Dürfen Schulleiter regelmäßig einen Tag in der Woche im Home-Office arbeiten?
Grundsätzlich haben Schulleitungen nicht die Möglichkeit, an einem festen Tag in der Woche im Home-Office zu arbeiten. In unserem Bundesland gibt es hierüber auch keine allgemeinen Regelungen, die dies erlauben. Gemäß Nr. 2.11 der Dienstordnung besteht während der allgemeinen Unterrichtszeit die Anwesenheitspflicht für die Schulleitungen. Bei einer vollen Halbtagsschule wäre dies bis einschließlich 13.00 Uhr der Fall, hingegen bei einer Ganztagsschule bis 16.00 Uhr.
Bei einem Schulleitungsteam (Schulleiter, Konrektor, Didaktische Koordinatorin, Pädagogische Koordinatorin) können Präsenznachmittage verteilt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, das immer ein Mitglied des Schulleitungsteams einen Nachmittag abdeckt.
Die regelmäßige Präsenz in der Schule ist ein wichtiger und erforderlicher Bestandteil der Aufgaben einer Schulleitung, um die Führung und Organisation in der Schule gewährleisten zu können. Eine Schulleitung leitet die gesamte Schulgemeinschaft, einschließlich Schüler, Lehrer, Personal und Eltern. Sie ist das Bindeglied zwischen der Schule und der Bezirksleitung und verwaltet alle Aufgaben im Zusammenhang mit Schülern, Lehrern und Personal.
In Ausnahmefällen, in denen die Schulleitung verhindert ist, können individuelle Regelungen getroffen werden. In einem solchem Fall muss ein anderer Funktionsträger oder (in Abwesenheit aller Funktionsträger) ein erfahrenes Kollegiumsmitglied mit der weiteren Vertretung beauftragt werden (§ 26 Abs. 7 Schulgesetz).
Haben beschäftigte pädagogische Fachkräfte, die nicht in Vollzeit arbeiten, auch das Recht auf die vollen drei Stunden Altersermäßigung?
Pädagogische Fachkräfte haben Anspruch auf die volle Altersermäßigung von drei Wochenstunden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Gemäß § 9 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn die Lehrkraft mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes unterrichtet und sich nicht in Altersteilzeit befindet. Sollten die Bedingungen gegeben sein, steht der Fachkraft der volle Anspruch zu. Die Ermäßigung beginnt in dem Schuljahr, in dem sie das 64. Lebensjahr vollendet.
Eine Lehrkraft ist mit voller Stelle an eine andere Schule abgeordnet. Eine vorgezogene Wahl des Örtlichen Personalrats (ÖPR) steht an. Ab wann darf diese Lehrkraft an der aufnehmenden Schule wählen?
Gemäß § 10 LPersVG i.V.m. § 11 LPersVG muss eine abgeordnete Lehrkraft zum Zeitpunkt einer Wahl mindestens drei Monate lang an die aufnehmende Schule abgeordnet gewesen sein, um dort wählen zu dürfen. Dauert die Abordnung zum Zeitpunkt der Wahl noch keine drei Monate an, ist die Lehrkraft nur an der abgebenden Schule wahlberechtigt, auch wenn sie an beiden Schulen als Beschäftigte geführt wird. In jedem Fall beeinflusst sie also mitunter die Größe des zu wählenden ÖPRs an der aufnehmenden Schule. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sie noch nicht dort wahlberechtigt bzw. wählbar ist.
Wählbar ist die Lehrkraft, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl bereits seit mindestens drei Monaten an der aufnehmenden Schule beschäftigt ist und ihre Abordnung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Wahl endet (§ 11 LPersVG). Da Wahlrecht und Wählbarkeit nicht auseinander fallen dürfen, gilt die weitere Fortdauer der Abordnung von sechs Monaten ab der Wahl auch für die Wahlberechtigung der betreffenden Lehrkraft.
Voraussichtlich wird die Sechsmonatsfrist ab dem Wahltermin jedoch am 19.12.2024 durch einen Anstehenden Beschluss des Landtags auf neun Monate verlängert, sodass dann gilt, dass zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechts an einer Abordnungsschule immer eine Abordnung von mindestens zwölf Monaten Gesamtdauer vonnöten ist. Auch hier gilt aber, dass eine abgeordnete Lehrkraft zum Zeitpunkt der Wahl mindestens drei Monate an der aufnehmenden Schule beschäftigt gewesen sein muss.
Während eines Sabbatjahrs einer Lehrkraft tritt unfallbedingt eine permanente Dienstunfähigkeit auf. Läuft das Sabbatjahr weiter oder muss es rückabgewickelt werden?
Bei einem Sabbatjahr handelt es sich nicht um Urlaub oder gar Krankheit, sondern um ein Teilzeitbeschäftigungsmodell. Bei einer eingetretenen Dienstunfähigkeit muss daher gemäß § 10 Landesbesoldungsgesetz eine finanzielle Ausgleichsberechnung angestrengt werden, damit die in der Ansparphase des Teilzeitmodells erworbenen Ansprüche rückvergütet werden können.
Bei mehrmonatigen Krankheitsausfällen entstehen jedoch keine Rückvergütungsansprüche. Hierdurch können sich erhebliche finanzielle Einbußen ergeben.
Gelten bei einer Personalratswahl nur beamtete oder fest angestellte Lehrkräfte (Lehrerinnen und Lehrer) als Beschäftigte oder zählen auch andere an Schulen tätige Personen dazu?
Bei der Erstellung der Beschäftigtenliste gilt es, sehr genau zu prüfen, wer darauf aufgenommen werden kann, denn die Anzahl der Beschäftigten beeinflusst die Größe des Örtlichen Personalrats. Zu den Beschäftigten zählen eben nicht nur Lehrerinnen und Lehrer im Beamten- oder im Beschäftigungsverhältnis, sondern z. B. auch pädagogische Fachkräfte und anderes pädagogisches Personal, das in einem Vertragsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz steht, welches länger als zwei Monate lang andauert.
Zudem müssen die Personen organisatorisch in die Dienststelle, also die jeweilige Schule, eingegliedert sein. Das sind sie, wenn die Dienststellenleitung, also die Schulleitung, ihnen gegenüber weisungsbefugt ist, sie also weisungsgebunden sind.
Auch beurlaubte Personen (Elternzeit, Sabbatjahr etc.) oder Lehrkräfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zählen bei der Anzahl der Beschäftigten mit. Abgeordnete Lehrkräfte werden sowohl an der Stammschule als auch der oder den Einsatzschulen jeweils als Beschäftigte gezählt (auch Förderschullehrer oder Pädagogische Fachkräfte im Abordnungsstatus an Schwerpunktschulen). Mitglieder der Schulleitung erfüllen ebenfalls den Beschäftigtenstatus und werden bei der Ermittlung der Größe des Personalrats mitgezählt. Dies gilt auch für HSU-Lehrkräfte (Herkunftssprachenunterricht) oder Sprachförderlehrkräfte. Sie zählen an der Stammschule und an allen Einsatzschulen als Beschäftigte.
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