu Stärken und Schwächen zu geben. Die Lehrkraft soll die Möglichkeit haben, in einer weiteren Stunde die Kritik umzusetzen.
In der VV wird unter 2.7.2 darauf hingewiesen, dass der Beurteilende schon vor Abfassung der Beurteilung ein vorbereitendes Gespräch (vor dem Eröffnungsgespräch) führen kann, um etwaige Einwendungen berücksichtigen zu können. Auf Wunsch der zu beurteilenden Lehrkraft kann ein Mitglied des Personalrats an den Gesprächen (Vorbereitendes Gespräch, Eröffnungsgespräch) teilnehmen. In dieser Vorbesprechung können dann z.B. einvernehmlich Änderungen im Textentwurf vorgenommen werden.
Auch das Eröffnungsgespräch sollte frühzeitig terminiert werden, um zu verhindern, dass die Schulleitung unter Zeitdruck die Eröffnung erst dann vornimmt, wenn der Rücksendetermin an die ADD bereits kurz bevorsteht.
Das Eröffnungsgespräch
Die dienstliche Beurteilung wird in vollem Wortlaut eröffnet, d.h. sie wird vorgelesen.
In der Praxis hat es sich bewährt, eine Kopie des Textes zeitgleich auszuhändigen.
Die Lehrkraft hat ein Anrecht auf einen Abdruck zum Verbleib bei ihr und ist gehalten, die DB zu unterzeichnen.
Hierbei hat sie folgende Auswahlmöglichkeiten:
einverstanden/ zur Kenntnis/ Einwände liegen bei/ Einwände werden bis zum …. nachgereicht.
Der Lehrkraft ist bei Bedarf eine Bedenkzeit einzuräumen. Einwände können nachgereicht werden.
In die Personalakte in Trier kommt die endgültige Fassung der dienstlichen Beurteilung. Entwürfe, vorbereitende Abfragen, zusätzliche Infos etc. werden vernichtet oder der Lehrkraft zurückgegeben. Einwände der Lehrkraft müssen mit zu den Akten genommen werden.
Sollte die Lehrkraft zum Ausdruck bringen, dass sie eine Änderung der dienstlichen Beurteilung verlangt, muss sie dezidiert begründen, warum sie eine Punktevergabe oder Passagen in der verbalen Beurteilung für nicht gerechtfertigt hält und einen Gegenvorschlag unterbreiten. Es kann auch sein, dass die Punktezahl nicht zum Text passt. Wenn ein Unterricht durchweg positiv beschrieben, aber schlecht bewertet wird, können auch hiergegen Einwände erhoben und mit der Bitte um Korrektur dem Verfasser vorgelegt werden.
Die Schulleitung muss hierzu Stellung nehmen. Werden die Einwände als berechtigt anerkannt, erfolgt ggf. eine Korrektur der Bewertung.
Bewertungsskala
Zur Lebenszeitverbeamtung wird mindestens Stufe C verlangt.
Wird dies nicht erreicht, wird die Probezeit verlängert (auf bis zu maximal 5 Jahre) und ggf. konkrete Auflagen zur Behebung von Defiziten durch Fortbildungen, Hospitationen etc. gemacht.
Gültigkeit einer Dienstlichen Beurteilung
Bei Funktionsstellenüberprüfungsverfahren darf eine DB nicht älter als 2 Jahre sein. Danach muss eine neue DB gefertigt werden. Trifft die letzte DB noch zu, erfüllt sie inhaltlich den Zweck der neu abzugebenden Beurteilung und hat die oder der Beurteilende nicht gewechselt, so genügt eine Bestätigung in Form einer vereinfachten Beurteilung gemäß 2.4 VV. Zwei vereinfachte Beurteilungen dürfen aber nicht aufeinander folgen. Beim Funktionsstellenbesetzungsverfahren kommt neben der gültigen DB noch das funktionsbezogene Überprüfungsverfahren hinzu.
Bei einer Verbeamtung auf Lebenszeit muss die DB die gesamte Probezeit mit einbeziehen. Eine DB vor Inanspruchnahme einer Elternzeit während der Probezeit ist insofern nicht zielführend, weil vor Abschluss des Beurteilungszeitraums dennoch eine neue DB verlangt werden würde.
Rücksicht auf Belange Schwerbehinderter oder Gleichgestellter
Die Örtliche Vertrauensperson (ÖVP) für Schwerbehinderte ist automatisch am gesamten Verfahren zu beteiligen. Nur wenn die schwerbehinderte oder gleichgestellte Lehrkraft ausdrücklich die Beteiligung der ÖVP in schriftlicher Form ablehnt, wird davon abgesehen. Die schriftliche Ablehnung ist den Unterlagen beizufügen.
Gemäß 1.4 VV muss der oder die Beurteilende in einem Gespräch eruieren, ob und in welcher Form sich die Behinderung auf die Leistungsfähigkeit und die weitere dienstliche Verwendung der Lehrkraft auswirkt. Eine quantitative Minderung aufgrund der Behinderung darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.
Den schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen steht eine Beurteilung zu, die ein vergleichbarer Kollege erhalten würde, der eine solche Behinderung nicht hat.