Rheinland-Pfälzische Schule

Alles, was Recht ist … Recht in der Schule in Frage & Antwort

Liebe Mitglieder,

wieder einmal haben wir einen kleinen Umbruch bei den Ressorts innerhalb der Redaktion unserer Mitgliederzeitschrift. Unser ehemaliger Landesvorsitzender, langjähriger Vorsitzender des Hauptpersonalrats Realschulen plus, Rechtsberater und Noch-Redaktionsmitglied Johannes Müller übergibt mit dieser Ausgabe der Zeitschrift die Verantwortung für die Rubrik „Rechtsfragen“ an mich, Frank Handstein, Ihnen vielleicht unter dem Kürzel „fh“ bekannt. Im Namen der gesamten Redaktion und des Landesvorstandes danken wir unserem Kollegen für die jahrelange verlässliche und gründliche Arbeit. Ich werde mich bemühen, ihm ein würdiger Nachfolger zu sein und diese Rubrik in der gewohnten hohen Qualität weiterzuführen.

Mein Schulleiter bat mich, zu einem „kurzen Gespräch“ in sein Büro zu kommen. Dort warteten bereits der stellvertretende Schulleiter, der didaktische Koordinator und eine Kollegin des ÖPR. Ein Protokoll wurde auch erstellt. Ist so etwas zulässig?

Hier kann man mit einem klaren „Nein“ antworten. Zu einem Dienstgespräch muss die Schulleitung rechtzeitig schriftlich einladen. Hierbei müssen Zeit, Ort und die Teilnehmer genannt werden. Zudem muss der Gesprächsinhalt bekannt gegeben werden, damit die Lehrkraft sich entsprechend auf das Gespräch vorbereiten kann. Alle vorhandenen Unterlagen (auch Wortlaute eventueller Beschwerdeführer) müssen der Lehrkraft in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Die Schulleitung hat die Pflicht, die Lehrkraft darauf hinzuweisen, dass sie ein Mitglied des ÖPR hinzuziehen kann; keineswegs aber darf die Schulleitung eigenmächtig den ÖPR zu einem Dienstgespräch einladen. Auch der ÖPR hätte dies ablehnen müssen. Weitere Informationen zur Begleitung durch den ÖPR finden sich in § 69 LPersVG. Sollte dies ein Erstgespräch gewesen sein, wäre auch das Führen eines Protokolls nicht nötig gewesen (2.4.2 DO). Es sollte hinterfragt werden, warum die Schulleitung sich dermaßen akribisch absichern will. Bei allen Irregularitäten bei der Gesprächsanbahnung in diesem Fall könnten Sie eine Annullierung der Ergebnisse bzw. der möglichen Zielvereinbarungen aus diesem Gespräch und eine regelkonforme Wiederholung desselben verlangen.

Häufig kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bei Abstimmungen in unseren Gesamtkonferenzen, ob einem Antrag zugestimmt wurde oder nicht. Wie ist das geregelt?

Grundsätzlich ist es wichtig, dass ein Antrag mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer erhält. Ein Beispiel: Bei 30 anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern einer Schule wäre die Mehrheit 16 Kollegen (Konferenzordnung Nr. 8.8).
Das bedeutet, dass bei der Enthaltung einer weiteren Person (Ja: 15, Nein: 14, Enthaltung: 1) oder aber bei Stimmengleichheit der zustimmenden und ablehnenden Kollegen der Antrag jeweils abgelehnt ist.

Als Teilzeitkraft (14 WoStd.) erlebe ich oft, dass an meiner Schule keine Rücksicht auf meine Belastung genommen wird. Beispielsweise wird von mir eine Klassenleitung verlangt.

Laut der neuen Dienstordnung Nr. 2.3.2 ist für eine ausgewogene Belastung aller an der Schule tätigen Lehrkräfte zu sorgen. Die besonderen Belange der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte und der schwerbehinderten Lehrkräfte sind zu berücksichtigen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass Sie als Teilzeitlehrkraft eine Klassenleitung übernehmen müssen, da dies zu den klar definierten Aufgaben einer Lehrkraft gehört (1.6.1 DO, erster Spiegelstrich). Sollten Sie in der Summe allerdings über ein erträgliches und Ihrem Deputat entsprechendes Maß belastet sein, ist Ihre Schulleitung dazu aufgerufen, Sie an anderer Stelle zu entlasten. Sollte dies nicht möglich sein, könnte die Schulleitung ggf. prüfen, ob nicht doch noch ein anderer Kollege mit der infrage stehenden Klassenleitung beauftragt werden könnte.

Ich möchte mich über das Verhalten meiner Schulleitung bei der ADD beschweren. Wie muss ich vorgehen?

Grundsätzlich sollten Sie zunächst in einem Gespräch mit der Schulleitung, bei dem Sie u. U. ein Mitglied des Bezirkspersonalrates mitnehmen können, versuchen, die Probleme zu lösen. Sollten Sie dennoch bei Ihrer Beschwerde bleiben, können Sie diese unmittelbar an die Schulbehörde senden (siehe Dienstordnung Nr. 1.16.2); die Schulleitung sollten Sie darüber informieren, dass und worüber Sie Beschwerde führen.