Ein Schüler fällt wiederholt aufgrund der hausordnungswidrigen Nutzung seines Mobiltelefons im Unterricht auf.
Trotz Kenntnis der Hausordnung und des Abschnitts über das kategorische Verbot von Mobiltelefonen während des Unterrichtstages nutzt ein Schüler das Telefon immer wieder und wird gemäß Schulordnung dafür sanktioniert. Bei unautorisierter Nutzung des Telefons wird das Gerät des betreffenden Schülers einbehalten. Nach dem dritten Vorfall müssen die Eltern des Schülers es von der Schule abholen. Da dies nun bereits einige Male der Fall war, verweigern die Eltern die Mitwirkung und verlangen, dass die Lehrkräfte ihrem Sohn das Mobiltelefon entgegen den bestehenden Regeln aushändigen. Zudem erklärten sie, die Schule habe ohnehin nicht das Recht, Mobiltelefone von Schülern einzubehalten.
Unkooperative Elternhäuser sind ein großes Problem für die pädagogischen Anstrengungen von Lehrerinnen und Lehrern. Zunächst sollte also ein Elterngespräch stattfinden, das darauf zielt, den Eltern nahezubringen, dass ihre Kooperation mit den Unterrichtenden der Schule ihres Kindes unerlässlich ist, da Schule und Eltern an der Erziehung und Sozialisierung der Kinder mitwirken müssen, damit Schüler nicht den Eindruck gewinnen, man könne Schule und Elternhaus gegeneinander ausspielen. Wenn Eltern also die Regeln und Maßnahmen der Schule nicht unterstützen, sondern konterkarieren, geben sie ihren Kindern gewissermaßen grünes Licht für jeden erdenklichen Regelverstoß.
Grundsätzlich sollten solche schulischen Regelungen zunächst auf den Beschlüssen der Gesamtkonferenz und des Schulausschusses fußen. Beide Gremien bieten Elternvertretern die Möglichkeit der Partizipation. Idealerweise sollten Eltern bei Aufnahme des Kindes an einer Schule ihre Kenntnisnahme und ihr Einverständnis mit der Hausordnung durch ihre Unterschrift bekunden. Das erleichtert spätere Gespräche mit unkooperativen Eltern und bietet Rechtssicherheit. Zu der juristischen Frage, ob die Schule das Recht hat, Mobiltelefone einzuziehen und sie nur an Eltern auszuhändigen, auch wenn dies bedeutet, dass das Schülertelefon dann über Nacht oder auch mehrere Tage in der Schule verbleibt, ist Folgendes zu sagen: Wenn die Schule sich diese Regel durch Beschlüsse in den o. g. Gremien gegeben hat, hat sie auch das Recht, sie durchzusetzen, selbst wenn dies den Eltern der sanktionierten Schüler Unannehmlichkeiten bereitet. Die Pädagogen, die die Regel der Schule durchsetzen, reagieren in ihrem Tun auf eine Störung des Unterrichts bzw. in extremeren Fällen auch auf von Schülern begangene Straftaten (Verstoß gegen das Recht des Individuums am eigenen Bild etc.) oder aber auf Täuschungsversuche. Insofern ist diese Regeldurchsetzung auch gesetzeskonform. Zudem eignen sich die so handelnden Lehrkräfte die Handys nicht gesetzeswidrig an, sondern entziehen sie ihren Besitzern nur auf Zeit und sorgen somit für einen störungsfreien Unterricht. Eltern haben daher auch nicht das Recht, aus bloßer Bequemlichkeit eine Sonderbehandlung für ihre Kinder und sich einzufordern. Hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 GG).
Letztlich können sich Schulen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin berufen, das den Entzug eines Handys auch für mehrere Tage als legitim bewertete. Die klagenden Eltern des betroffenen Schülers unterlagen in diesem Fall [VG Berlin, 3. Kammer, AZ. 3 K 797.15]. Trotz der konsequenten Regelanwendung der Schule sollten natürlich auch die Einsicht und zukünftige Kooperation der Eltern sowie des Schülers durch entsprechende Gespräche erwirkt werden.
Wenn ein Schüler der 8. Klasse trotz wiederholter Ansprache weiterhin regelmäßig zu spät zum Unterricht kommt, welche Schritte sollte der Lehrer unternehmen?
Wenn ein Schüler wiederholt zu spät zum Unterricht kommt, obwohl das Thema bereits mehrfach angesprochen wurde, sollte der Lehrer zunächst das Gespräch mit dem Schüler suchen, um die Ursache für das Zuspätkommen zu klären. Oft gibt es private oder organisatorische Gründe, die den Schüler hindern, pünktlich zu sein. Es ist wichtig, Verständnis zu zeigen, aber gleichzeitig auch deutlich zu machen, dass Pünktlichkeit eine wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Lernprozess ist. Sollte sich das Verhalten weiterhin nicht ändern, sind konsequente Maßnahmen erforderlich, etwa eine schriftliche Mitteilung an die Eltern oder das Nachholen von versäumtem Unterricht. In besonders hartnäckigen Fällen könnte eine Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbeiterin oder ein Gespräch mit einem Vertrauenslehrer sinnvoll sein, um langfristige Lösungen zu finden.
