Seit 01.01.17 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz II. Dadurch hat sich bei den Pflegeleistungen einiges verändert.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass die bisherigen drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade übergeführt wurden. Diese Umstellung ist nicht nur eine zahlenmäßige Erweiterung, sondern auch eine vollständige Systemveränderung. War bisher der Zeitaufwand, den ein Betreuer bei der Pflege benötigt, das entscheidende Beurteilungskriterium, so sind jetzt die Fähigkeiten, die ein Patient noch hat, die ausschlaggebenden Gesichtspunkte. Damit rückt der Pflegebedürftige viel mehr in den Mittelpunkt der Begutachtung.
Entsprechend der noch vorhandenen Fähigkeiten wird ein Patient nach einem 100 Punkteschema in einen ihm entsprechenden Pflegegrad eingeteilt. Folgende Abstufungen gibt es:
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung).
Die dafür notwendigen Punkte werden mit Hilfe von sechs Modulen ermittelt, die unterschiedlich stark gewichtet werden. Im Einzelnen gibt es folgende Module:
Modul 1: Mobilität – Gewichtung 10 %
Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Gewichtung 15 % (alternativ mit 3)
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Probleme – Gewichtung 15 % (alternativ mit 2)
Hier werden Modul 2 und 3 alternativ gewertet. Es wird zur Berechnung das Modul gewertet, welches für das Gesamtergebnis mehr Punkte bringt.
Modul 4: Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.) – Gewichtung 40 %
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – Gewichtung 20 %
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – Gewichtung 15 %
Innerhalb dieser Module gibt es noch eine Vielzahl von Unterpunkten, die ihrerseits in einer Vierer-Abstufung von selbständig bis unselbständig gewertet werden. Wenn alle Punkte dann zusammengezählt werden, ergibt sich daraus eine Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad. Dies ist dann die Grundlage für Pflegekasse und Beihilfe.
Es gibt aber noch weitere bemerkenswerte Neuerungen:
Mit dieser Umstellung sind nun erstmals auch alle demenziellen Erkrankungen voll in den Leistungskatalog integriert. Es ist nämlich vollkommen egal, wodurch die Einschränkung der jeweiligen Fähigkeit herrührt, entscheidend ist nur, wie stark der Patient beeinträchtigt ist.
Ein weiterer Punkt dieses neuen Gesetzes ist die besondere Unterstützung der häuslichen Pflege. Ein Heimaufenthalt sollte nur die letzte Möglichkeit sein.
Auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim tritt eine entscheidende Neuerung in Kraft: Der Eigenanteil bei vollstationärer Pflege erhöht sich nicht mehr, wenn der Patient in einen anderen Pflegegrad wechselt. Somit werden die Kosten für die Angehörigen kalkulierbar.
Dennoch empfiehlt es sich, notwendige Pflegeheime sorgfältig auszuwählen, weil es bei diesen Heimen sowohl finanziell als auch pflegerisch große Unterschiede gibt.
Wenn Sie zu diesen Neuerungen weitere Fragen haben oder eine Einzelberatung wünschen, empfehle ich Ihnen die Spezialisten der privaten Pflegeberatung Compass, die allen Privatversicherten kostenlos zur Verfügung stehen. Sie erreichen Compass unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 101 88 00.
Max Schindlbeck
Ein Pflegefall in der Familie ist für alle eine große Belastung. Zum einen weiß man oft nicht, wie man die Pflege organisieren soll, welche Hilfen es gibt und wie man an das Pflegegeld kommt, und zum andern leiden auch die schwerbelasteten Angehörigen unter der neuen Situation sehr. Hier muss in zweifacher Hinsicht Hilfe geleistet werden.
Aus diesem Grund hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. (BAGSO) in Kooperation mit anderen Sozialverbänden zwei neue Broschüren veröffentlicht, die im Pflegefall helfen sollen. Das eine Büchlein richtet sich an die pflegebedürftige Person, während das zweite sich um die Bedürfnisse der pflegenden Angehörigen kümmert.
Der Titel des ersten Buches lautet: „Ratgeber zur Pflege – Alles, was Sie zur Pflege und zu den neuen Pflegestärkungsgesetzen wissen müssen“. Darin werden folgende Schwerpunkte behandelt: Individuelle Absicherung bei Pflegebedürftigkeit – Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege, bei Pflege im Heim und bei Demenzkranken – Wo zahlt die Pflegekasse noch – Was muss man bei der Pflege zu Hause beachten – Welche Beratungsmöglichkeiten gibt es – Qualität und Transparenz in der Pflege. Bestellen kann man diese kostenlose Broschüre unter der Bestellnummer „BMG-P-07055“ bei: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09,18132 Rostock, E-Mail publikationen@bundesregierung.de, Telefon 030 182722721, Fax 030 18102722721.
