Rheinland-Pfälzische Schule

„Aller Anfang ist (nicht) schwer!“ (Teil 22)

In dieser Serie werden in loser Reihenfolge wichtige Begriffe aus dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), das ja die gesetzliche Grundlage bildet, erläutert. Die Redaktion würde sich freuen, wenn dies auf Interesse stößt; noch offene Fragen werden gerne nach Möglichkeit beantwortet.

Schulleitung und Örtliche Personalräte arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Schule obliegenden Aufgaben zusammen (§ 2 LPersVG). Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist der ÖPR während eines Schuljahres rechtzeitig, fortlaufend und umfassend zu unterrichten (§ 69,2 LPersVG). Jetzt zu Schuljahresbeginn kommen auf den ÖPR gleich viele Arbeiten zu, die zu erledigen sind.

Stundenpläne für das neue Schuljahr

Zu prüfen ist u. a. eine plausible Verteilung der Förder-stunden bzw. Doppelbesetzungen, eine nachvollziehbare Vergabe von Anrechnungsstunden nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz, Einsatz von Lehrkräften im GTS-Bereich, Anrechnung der Ermäßigung für offenen Anfang / betreutes Frühstück, Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen, Zahl der Springstunden.
§ 68 (1), § 69 (1)

Aufsichtspläne

Einhaltung der (in einer Gesamtkonferenz) festgelegten Vorgaben zur Pausenaufsicht, u. a. Zahl der Aufsichten, gleichmäßige Belastung der Aufgaben, Rücksicht auf evtl. gesundheitliche Beschränkungen, Beachtung der Rechte von schwerbehinderten Lehrkräften.
§ 68 (1), § 69 (1)

Jahresplanung

Auflistung eines Terminrasters für das halbe oder ganze Schuljahr (z. B. Termine für Konferenzen, Elternabende, Schulfest(e), Sportfest(e), Schulwahlen, Vierteljahresgespräche mit dem ÖPR, Zeugnisabgabetermine). Zu prüfen ist, ob die genannten Vorhaben im Rahmen einer Gesamtkonferenz beschlossen worden sind, ob evtl. Mehrbelastungen auftreten können und ob es Ausgleichsregelungen gibt. Die Terminplanung soll in der Gesamtkonferenz beschlossen werden, um für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler und Schulleitung Planungssicherheit zu erreichen. Laut Schulgesetz § 48 (2) ist seitens der Schulleitung die Jahresplanung mit dem Schulausschuss zu erörtern
§ 69, § 80 (1) Nr. 11 SchulG, § 48

Vertretungsplan

Aufgrund seines Wächteramts muss der ÖPR auf Ge-rechtigkeit beim Erstellen von Vertretungsplänen achten. Es ist zu prüfen, ob ein (in der Gesamtkonferenz abgestimmtes) Vertretungskonzept zum Tragen kommt, dass Teilzeitkräfte nur anteilig zu Vollzeitkräften zu Vertretungen herangezogen werden, dass jede Anordnung von vorhersehbarerer Mehrarbeit unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des ÖPR geschieht.
§ 68 (1), § 69 (2)

Herbststatistik (endgültiger Gliederungsplan)

Im Herbst wird der sog. „endgültige Gliederungsplan“ erstellt. Während im März der „vorläufige Gliederungsplan“ eine Prognose für die Personalplanung des kommenden Schuljahres darstellt, bildet die Herbststatistik den tatsächlichen Stand in Sachen Schülerzahlen, Klassenbildung, Zuweisung von Pool- und Förderstunden. Die Schulleitung muss den Plan mit dem ÖPR erörtern. Dazu erhält er in der Regel zur Prüfung eine Kopie des endgültigen Gliederungsplanes. Offenstehende Fragen werden mit der Schulleitung diskutiert. Dokumentiert wird die gesetzlich korrekte Vorgehensweise durch das Unterschreiben des sog. ÖPR-Rückmeldeblatts. Der ÖPR sollte eine Kopie zu seinen Unterlagen nehmen.
§ 69, § 84 (1)

Vierteljahresgespräch ÖPR und Schulleitung

Im Herbst sollte das erste Vierteljahresgespräch mit der Schulleitung geführt werden. Dabei sollte u. a. die aktuelle Versorgungssituation der Schule mit Unterrichtsstunden bzw. die evtl. Verlängerung von Vertretungsverträgen besprochen werden. Selbstverständlich können auch außerhalb des vierteljährlichen Turnus Gespräche zwischen Schulleitung und ÖPR stattfinden.
§ 67 (1)

Personalversammlung

Der ÖPR ist verpflichtet, einmal im Kalenderjahr eine Personalversammlung durchzuführen. Neben einem Tätigkeitsbericht des ÖPR hat die Schulleitung über die Aufgaben- und Personalentwicklung der Schule zu berichten. Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, welche die Schule oder die Lehrkräfte betreffen. Falls ein Kollegium zu großen Teilen neu zusammengesetzt worden ist, empfiehlt es sich, bereits im ersten Halbjahr eine Personalversammlung durchzuführen.
§§ 47-51

Personelle Veränderungen zum Schulhalbjahr

Der ÖPR soll darüber informiert sein, ob es zum 01.02. personelle Veränderungen im Kollegium, wie z. B. Versetzungen, Ländertausch, Freistellung Altersteilzeit, Rückkehrer aus Elternzeit, neue LAA, gibt.
§ 69 (2)

Aufgaben des Örtlichen Personalrats (ÖPR) im Juli/August:

  • Beteiligung am Arbeitsschutz (LPersVG § 86, 2 u. 3)
    Der ÖPR sollte sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung einsetzen. Gibt es noch Auswirkungen von Covid-19 auf den Ablauf des Unterrichts? Gibt es Unfallschwerpunkte an der Schule?
  • Krieg in der Ukraine, Unterbringung der Flüchtlingskinder
    Viele Schulen erhalten zusätzliche Schülerinnen und Schüler, was zu Klassenmehrbildungen und zusätzlichem Sachbedarf führen kann. Der ÖPR sollte sich über den aktuellen Sachstand informieren.
  • Vierteljahresgespräch mit der Schulleitung: Aktuelle schulische Situation der Schule
    Erörterung von Grundsätzen zur Erstellung der Stundenpläne, u. a. Einsatz von Teilzeitkräften, Klassenbildung, Vergabe von Klassenleitungen, Verteilung von Anrechnungs-/Ermäßigungsstunden, Gestaltung der Pausenaufsicht, Vertretungsregelung.
  • ÖPR-Post während der Sommerferien
    Ist bereits geklärt, wer in den Sommerferien die ÖPR-Post in Empfang nimmt? In der Regel kommen Anfragen des BPR, die bladmöglichst beantwortet werden sollen.