Eine verbeamtete Lehrerin lässt sich für ein Jahr aus familiären Gründen (§ 76 LBG) beurlauben, um ihre Kinder zu betreuen. Ist sie während dieser Beurlaubung dennoch beihilfeberechtigt?
Ja, die Lehrerin bleibt während ihrer Beurlaubung zur Kinderbetreuung grundsätzlich beihilfeberechtigt, sofern die Beurlaubung als „Beurlaubung aus familiären Gründen“ genehmigt wurde und ihr Beamtenstatus weiterhin besteht. In der Regel hat eine Beurlaubung aus familiären Gründen keinen Einfluss auf die Beihilfeberechtigung, da sie das Beamtenverhältnis nicht beendet (§ 76 Abs. 2 LBG).
Was kann eine Lehrkraft tun, wenn sie schon längere Zeit Probleme mit der Schulleitung hat und bisher keine Lösung durch Gespräche erzielt werden konnte?
Wenn eine Lehrkraft über einen längeren Zeitraum Probleme mit der Schulleitung hat und Gespräche bisher keine Lösung gebracht haben, sollte sie zunächst den Örtlichen Personalrat (ÖPR) einschalten. Der ÖPR kann helfen, Konflikte zu moderieren, und im besten Fall eine Vermittlung zwischen der Lehrkraft und der Schulleitung anbieten. Sollte dies nicht erfolgreich sein, kann die Lehrkraft den Bezirkspersonalrat oder die Schulaufsicht einschalten, um eine weiterführende Unterstützung zu erhalten. In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, kann es sinnvoll sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Welche Funktion hat der ÖPR für Lehrkräfte?
Der ÖPR hat mehrere wichtige Funktionen für Lehrkräfte: Er vertritt deren Interessen gegenüber der Schulleitung und sorgt dafür, dass ihre Rechte gewahrt bleiben. Dazu gehören die Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen wie der Stundenplangestaltung, der Zuweisung von Aufgaben oder der Organisation von Fortbildungen. Der ÖPR berät Lehrkräfte bei Konflikten mit der Schulleitung und hilft, Lösungen zu finden. Zudem ist der ÖPR in personalrechtlichen Angelegenheiten eingebunden, etwa bei Fragen zur Versetzung oder Disziplinarmaßnahmen, und sorgt dafür, dass arbeitsrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Er achtet ferner auf die Gleichbehandlung aller Lehrkräfte durch die Schulleitung und wacht über eine gleichmäßige Verteilung der Belastungen auf alle Lehrkräfte einer Schule (Wächteramt) .
Welche Aufgaben und Unterschiede haben der Örtliche Personalrat (ÖPR) und der Bezirkspersonalrat (BPR) an Schulen und wie arbeiten sie zusammen, um die Interessen der Lehrkräfte zu vertreten?
Der ÖPR und der BPR haben unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche, die sich ergänzen, um die Interessen der Lehrkräfte an Schulen umfassend zu vertreten.
Der ÖPR ist direkt an der einzelnen Schule tätig und kümmert sich um Anliegen, die den Schulalltag unmittelbar betreffen. Dazu gehören bspw. die Unterstützung bei Konflikten im Kollegium, Fragen zu Arbeitszeiten, Dienstplänen und Versetzungen innerhalb der Schule. Der ÖPR hat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bei schulischen Entscheidungen, die das Kollegium betreffen, und steht in engem Austausch mit der Schulleitung, um die Interessen des Schulpersonals zu vertreten.
Der BPR ist dagegen auf Bezirksebene aktiv und vertritt die Beschäftigten mehrerer Schulen innerhalb eines Bezirks. Er befasst sich mit größeren, strukturellen Themen, die mehrere Schulen betreffen wie Einstellungsverfahren, Fortbildungen und Lehrkräftebedarf. Dabei arbeitet er eng mit der Schulbehörde zusammen und hat Mitwirkungsrechte auf einer höheren Ebene. Der BPR steht den ÖPRs unterstützend zur Seite und leitet Anliegen, die über die Ebene des einzelnen Bezirks hinausgehen, an den Hauptpersonalrat auf Landesebene weiter.
Durch diese Aufgabenteilung können ÖPR und BPR effizient zusammenarbeiten: Der ÖPR vertritt die Lehrkräfte in schulbezogenen Fragen direkt vor Ort, während der BPR regionale Themen koordiniert und die ÖPRs bei übergreifenden Anliegen unterstützt.
VBE-Hotline – RECHTSBERATUNG
06131 9712707