Das zweite Buch hat den Titel: „Entlastung für die Seele – Ein Ratgeber für pflegende Angehörige“. Hier werden folgende Themen besprochen: Typische Belastungen und seelische Probleme bei pflegenden Angehörigen – Änderung der Rollenverhältnisse – Stress und Überforderung – Umgang mit Medikamenten und Alkohol – Körperliche Beschwerden – Depressionen – Wut und Aggression – Schuldgefühle und schlechtes Gewissen – Ängste – Verlust und Trauer – Alleinsein – Entlastung finden – sich selbst pflegen – Vorhandene Entlastungsmöglichkeiten nutzen.
Bestellen kann man auch diese Broschüre kostenlos unter der Bestellnummer „Publikation Nr. 31“ bei: Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. (BAGSO), Bonngasse 10, 53111 Bonn, Tel: 0228 249993-0, Fax; 0228 249993-20, E-Mail:kontakt@bagso.de
Max Schindlbeck
Wenn eine Patientenverfügung nur sehr allgemein formuliert ist, weiß ein Betreuer oft nicht, welche medizinischen Maßnahmen der Patient gewollt hätte. Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH) Richtlinien erlassen, damit diese Verfügungen künftig konkreter werden.
In einer Patientenverfügung können Menschen festlegen, wie lange und wie sie am Ende ihres Lebens behandelt werden wollen. Darin müssen sie möglichst konkret sein: Nur zu sagen, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht sind, reicht nicht aus, entschied am 06.07.2016 der Bundesgerichtshof. Bindend seien die Festlegungen nur dann, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar genug beschrieben würden, urteilten die Karlsruher Richter.
Anlass für die Entscheidung war ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter. Die 1941 geborene Frau wird seit einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt und kann nicht mehr sprechen. In gleich zwei Patientenverfügungen hatte sie sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen und einer ihrer Töchter die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Diese Frau ist der Ansicht, dass die Beendigung der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sehen das anders.
Nach Auffassung der BGH-Richter sind die Verfügungen nicht konkret genug – es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Ohne Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten sei unklar, ob die Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen auch die künstliche Ernährung umfasst.
Daher greife zunächst die Vollmacht. Diese könne nur aufgehoben oder beschränkt werden, wenn feststeht, dass sich die Tochter über den mutmaßlichen Willen ihrer Mutter hinwegsetzt. Angesichts der unzureichenden Patientenverfügung sei aber nicht klar, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung von der inzwischen 75-jährigen Frau gewünscht würde.
Das Landgericht im baden-württembergischen Mosbach muss nun prüfen, ob die Patientin in der Vergangenheit womöglich Dinge gesagt hat, die auf einen solchen Wunsch hindeuten.
Deshalb sollten Personen mit einer älteren Patientenverfügung prüfen, ob ihre Verfügung konkret genug ist, damit sie den Anforderungen des BGH genügt und dann auch rechtssicher ist. Alternativ kann man auch ein neues Formblatt ausfüllen. VBE-Mitglieder können solch einen aktuellen Vordruck beim VBE-Landesverband kostenlos anfordern.
Max Schindlbeck
In unserer älter werdenden Gesellschaft nimmt Altersdemenz immer mehr zu. Oft aber haben die Betroffenen für diesen Fall nicht vorgesorgt und entsprechende Vollmachten erteilt. Dann tritt das derzeit geltende Betreuungsrecht in Kraft. Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht eingeschaltet wird und dieses einen amtlichen Betreuer bestellt.
Viele Ehepartner sind nun der Ansicht, dass sie dann für ihren dementen Angehörigen entscheiden können. Dies ist aber nach derzeitigem Recht nur möglich, wenn sie in einer Vorsorgevollmacht als Betreuer bestimmt worden sind. Existiert keine Vollmacht, so kommt es immer wieder vor, dass das Betreuungsgericht einen völlig fremden amtlichen Betreuer (meist ein Rechtsanwalt) bestellt und der Ehepartner außen vor bleibt. Der oft lebenslange Partner kann dann nur zuschauen, was der amtliche Betreuer bestimmt, auch wenn das an den ehemaligen Interessen des Erkrankten vorbei geht. Und diese amtlichen Betreuungen sind in der Regel sehr teuer, so dass häufig das private Ersparte massiv angegriffen wird. So entstehen viele vermeidbare häusliche Katastrophen.
Um hier Abhilfe zu schaffen, plant die Justizministerkonferenz von Bund und Ländern eine Gesetzesinitiative, damit sich Ehepartner – auch ohne Vorsorgevollmacht – künftig, wenn einer von beiden nicht mehr in der Lage ist selbst zu handeln, gegenseitig bei Gesundheitsangelegenheiten vertreten können. Damit wären viele amtliche Betreuungen überflüssig.
Bedauerlich ist allerdings, dass diese sehr zu begrüßende Gesetzesinitiative noch wenig Unterstützung erfährt. Dennoch halte ich sie für äußerst wichtig. Unsere Politiker sollten hier schnell handeln. Bitte unterstützen auch Sie diese Initiative und bitten Sie Ihren örtlichen Bundestagsabgeordneten, hier vorstellig zu werden. Wenn viele Anfragen an das Parlament kommen, kann es schneller gehen. Also helfen wir zusammen, dann wird es ein Erfolg!
Max Schindlbeck